Estrich Belegreife von mineralischen Estrichen: Fußbodenschäden vermeiden

Die Problematik der Untergrundfeuchte steht bei der Belegreife immer an erster Stelle. Ein Grund dafür ist die Tatsache, dass über 50 Prozent aller Schäden und Mängel am Bau mit Feuchtigkeit zu tun haben. Belegreife Untergründe müssen aber auch in ihrer Festigkeit und Tragfähigkeit den einschlägigen DIN-Bestimmungen entsprechen.

Dieser Schlackeestrich besitzt keine ausreichende Festigkeit. - © Steinhäuser

Wann ist ein mineralischer Estrich belegreif? Im TKB-Bericht 11 Stand 19. Juli 2024 wird Belegreife definiert: Die Belegreife ist der Zustand eines Untergrunds, in dem er für die schadens- und mangelfreie, dauerhafte Aufnahme eines Bodenbelags geeignet ist. Und weiter heißt es: Dem Auftraggeber obliegt es, dem Auftragnehmer nach Auslegung des § 642 BGB im Beck‘schen Kommentar den Untergrund so zur Verfügung zu stellen, dass der Auftragnehmer seine Werkleistung mangelfrei erbringen kann. Der Untergrund muss daher (im Grundsatz) belegreif sein.

Ganz allgemein versteht man unter Belegreife eines Untergrundes den Zustand eines Untergrundes, der für eine dauerhafte, schadens- und mangelfreie Verlegung/ Klebung eines Oberbelages geeignet ist. Die Belegreife beinhaltet die Mangelfreiheit eines Untergrundes im Sinne der Prüf- und Hinweispflichten, denen jeder Boden- und Parkettleger nachkommen muss. Im Kommentar zur DIN 18365 Bodenbelagsarbeiten werden die Prüfpflichten relativiert. Hier heißt es: Ggf. sind zusätzlich weitere darüber hinausgehende Prüfungen notwendig, um eine schadensfreie Verarbeitung zu gewährleisten (z.B. Prüfung der Wände auf Feuchtigkeit zur schadensfreien Befestigung von Sockelleistensystemen).

Wichtig: Schriftliche Dokumentation der Prüfungen

Zur eigenen Absicherung sollte der Auftragnehmer eine schriftliche Dokumentation der Prüfungen fertigen. Welche Prüfungen konkret gemeint sind, steht nicht in den Erläuterungen. Es gibt übrigens keine verbindlichen Angaben darüber, nach welcher Zeit ein neu eingebauter mineralischer Estrich belegreif ist. Architekten und Bauleiter planen häufig mit den berühmten 28 Tagen und liegen damit in den meisten Fällen daneben. Die 28 Tage sind eine Festlegung über den Zeitpunkt zur Prüfung der Nennfestigkeit des Estrichs. Mit der Belegreife hat diese „Faustformel“ nichts zu tun. Das Prüfalter für mineralische Estriche von 28 Tagen wurde unter anderen deshalb festgelegt, weil alle zementgebundenen Estriche in diesem Alter bereits einen hohen Hydratationsgrad und somit eine hohe Nennfestigkeit aufweisen. Der Begriff Hydratation bezeichnet den Prozess der chemischen Reaktion, die unmittelbar beim Vermischen des Zugabewassers mit dem Zement ausgelöst wird.

Zur Belegreife gehören beispielsweise auch die folgenden Eigenschaften des zu belegenden Untergrundes, die der Boden- und Parkettleger nicht prüfen muss, aber eine große Rolle besonders im Hinblick auf Reklamationen spielen:

  • Dauertrockenheit
  • Festigkeit/Tragfähigkeit
  • Schwinden
  • Saugfähigkeit
  • Tauwasserniederschlag

Stellt der Boden- und Parkettleger bei diesen Untergrundeigenschaften Mängel oder Schäden fest, hat er eine Hinweispflicht gegenüber dem Auftraggeber. Wenn sich diese Mängel und Schäden am Untergrund negativ auf die Ausführung der Arbeiten des Boden- und Parkettlegers auswirken könnten, muss er sofort beim Bauherrn Bedenken anmelden und die Beseitigung dieser Mängel einfordern. Die Bedenkenanmeldung muss gegenüber dem Bauherrn/Auftraggeber schriftlich, unverzüglich sowie substanziiert (konkret ausformuliert und nachvollziehbar ausgedrückt) mit dem Hinweis auf die Schadensfolge erfolgen.

