Aus Fehlern anderer lernen Sportboden in Mehrzweckhalle

Mehrzweckhallen dienen vielfältigen Nutzungsmöglichkeiten wie Vereinssport, Schulsport oder kulturellen Veranstaltungen. Auch in Bezug auf den Fußboden bedingt dies Herausforderungen an Planung und Ausführung, wie nachfolgende zwei Beispiele zeigen.

Fall I: Blick in die Mehrzweckhalle mit dem Sportboden. - © iba-Institut

1 Mehrzweckhalle & Vereinssport

Für eine Gemeinde im Süden Deutschlands wurde eine Mehrzweckhalle geplant und in 2022 errichtet. Nach Festlegung auf einen bestimmten Sportboden einer Farbstellung wurde zur Abnahme in 2023 dann festgestellt, dass der Sportboden aus einer Linoleum-Bodenbelagsqualität in einem anderen Farbton verlegt worden ist, als vom Gemeinderat zuvor festgelegt wurde.

Nach Abnahme und Inbetriebnahme der Mehrzweckhalle wurde von der Abteilung Tischtennis über den örtlichen Sportverein nach Aufnahme für den Spielbetrieb entsprechende Beschwerden der Mitglieder vorgetragen. Den Spielern wäre das Erkennen der Flugkurve von Spielbällen erschwert, weshalb der eingebaute Bodenbelag im jetzt vorhandenen Farbton nicht akzeptiert werden könne.

Zur Klärung des Sachverhalts wurde daher vom Bauherrn ein Sachverständiger des iba-Institut beauftragt, im Sinne einer Zustandsfeststellung den Istzustand zu ermitteln.

Befunde für den Sportboden

Die Mehrzweckhalle war der Nutzung entsprechend für den Spielbetrieb eingerichtet vorzufinden:

  • Fußball,
  • Turnen,
  • Volleyball,
  • Leichtathletik,
  • Tischtennis.

Für andere Veranstaltungen in der Mehrzweckhalle war ein ausziehbares Podium als Tribüne vorhanden.

Die Mehrzweckhalle war gekennzeichnet durch mehrere bodentiefe Fensterelemente mit Innenausbau aus Holzbauteilen, Innenputz mit heller Wandbeschichtung sowie einer entsprechenden Beleuchtung (1.000 Lux). Bei Bedarf können die bodentiefen Fenster vollständig verschattet werden.

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    Fall I: Blick in die Mehrzweckhalle mit dem Sportboden.
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    Fall I: Ursprünglich bemustert: Der Farbton Orange.
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    Fall I: Tatsächlich eingebaut: Farbton ­Yellow.
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    dito.
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    Fall I: Auf der Oberfläche des Sportbodens waren die für die jeweilige Sportart im Spielbetrieb erforderlichen Spielfeldmarkierungen in unterschiedlichen Farbtönen aufgebracht.

Vorzufinden war ein flächenelastischer Sportboden aus einem vollflächig verklebten Linoleum-Bodenbelag. Auf der Oberfläche des Sportbodens waren ferner die für die jeweilige Sportart im Spielbetrieb erforderlichen Spielfeldmarkierungen in unterschiedlichen Farbtönen aufgebracht. Vorgezeigt wurde auf Nachfrage aus der Kollektion des Herstellers für diesen Oberboden eine Auswahl von Farbtönen. Durch Auflegen der vorgenannten Farbmuster war festzustellen, dass der Oberboden aus Linoleum in der Farbstellung „Yellow“ vorliegt. Ursprünglich bemustert wurde vom Gemeinderat allerdings der Farbton „Orange“. Der Farbton dieses Sportbodens entsprach also nicht den Vorgaben.

Bei der Begehung und Inaugenscheinnahme waren zunächst keine handwerklichen Fehler bei der Verlegung dieses Oberbodens zu konstatieren – keine Risse, keine Fugenflankenabrisse, keine Blasen, Beulen oder sonstige Auffälligkeiten.

Ergebnisse der Befunde

Aus den zuvor dargestellten Ergebnissen der Befunderhebungen im Rahmen der Inaugenscheinnahme vor Ort ergeben sich für den Sportboden in der Mehrzweckhalle

  • keine Anzeichen oder Hinweise für eine Fehlerhaftigkeit des flächenelastischen Sportbodens sowie
  • keine Feststellungen zu vorhanden Schäden oder fehlerhafter Verlegung durch den Auftragnehmer für Bodenbelagarbeiten.

