Die Problematik der Untergrundfeuchte steht bei der Belegreife immer an erster Stelle. Ein Grund dafür ist die Tatsache, dass über 50 Prozent aller Schäden und Mängel am Bau mit Feuchtigkeit zu tun haben. Belegreife Untergründe müssen aber auch in ihrer Festigkeit und Tragfähigkeit den einschlägigen DIN-Bestimmungen entsprechen.
Wann ist ein mineralischer Estrich belegreif? Im TKB-Bericht 11 Stand 19. Juli 2024 wird Belegreife definiert: Die Belegreife ist der Zustand eines Untergrunds, in dem er für die schadens- und mangelfreie, dauerhafte Aufnahme eines Bodenbelags geeignet ist. Und weiter heißt es: Dem Auftraggeber obliegt es, dem Auftragnehmer nach Auslegung des § 642 BGB im Beck‘schen Kommentar den Untergrund so zur Verfügung zu stellen, dass der Auftragnehmer seine Werkleistung mangelfrei erbringen kann. Der Untergrund muss daher (im Grundsatz) belegreif sein.
Ganz allgemein versteht man unter Belegreife eines Untergrundes den Zustand eines Untergrundes, der für eine dauerhafte, schadens- und mangelfreie Verlegung/ Klebung eines Oberbelages geeignet ist. Die Belegreife beinhaltet die Mangelfreiheit eines Untergrundes im Sinne der Prüf- und Hinweispflichten, denen jeder Boden- und Parkettleger nachkommen muss. Im Kommentar zur DIN 18365 Bodenbelagsarbeiten werden die Prüfpflichten relativiert. Hier heißt es: Ggf. sind zusätzlich weitere darüber hinausgehende Prüfungen notwendig, um eine schadensfreie Verarbeitung zu gewährleisten (z.B. Prüfung der Wände auf Feuchtigkeit zur schadensfreien Befestigung von Sockelleistensystemen).
Wichtig: Schriftliche Dokumentation der Prüfungen zur Belegreife
Zur eigenen Absicherung sollte der Auftragnehmer eine schriftliche Dokumentation der Prüfungen fertigen. Welche Prüfungen konkret gemeint sind, steht nicht in den Erläuterungen. Es gibt übrigens keine verbindlichen Angaben darüber, nach welcher Zeit ein neu eingebauter mineralischer Estrich belegreif ist. Architekten und Bauleiter planen häufig mit den berühmten 28 Tagen und liegen damit in den meisten Fällen daneben. Die 28 Tage sind eine Festlegung über den Zeitpunkt zur Prüfung der Nennfestigkeit des Estrichs. Mit der Belegreife hat diese „Faustformel“ nichts zu tun. Das Prüfalter für mineralische Estriche von 28 Tagen wurde unter anderen deshalb festgelegt, weil alle zementgebundenen Estriche in diesem Alter bereits einen hohen Hydratationsgrad und somit eine hohe Nennfestigkeit aufweisen. Der Begriff Hydratation bezeichnet den Prozess der chemischen Reaktion, die unmittelbar beim Vermischen des Zugabewassers mit dem Zement ausgelöst wird.
Zur Belegreife gehören beispielsweise auch die folgenden Eigenschaften des zu belegenden Untergrundes, die der Boden- und Parkettleger nicht prüfen muss, aber eine große Rolle besonders im Hinblick auf Reklamationen spielen:
- Dauertrockenheit
- Festigkeit/Tragfähigkeit
- Schwinden
- Saugfähigkeit
- Tauwasserniederschlag
Stellt der Boden- und Parkettleger bei diesen Untergrundeigenschaften Mängel oder Schäden fest, hat er eine Hinweispflicht gegenüber dem Auftraggeber. Wenn sich diese Mängel und Schäden am Untergrund negativ auf die Ausführung der Arbeiten des Boden- und Parkettlegers auswirken könnten, muss er sofort beim Bauherrn Bedenken anmelden und die Beseitigung dieser Mängel einfordern. Die Bedenkenanmeldung muss gegenüber dem Bauherrn/Auftraggeber schriftlich, unverzüglich sowie substanziiert (konkret ausformuliert und nachvollziehbar ausgedrückt) mit dem Hinweis auf die Schadensfolge erfolgen.