Dauertrockenheit

Mangelhafte Dauertrockenheit war an der Feuchte der Handfläche erkennbar. - © Steinhäuser

Die Problematik der Untergrundfeuchte steht bei der Belegreife immer an erster Stelle. Ein Grund dafür ist die Tatsache, dass über 50 Prozent aller Schäden und Mängel am Bau mit Feuchtigkeit zu tun haben. Deshalb einige Vorbemerkungen zur feuchtebezogenen Belegreife. Die CM-Methode ist die bekannteste und etablierteste Messmethode zur Ermittlung des Feuchtegehaltes von mineralischen Untergründen. Im TKB-Merkblatt 16 – Stand Dezember 2024 – wird die Durchführung der CM-Messung sehr ausführlich beschrieben und ein Protokoll zur Estrichfeuchtemessung nach der CM-Methode vorgeschlagen. In diesem TKB-Merkblatt werden die Feuchtigkeitswerte vorgegeben, die bei der feuchtebezogenen Belegreife erreicht oder besser unterschritten werden müssen. Weiterhin werden in diesem Merkblatt die Anzahl der CM-Messungen für beheizte und unbeheizte mineralische Estriche empfohlen. Diese Messwerte beziehen sich allerdings nur auf neu eingebaute „normale“ Zementestriche“ und neu eingebaute Calciumsulfat-/Calciumsulfatfließestriche.

Zur Ermittlung der feuchtebezogenen Belegreife bei Schnellestrichen, Sonderestrichen und identifizierten und nicht identifizierten Altestrichen biete sich die KRL-Methode an, die diese Methode eine materialunabhängige Prüfung ermöglicht. Die materialunabhängige Information über die Feuchteaktivität wird in der DIN EN 17668 „Klebstoffe für Bodenbeläge-Vorbereitung der Klebstoffanwendung-Prüfverfahren zur Bestimmung der korrespondierenden Luftfeuchte von mineralischen Untergründen, Deutsche Fassung EN 17668:2022", als ein wesentlicher Vorteil dieser Messverfahren herausgestellt. Dies besonders im Hinblick auf die zahlreichen verschiedenen Untergründe, die die Verarbeiter auf der Baustelle antreffen.

Feuchtemessungen unmittelbar vor Belagsverlegung

Die Feuchtemessungen müssen unmittelbar vor der Belagsverlegung ausgeführt werden, das ist besonders im Hinblick auf eventuelle Probleme mit der Dauertrockenheit des Estrichs wichtig. Durch welche baulichen Unwägbarkeiten kann die Dauertrockenheit des Untergrundes beeinträchtigt werden? Dazu die folgenden Beispiele:

  • unentdeckte Leckagen und Rohrbrüche
  • Leckagen in der Gebäudehülle, beispielsweise durch nicht fachgerecht geschlossene Fugen in der Fassade
  • Folie, die längere Zeit auf dem Estrich lag und eine Austrocknung an dieser Stelle verhindert hat
  • Wasserschäden, die gern vertuscht werden
  • fehlende Dampfbremse (Folien) unter neu eingebauten schwimmenden Estrichen bzw. Estrichen auf Trennlage auf neu eingebauten Betonuntergründen. Hier lohnt es sich übrigens, beim Planer nachzufragen, ob Dampfbremsen unter diesen Estrichen eingebaut wurden. Falls nicht, muss der Handwerker Bedenken anmelden. Diese Frage ist jedoch „freiwillig“, ist nicht Bestandteil einer Prüfpflicht des Handwerkers. Leider gibt es hier immer wieder Schäden, die eindeutig auf diesen Planungsfehler zurückzuführen sind.