Bei einer Auseinandersetzung mit den normativen Anforderungen nach DIN 18 032, Teil 2 „Sporthallen – Hallen für Turnen, Spiele und Mehrzwecknutzung – Teil 2: Sportböden; Anforderungen, Prüfungen“ sowie den Vorgaben der DIN EN 14 904 „Sportböden – Mehrzweck-Sporthallenböden – Anforderungen“ waren ebenso keine Anzeichen für abweichende Eigenschaften von den hier geforderten Voraussetzungen für den Sportboden festzustellen.

Bei einer weitergehenden Recherche und Auseinandersetzung mit den Vorgaben des Deutschen Tischtennis Bundes (DTTB) für den Spielbetrieb von Tischtennis ist zu unterscheiden für den höherklassigen Spielbetrieb in Sportstätten, welche ausschließlich für Tischtennis geplant und genutzt werden und solchen Sportstätten mit Mehrzwecknutzung wie der Mehrzweckhalle und dem hier vorhandenen Sportboden für den Schul- und Breitensport. Mithin muss also der vorhandene Sportboden in der in Rede stehenden Mehrzweckhalle für die Nutzung des Spielbetriebs und dessen Sportabteilungen die notwendigen Voraussetzungen und Anforderungen erfüllen:

  • Fußball,
  • Turnen,
  • Volleyball,
  • Leichtathletik,
  • Tischtennis.

Für die Planung und Ausführung des Sportbodens waren und sind unterschiedliche Voraussetzungen und verschiedene Anforderungen für eine Sportstätte mit Mehrzwecknutzung zu beachten gewesen. Dabei hat die Auswertung der Befunde vor Ort sowie die Auseinandersetzungen mit normativen Anforderungen und Vorgaben für eine solche Sportstätte mit Mehrfachnutzung keine Fehler in Planung und Ausführung erkennen lassen.

Diese Einwendungen gab es

Die von der Abteilung Tischtennis des Sportvereins als einem der vielen Nutzer der Mehrzweckhalle vorgebrachten Einwendungen sind wie folgt mitgeteilt worden:

  • Der Boden sollte nicht hell gestaltet sein, um die Flugkurve der Spielbälle sehen zu können.
  • Diese „Sehaufgabe“ in einem Tischtennissport ist in Kombination dieser Punkte zu sehen und somit individuell zu bewerten und nicht mit einem Hallenboden in einer anderen Sporthalle direkt vergleichbar.
  • Die Kombination dieser Punkte, mit dem falsch gelieferten und eingebauten Boden ist ungeeignet und aus Sicht des Nutzers nicht akzeptabel.

Diese Vorhaltungen vom Sportverein als einer der Nutzer der Mehrzweckhalle sind aus technischer Sichtweise des Sachverständigen vollinhaltlich zurückzuweisen, wie zuvor bereits ausführlich begründet vorgetragen worden ist.

Der vorhandene Sportboden muss die unterschiedlichen Ansprüche verschiedener Nutzer unterschiedlicher Sportarten vereinen und daher insgesamt einem Kompromiss genügen. Sollte sich die Abteilung Tischtennis vom Sportverein dabei in ihrem Spielbetrieb Tischtennis als Mitglied vom Landesverband Baden-Württemberg des DTTB für die Kreisliga A subjektiv-sensorisch behindert sehen, so ist der Verband zu befragen.

Sportböden für Tischtennis: Welche Regelwerke gibt es?

  • Durchführungsbestimmungen für Veranstaltungen des DTTB Deutscher Tischtennis Bund:

Zweck dieser Durchführungsbestimmungen ist es, einheitliche Richtlinien für diese Bundesveranstaltung zu schaffen. Die Durchführungsbestimmungen ergänzen und erweitern die Wettspielordnung (WO) des DTTB, sofern deren Bestimmungen für die ordentliche Abwicklung für den Spielbetrieb nicht ausreichen. Grundlagen für die Durchführung dieser Bundesveranstaltungen sind die WO sowie Internationalen Tischtennis Regeln (ITTR), Teile A und B, wie sie vom DTTB bekannt gemacht wurden (Stand 4.11.2018).

