Aus Fehlern anderer lernen Teppichboden: Rücken mit Tücken

Häufig werden im Objektbereich textile Bodenbeläge mit besonderen Anforderungen an die Rückenausstattung ausgeschrieben. Kann der Bodenleger bei Anlieferung der Ware solche Beschaffenheiten feststellen? Welche Prüfpflichten und Risiken bestehen?

Teppich auf Rollen
Tatort Baustelle – Anlieferung der Ware für 6.000 m² = elf Ballen prüfen: Lieferscheine, Verpackung, Menge, Chargen einer Produktion, Kontrolle vorhandener Aufkleber auf den einzelnen Rollen, sichtbare Beschädigungen oder Transportschäden, Farbton/Farbabweichung, Muster/Musterabweichung/Musterverzug (Bogigkeit, linearer Musterverzug, Schrägverzug, Reißverschlusseffekt). Kann der Bodenleger das wirklich alles leisten? - © iba-institut

Die Ausgangslage: Ein Auftraggeber beauftragte 2020 einen Generalunternehmer, ein Büro- und Verwaltungsgebäude schlüsselfertig zu errichten. Der Mieter als Nutzer legte besonderen Wert auf optimale Raumakustik. Daher waren Planer, Hersteller von Baustoffen und Handwerker für den Innenausbau gefordert, die Vorgaben nach den berechneten Werten der Bauphysiker einzuhalten.

Im Leistungsverzeichnis über textile Bodenbeläge war für 6.000 m² ein Produkt mit folgenden Merkmalen ausgeschrieben:

  • Teppich-Bodenbelag liefern und verlegen,
  • Herstellungsart: Tufting, Nutzschicht: Schnittpol,
  • Florhöhe 3,5 mm, Gesamtdicke 5,5 mm,
  • Rückenausstattung: Textilrücken ohne Schadstoffe,
  • Verlegetechnik: Verkleben,
  • Trittschallverbesserungsmaß 29 dB,
  • Rücken: Textilrücken ohne Schadstoffe.

Die Bemusterung fand beim Auftraggeber ohne den Bodenleger statt. Damit war der Ärger vorprogrammiert: Das Muster zeigte auf der Rückseite des Teppichbodens eine gitterartig strukturierte Rückseite (Textilrücken) und der Aufkleber die Kennung des Herstellers. Hierfür war im Leistungsverzeichnis ein Teppichboden mit Textilrücken ohne Schadstoffe ausgeschrieben. Im technischen Merkblatt des Herstellers war eine Rückenausführung mit Akustikvlies beschrieben. Jedoch: Das mit der Bemusterungsfreigabe vom Auftraggeber ohne Kenntnis des Bodenlegers freigegebene Muster zeigte eine solche Beschaffenheit nicht!

Die Ware wurde also vom Bodenleger weisungsgemäß entsprechend der Bemusterung für 6.000 m² geordert. Die Bodenbelagsarbeiten im Herbst 2021 begonnen.

Mängel und Forderung

Zwei Monate nach Lieferung der Ware wurden dem Bodenleger dann Mängel hinsichtlich der bereits auf 2.500 m² ausgeführten Verlegung mitgeteilt: Es wurde bezweifelt, dass es sich um den bemusterten Teppichboden handelt – man könne bau­seits die Ware anhand der Beschriftung nicht eindeutig identifizieren.