Wasser, das Gewerke nach dem Estrichleger und vor dem Bodenleger partiell in den Untergrund eingebracht haben, Beispiele:

  • Der Fliesenleger hat seinen Mörtel direkt auf dem Estrich angemacht.
  • Der Fliesenleger hat beim Schneiden der Fliesen das Kühlwasser direkt in den Untergrund laufen lassen.
  • Beim Betonschneiden von Türen und Fenstern in Betonwände konnte das Kühlwasser ungehindert in den Untergrund eindringen.
  • Die Maurer haben ihr Wasserfass überlaufen lassen, dieses Wasser konnte ungehindert den Untergrund auffeuchten.
  • Die Maler sind beim Ablösen der Tapete sehr großzügig mit Wasser umgegangen, das ungehindert in die Randbereiche des Untergrundes eindringen konnte.
  • Nachträglich kann auch Feuchte in den neu eingebauten Estrich durch die sogenannte „Wiederauffeuchtung“ eingedrungen sein. Estriche können beispielsweise nur dann austrocknen, wenn die Temperatur des Estrichs 3 Grad C über dem Taupunkt der Raumluft liegt und gleichzeitig eine Luftbewegung vorhanden ist. Bei der Unterschreitung des Taupunktes scheidet die kühle Luft Wasser auf der Estrichoberfläche aus und feuchtet so den Estrich bei andauernden Tauwasserniederschlag wieder auf. Dieses „Phänomen“ wird häufig von Architekten, Bauleitern aber auch von Verarbeitern bestritten, ist aber wissenschaftlich eindeutig nachgewiesen.
Wer schreibt, der bleibt!

Wie soll der Parkett- und Bodenleger diese partiellen Wassereintritte in den Untergrund feststellen, wenn er diese nicht gerade zufällig im Vorfeld bei einer Baustellenbegehung entdeckt? Hier hat es schon öfters Streitigkeiten gegeben. Deshalb ist es so wichtig, dass der Handwerker schriftlich nachweisen kann, dass er den Feuchtegehalt des Estrichs festgestellt hat und die feuchtebezogene Belegreife schriftlich nachweisen kann.

Kommt es zu einem Feuchteschaden aufgrund des partiellen Wassereintritts und hat der Handwerker keine Feuchtemessung durchgeführt, haftet der Handwerker in vollem Umfang für diesen Schaden. Jeder Verarbeiter muss sich über dieses Risiko im Klaren sein. Grundsätzlich gilt: Für die feuchtebezogene Belegreife des mineralischen Estrichs, ermittelt durch die Feuchtemessung unmittelbar vor der Belagsverlegung, ist der Parkett- und Bodenleger verantwortlich, für die Dauertrockenheit des Untergrundes sind der Auftraggeber und der Planer zuständig.

  • Bild 1 von 6
    © Steinhäuser
    Dieser Schlackeestrich besitzt keine ausreichende Festigkeit.
  • Bild 2 von 6
    © Steinhäuser
    Überprüfung der Saugfähigkeit.
  • Bild 3 von 6
    © Steinhäuser
    Regulierung der Saugfähigkeit durch eine Dispersionsgrundierung.
  • Bild 4 von 6
    © Steinhäuser
    Diese dünnflüssige Reaktionsharzgrundierung benötigt einen saugfähigen Untergrund.
  • Bild 5 von 6
    © Steinhäuser
    Mangelhafte Dauertrockenheit war an der Feuchte der Handfläche erkennbar.
  • Bild 6 von 6
    © Steinhäuser
    Deutliche Rückfeuchtung des Zementestrichs

Festigkeit/Tragfähigkeit

Im Kommentar und den Erläuterungen zur DIN 18365 Bodenbelagsarbeiten wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass alle verlegreifen Untergründe für Parkett- und Bodenbelagarbeiten in ihrer Festigkeit und Tragfähigkeit den einschlägigen DIN-Bestimmungen entsprechen müssen. Der Auftragnehmer für Parkett- und Bodenbelagsarbeiten kann davon ausgehen, dass die Untergründe die Anforderungen im Hinblick auf Festigkeit und Belastbarkeit voll und ganz erfüllen. Prüfungen auf Druck- und Biegezugfestigkeit sind keine handwerksüblichen Prüfungen. Deshalb haben die Belagverleger nicht die Pflicht, solche Prüfungen vorzunehmen oder durchführen zu lassen. Werden solche Prüfungen erforderlich, muss der Bauherr/ Auftraggeber/Architekt diese Prüfungen an dafür autorisierte Einrichtungen bzw. Sachverständige in Auftrag geben.