  • Wettspielordnung des DTTB

Die Wettspielordnung (WO) gilt für den gesamten Spielbetrieb des DTTB, d.h. für Bundesveranstaltungen und Bundesspielklassen (BSK). Die WO gilt auch für den gesamten Spielbetrieb der Mitglieds- und Regionalverbände (Verbände) bzw. deren Gliederung und Vereine. Unter Abschnitt „7 Materialien “ werden hier auch geregelt „Böden“. Dabei wird ausgeführt unter „7.3 Materialien dürfen nicht so glänzend-reflektierend sein, dass sie die Spieler stören oder die Beobachtung der Spiele einschränken könnten. Die weiteren Bestimmungen zur Farbgebung (Grundfarben, Werbefarben usw.) und zur Zulässigkeit von Werbung siehe WO-L“.

Weiterhin wird geregelt unter „Abschnitt 1 – Mannschaftskämpfe im Punktspielbetrieb ... 1.3 Boden : Der Boden und darauf angebrachte Werbung müssen rutschfest sein“. Ebenso geregelt wird unter „Abschnitt L – Werbebestimmungen … 3.8 Boden: Der Boden darf zusätzlich unter Beachtung von WO-L 1.6 nicht hellfarbig sein … Die Grund- und Werbefarben sind unter Beachtung von WO-L 1.6 mit Ausnahme von Weiß und Orange beliebig.“

  • Internationale Tischtennis Regeln Teil B

Die nachfolgenden Regeln und Bestimmungen der ITTR gelten soweit nicht anders festgelegt für den Bereich des DTTB. Geregelt werden dabei unter dem Abschnitt „2.3 Spielbedingungen 2.3.8: Der Boden darf weder hellfarbig noch glänzend-reflektierend oder glatt und er muss elastisch sein“.

Entsprechend den zur Verfügung gestellten Unterlagen ist der Spielbetrieb des Nutzers der Abteilung Tischtennis des Sportvereins nach der Mitgliedschaft im DTTB, Landesverband Baden-Württemberg, geregelt für den „ Bezirk Schwarzwald 2022/23 Kreisliga A Nord Herren“.

Eine Nachfrage bei der Abteilung Sportmarketing des DTTB hat als Empfehlung ergeben, einen mobilen Tischtennisbelag im Farbton dunkelrot von 1,50 m Breite vorzuhalten. Dieser Belag ist für einen temporären (mobilen) Einsatz geeignet. Bei weiteren Einwendungen der Abteilung Tischtennis des Sportvereins schlugen die Sachverständigen vor, über den DTTB, Landesverband Baden-Württemberg, einen Schiedsrichter zu beauftragen, die Eignung des Sportbodens in der Mehrzweckhalle für die (temporäre!) Nutzung im Rahmen des Spielbetriebs Tischtennis festzustellen. Dabei handelt es sich nämlich ganz und gar nicht um eine Aufgabe für einen Sachverständigen.

Diese Vorgehensweise erscheint auch sinnvoll, weil bauherrenseitig über die Abteilung Tischtennis des Sportvereins nach Aufnahme des Spielbetriebs Einwendungen von Spielern der Gastvereine eingereicht worden sind. Die Spieler der Gastvereine fühlten sich wegen dem Farbton des Sportbodens behindert.

Schließlich wird darauf hingewiesen, dass in der Wettspielordnung des DTTB geregelt wird unter „(…) Abschnitt L – Werbebestimmungen […] 3.8 Boden: Der Boden darf zusätzlich unter Beachtung von WO-L 1.6 nicht hellfarbig sein […]. Die Grund- und Werbefarben sind unter Beachtung von WO-L 1.6 mit Ausnahme von Weiß und Orange beliebig […] (…)“. Also ist der Farbton Yellow des verwendeten Sportbodens auch aus diesem Grunde nicht zu beanstanden.

Tischtennis: Welcher Sportboden ist geeignet?

Bei ausschließlicher Nutzung als Tischtennishalle stellt der Hersteller einen Spezialbelag als Sportboden in einer bestimmten Farbstellung her. Dieser Farbton ist dunkelrot beschaffen. Wenn die Nutzung einer Mehrzweckhalle verschiedene Sportarten zulässt, sind solche permanenten Versionen für einen Sportboden nicht zu realisieren, da eben neben Anforderungen für Tischtennis auch Anforderungen für andere Sportarten zu beachten sind (Fußball, Turnen u.a.). Für diesen Fall haben sich mobile Versionen des Sportbodens wiederum in der dunkelroten Farbstellung bewährt, welche in 1,50 m breiten Bahnen in einer Dicke von 3,7 mm auf einen vorhanden Sportboden aufgelegt werden können.