Bei neu eingebauten Estrichen muss und kann der Verarbeiter davon ausgehen, dass diese Untergründe mit den erforderlichen Festigkeiten und Tragfähigkeiten eingebaut sind und somit über die notwendige Festigkeit und Tragfähigkeit verfügen. Hat der Bodenleger Bedenken gegen die Festigkeit des mineralischen Estrichs, sollte er den Bauherrn zu einer Bestätigungsprüfung des Estrichs auffordern. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Verarbeiter bei der Ritzprobe der Prüfung der Oberflächenfestigkeit feststellt, dass er problemlos 1 bis 2 cm tief in den Estrich einritzen kann. Eine Bestätigungsprüfung gibt Aufschluss über die Eignung des schon verlegten Estrichs hinsichtlich seiner Festigkeit und Tragfähigkeit.

Parkett- und Bodenleger sind im Rahmen ihrer Prüfungs- und Hinweispflicht lediglich gehalten, die Oberflächenfestigkeit der Untergründe daraufhin zu prüfen und zu beurteilen, ob die von Ihnen aufzubringenden Verlegewerkstoffe eine feste Verbindung mit dem Untergrund eingehen. Durch die Untergrundvorbereitung und die Verlegewerkstoffe wird die Estrichkonstruktion/Lastverteilungsschicht nur nach bestem Wissen und Gewissen verlegreif hergestellt. Der Parkett- und Bodenleger kann deshalb für alle Bruchzonen unterhalb der von ihm eingesetzten Verlegewerkstoffe keine Haftung übernehmen.

"Mineralische Schnellestriche"

In der Baupraxis spielen „mineralische Schnellestriche“ eine immer größere Rolle, also Estriche die schnell erhärten, schnell trocknen und gering schwinden. Diese Erwartungen verbindet jeder Auftraggeber, Architekt, Planer und Bauleiter mit dem Begriff „mineralischer Schnellestrich“. Wenn der Hersteller des „mineralischen Schnellestrichs“ behauptet, dass sein Estrich bereits nach 2 oder 3 oder 4 Tagen belegreif ist, muss und kann der Parkett- und Bodenleger davon ausgehen, dass der „mineralische Schnellestrich“ zu diesem „Verlegezeitpunkt auch die entsprechende Festigkeit und Tragfähigkeit erreicht hat, um darauf schadensfrei Parkett und Bodenbeläge verlegen zu können. Das könnte besonders bei der Parkettverlegung durchaus kritisch sein. Manche Hersteller des „mineralischen Schnellestrichs“ fordern, dass 2 oder 3 oder 4 Tage nach dem Estricheinbau die Belagsverlegung stattfinden muss, ansonsten verpufft die Wirkung der schnellen Belegreife ihres Estrichs.

Altestriche

Ein Kernthema bei der Sanierung/Renovierung von Altestrichen ist deren Festigkeit und Tragfähigkeit. Der Parkett- und Bodenleger kann lediglich ein oder mehrere Estrichproben aus dem Altestrich herausstemmen und den Estrich visuell begutachten und bewerten sowie unverbindliche Hinweise geben, mehr aber auch nicht. Bei Estrichen auf Dämmschicht und auf Trennschicht ist übrigens die Druckfestigkeit nicht relevant, entscheidend ist hier im Hinblick auf die Bewertung der Tragfähigkeit die Biegezugfestigkeit. Die Biegezugfestigkeit, aber auch die Druckfestigkeit wird in der Renovierung bzw. Sanierung von alten Fußböden so gut wie nie überprüft. Im Reklamationsfall ist der Ärger dann groß. Bauherren, Architekten und Planer sind dann unangenehm überrascht, wenn man ihnen die Verantwortlichkeit zuschreibt.

Deshalb heißt es im Kommentar zur DIN 18365 „Bodenbelagsarbeiten“: Um einen Altuntergrund richtig zu bewerten, muss bauseits eine Dokumentation der vorhandenen Schichten vorgelegt bzw. eine umfangreiche Analyse veranlasst werden. Dafür hat der Auftraggeber Sorge zu tragen. Die Tragfähigkeit des zu belegenden Untergrundes ist durch den Auftraggeber oder Planer neu zu bewerten, nicht nur bei Nutzungsänderung. Alte und genutzte Bodenbeläge sowie Rückstände von Klebstoffen und Spachtelschichten sind als Verlegeuntergrund immer problematisch und oft Ursache späterer Schäden.

Zur Vermeidung möglicher Risiken müssen diese beseitigt werden. Wenn in Ausnahmefällen eine Verlegung auf diesen alten Untergründen erfolgen soll, entsteht ein hohes Risiko. Eine konkrete Ausschreibung und Beauftragung ist erforderlich. Durch evtl. auftretende chemische Wechselwirkungen zwischen Altuntergrund und Neuaufbau können Geruchsbelästigungen entstehen. Zudem kann es zu Problemen im Haftverbund zwischen den aufzubringenden Materialien oder Abweichungen von den angegebenen technischen Parametern (Eindruckverhalten, Brandverhalten etc.) kommen. Das Haftungsrisiko für Bodenbelagsarbeiten, die auf Anordnung des Auftraggebers auf verbleibende Restschichten (z.B. alte Klebstoffreste) ausgeführt werden, liegt nicht beim Auftragnehmer.

Dicke des Altestrichs entscheidender Faktor

Im Kommentar zur DIN 18365 „Bodenbelagsarbeiten wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass alle verlegreifen Untergründe für Parkett- und Bodenbelagsarbeiten in ihrer Festigkeit den einschlägigen DIN-Bestimmungen entsprechen müssen. Der Auftragnehmer für Parkett- und Bodenbelagsarbeiten müsste eigentlich davon ausgehen, dass die Altuntergründe, die ihm vom Bauherrn zur Bearbeitung zur Verfügung gestellt werden, die Anforderungen im Hinblick auf Festigkeit und Tragfähigkeit voll und ganz erfüllen. Das ist in vielen Fällen leider nur theoretisch, denn genau das machen zahlreiche Altuntergründe nicht. Zum Glück aller Beteiligten sind die Hightech-Verlegewerkstoffe heutzutage so gut, dass speziell die Grundierungen und Spachtelmassen auf den Altestrichen wie eine Art „neue Lastverteilschicht“ wirken und so den Altuntergrund ganz entscheidend stabilisieren. Ohne die hohe Qualität der heutigen Verlegewerkstoffe würde es erheblich mehr Reklamationen bei der Verlegung von Parkett und Bodenbelägen auf Altestrichen geben.

Die Dicke eines jeden Altestrichs ist ein ganz entscheidender Faktor im Hinblick auf die Tragfähigkeit. Der Parkett- und Bodenleger muss die Estrichdicke bei mineralischen Estrichen lediglich bei der CM-Prüfung im Prüfloch messen. Wenn er feststellt, dass erhebliche Minderdicken vorhanden sind, muss er beim Bauherrn Bedenken anmelden. Erhebliche Minderdicken beeinträchtigen die Tragfähigkeit eines Estrichs.

Schwinden

Unter Schwinden wird die Verkürzung des unbelasteten neu eingebauten Estrichs während der Erhärtung und Austrocknung bezeichnet. Man unterscheidet das Schwinden

  • durch Verdunsten des Überschusswassers und Austrocknung in den ersten Tagen,
  • das chemische oder autogene Schwinden durch den Wasserentzug bei der Hydratation und
  • das Trocknungsschwinden infolge Austrocknung des Zementsteins.