Im vorliegenden Fall ist es daher sinnvoll, wenn sich der Nutzer (Abteilung Tischtennis vom Sportverein) wegen der unterschiedlichen Anforderungen verschiedener Sportarten in einer Mehrzweckhalle mit dem vorhandenen Oberboden arrangieren kann. Dies auch deshalb, weil die Abnahme und Inbetriebnahme bereits erfolgt ist. Andernfalls ist ein mobiler Tischtennisbelag zu erwerben, um die speziellen Anforderungen für den Spielbetrieb des Tischtennis sicherzustellen. Dabei ist die Frage der Kostenübernahme nach dem Verursacherprinzip erforderlich.

Der Hersteller bestätigte auf Nachfrage, dass der vor Ort verlegte Sportboden den normativen Anforderungen nach DIN 18 032, Teil 2 „Sporthallen – Hallen für Turnen, Spiele und Mehrzwecknutzung – Teil 2: Sportböden; Anforderungen, Prüfungen“ sowie den Vorgaben der DIN EN 14 04 „Sportböden – Mehrzweck-Sporthallenböden – Anforderungen“ entspricht. Ein Prüfzeugnis für die technischen Eigenschaften liegt vor. Speziell für die Anforderungen bei Spielbetrieb von Tischtennis werden vom Hersteller auch Spezialbeläge im Farbton dunkelrot als permanenter Sportboden hergestellt (Dicke > 4,5 mm bis < 6,2 mm).

Vorliegend handelt es sich jedoch um eine Mehrzweckhalle bzw. Mehrzwecknutzung, in welcher auch die Anforderungen für den Schul- und Breitensport zu beachten sind. Für diese Sport- und Mehrzwecknutzung ist ein flächenelastischer Sportboden mit einem Linoleum-Bodenbelag geeignet.

Der Farbton Yellow des Sportbodens und des Designs erfolgt in solchen Fällen im Rahmen eines planerischen Farbkonzeptes und Berücksichtigung von Wandverkleidungen, Toren, Türen. Der Linoleum-Bodenbelag ist für die Ausübung von Tischtennis in einer Mehrzweckhalle geeignet, da hier die DIN 18 032, Teil 2 gilt (s.o.) und hier keine bestimmten Farbtöne vorgegeben sind.

Ergo: Da in der vorliegenden Mehrzweckhalle mehrere Sportarten und Mehrzwecknutzung ausgeübt werden, ist die Farbwahl immer ein Kompromiss.

Fall II: Blick in die Gemeindehalle aus dem Bestand. - © iba-Institut

2 Gemeindehalle aus dem Bestand

Vergleichend wurde noch die ehemalige Gemeindehalle in Augenschein genommen, welche in den 1930-er Jahren errichtet und seither bis zum Jahre 2020 auch für den Spielbetrieb der Abteilung Tischtennis oder andere Sportarten und Veranstaltungen genutzt wurde.

Hier war ein dem Alter der Liegenschaft entsprechender Innenausbau vorhanden. Für den Sportboden ist ein Parkett (Holzart Eiche) auf einer entsprechenden Unterkonstruktion verlegt vorzufinden. Das Gebäude besitzt mehrere kleinere Fensterelemente und auch Dachfensterelemente. Eine Verschattung ist über Vorhänge möglich. Die Beleuchtung in der Gemeindehalle konnte orientierend mit > 70 Lux bis < 75 Lux gemessen werden. Irgendwelche Beschwerden durch die Nutzer der Gemeindehalle im Spielbetrieb wurden dabei nicht vorgetragen.

Fazit

Die Fallbeispiele zeigen, welche Anforderungen in Planung und Ausführung für Sportböden in Mehrzweckhallen zu beachten sind. Vorliegend hatte die Abnahme der Mehrzweckhalle mit dem Sportboden im Farbton Yellow stattgefunden und der Spielbetrieb der Abteilung Tischtennis des Sportvereins wurde aufgenommen. Ob und inwieweit sich ein Rechtsanspruch für den Gemeinderat ergibt, weil statt der Farbstellung Orange der Linoleum-Bodenbelag tatsächlich im Farbton Yellow eingebaut worden ist, bedarf der Klärung durch einen Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht. Dabei sind immer auch Schadenminderungspflichten zu beachten, wie vorliegend aufgezeigt worden ist.

Der Autor

Dipl.-Ing. (FH) Hans-Joachim Rolof ist ö.b.u.v. Berufssachverständiger im iba-Institut Hans-Joachim Rolof GmbH, Düsseldorf. Koblenz. Stuttgart.