Das Schwinden des Estrichs hängt von der Bindemittelart, der Estrichzusammensetzung und -verdichtung sowie dem Umgebungsklima ab. Mit der Belegreife muss der größte Anteil des Trockenschwindens abgeschlossen sein. Das ist erfahrungsgemäß bei Zementestrich bei einem Feuchtegehalt von kleiner gleich 2,0 CM-Prozent und bei Calciumsulfat-/Calciumsulfatfließestrichen bei kleiner gleich 0,5 CM-Prozent der Fall. Zementestriche besitzen ein wesentlich höheres Trocknungsschwinden als Calciumsulfatfließestriche. Deshalb tritt bei den Calciumsulfatfließestrichen keine (bzw. vernachlässigbar geringe) Randverformung auf und diese Estriche können nahezu fugenlos eingebaut werden.

Bei einer zu frühen Belegung dieser neuen Estriche kann es besonders bei starren Belägen zu Schäden kommen, beispielsweise zu Parkettabrissen. Auch bei zu frühem kraftschlüssigen Verschließen (Verharzen) von Scheinfugen und Rissen wird es zu Schäden kommen. Durch das Schwinden reißt der Estrich meist dann direkt neben der verharzten Fuge oder dem verharzten Riss wieder auf und muss später erneut verharzt werden. Ein besonders gravierender Mangel, der auf diesen Effekt zurückzuführen ist, ist die sogenannte Würmchenbildung im Oberbelag. Randabsenkungen des Fußbodens und Abrisse der Fugenmassen infolge des Schwindens an den Sockeln sind auch bei sorgfältiger Ausführung nicht immer zu vermeiden. Sie stellen deshalb nur dann einen Mangel dar, wenn sie die Restverformung von 5 mm überschreiten.

Vier Schwindklassen definiert

Große Schwindmaße erfordern eine erhöhte Aufmerksamkeit bei der planerischen Festlegung notwendiger Fugen. Erstmalig wurden vier Schwindklassen in der neuen Estrichnorm DIN EN 18560 definiert, die einen besonders großen Einfluss auf die Fugenplanung haben. Es wurden die Begriffe „schwindarm“ und „schwindreduziert“ definiert. Die vier Schwindklassen gehen von „normal“ bis „quellend“. Damit steht dem Planer ein Mittel zur Verfügung, großflächige und fugenlose Fußbodenkonstruktionen zu realisieren, so wie sie von den Kunden in der Regel verlangt werden. Diese Aussagen sowie der Fugenplan sind für jeden Verarbeiter wichtig, der Oberbeläge verlegt.

Problematisch könnte auch die Schwindproblematik bei den sogenannten Schnellestrichen (auch bei Sonderestrichen, Estrichen mit Zusatzmitteln) sein. Wenn beispielsweise ein Schnellestrich mit einem schwundarmen Schnellestrich-Zement hergestellt wird, verspricht der Hersteller die Belegreife 2 oder 3 oder 4 Tage nach dem Einbau für elastische und textile Beläge sowie Parkett. Ob zu diesem Zeitpunkt auch das Schwinden abgeschlossen ist, dazu steht nichts im Technischen Merkblatt. Bei solchen Aussagen der Schnellbindemittelhersteller muss der Boden- und Parkettleger davon ausgehen, dass zu diesem Zeitpunkt das Schwinden des Schnellestrichs so weit abgeschlossen ist, sodass keine Mängel und Schäden bei den Oberbelagsarbeiten zu erwarten sind. Aber auch hier gilt: dem Auftraggeber obliegt es, dem Auftragnehmer den Untergrund so zur Verfügung zu stellen, dass der Auftragnehmer seine Werkleistung mangelfrei erbringen kann.

Überprüfung der Saugfähigkeit. - © Steinhäuser

Saugfähigkeit

Als Saugfähigkeit bezeichnet man im Allgemeinen die Eigenschaft von festen Stoffen, Flüssigkeiten innerhalb eines bestimmten Zeitraums und in unterschiedlichen Mengen aufzunehmen. Die Saugfähigkeit der verschiedenen Untergründe bzw. ihre Berücksichtigung beim Aufbau der nachfolgenden Spachtel- und Klebearbeiten hat einen enormen Einfluss auf die Stabilität der Bodenbelags- und Parkettarbeiten. Werden beispielsweise vom Verarbeiter hohe Saugfähigkeiten und unterschiedlich stark saugende Teilflächen des Untergrundes nicht beachtet, kann es einerseits zu gravierenden Fußbodenschäden aber auch zu erheblichen Zusatzkosten kommen.

Eine hohe Saugfähigkeit der oberen Estrichrandzone kann beispielsweise dazu führen, dass das Wasser aus der Grundierung bzw. dem Dispersionskleber sowie das Anmachwasser aus der mineralischen Spachtelmasse schnell vom Estrich aufgesogen wird. Dieses Wasser fehlt dann für die physikalischen und chemischen Prozesse, die bekanntlich für ein ordnungsgemäßes Abbinden der Verlegewerkstoffe verantwortlich sind. Das kann beispielsweise zu Abplatzungen der Spachtelmasse und Ablösung der Oberbeläge führen.

Weiterhin erfordern hohe Saugfähigkeiten von Untergründen immer einen erheblichen Mehrverbrauch an Grundierung, Spachtelmasse und Klebstoff, als im Angebot vorgesehen. Deshalb wird von den Verlegewerkstoffherstellern gefordert, Probeflächen anzulegen und so den tatsächlichen Verbrauch an Verlegewerkstoffen auf der Baustelle zu ermitteln. Der Mehrverbrauch ist dem Auftraggeber vor der Ausführung der Bodenbelags- und Parkettarbeiten anzuzeigen. Häufig ist ein mehrmaliges Grundieren des Untergrundes erforderlich.

Die Saugfähigkeit von Untergründen kann durch das Benetzen mit Wasser geprüft werden. Wenn das Wasser abperlt, ist ein nicht oder nur schwach saugfähiger Untergrund vorhanden. Stark saugfähige Untergründe zeigen eine rasche Wasseraufnahme. Dabei verfärbt sich die Oberfläche schnell dunkel. Bei dieser Prüfung zeigen sich auch Krakelee-Risse und Netzrisse.

Tauwasserniederschlag

Deutliche Rückfeuchtung des Zementestrichs - © Steinhäuser

Ob Tauwasser auf der Oberfläche eines Untergrundes auftritt oder nicht, hängt davon ab, ob dessen Oberflächentemperatur größer oder kleiner als die Taupunkttemperatur der angrenzenden Luft ist, also von deren Temperatur und Wasserdampfgehalt. Ein Tauwasserniederschlag auf dem Verlegeuntergrund entsteht immer dann, wenn die Temperatur der Oberfläche von Untergründen niedriger ist als die Taupunkttemperatur der sie berührenden Luft. Mineralische Estriche können nur dann austrocknen, wenn die Temperatur des Estrichs mindestens 3 °C über dem Taupunkt der Raumluft liegt und gleichzeitig eine Luftbewegung vorhanden ist. Um festzustellen, ob der Estrich in der Lage ist auszutrocknen, muss Folgendes geprüft werden:

  • Lufttemperatur
  • Relative Luftfeuchtigkeit
  • Untergrund-/Estrichtemperatur

Erfolgt die Tauwasserbildung auf saugfähigen Untergründen, wie mineralischen Estrichen oder mineralischen Spachtelmassen, wird das Tauwasser von diesen Untergründen aufgesogen (Sorption). Kurzzeitige Wasseraufnahme durch die saugfähigen Untergründe hat in der Regel keinen Schaden zur Folge. Länger andauernder und intensiver Tauwasserniederschlag führt zur sogenannten Rückfeuchtung (Wiederauffeuchtung) des Estrichs und der Spachtelmasse. Die Rückfeuchtung kann so intensiv sein, dass der Estrich und die Spachtelmasse plötzlich wieder zu feucht und somit nicht belegreif sind. Deshalb ist es auch so wichtig, dass Boden- und Parkettleger unmittelbar vor der Verlegung die Estrichfeuchte ermitteln. Auf nicht saugenden Untergründen führt der Tauwasserniederschlag zu einem Tauwasserfilm, der als Trennmittel auf diesen Untergründen liegt. Auf diesen Tauwasserfilm kann auf keinen Fall grundiert, gespachtelt oder geklebt werden, da die Verlegewerkstoffe so keine feste Verbindung zum Untergrund erzielen können. Der Tauwasserfilm muss restlos entfernt sein, bevor auf den nicht saugenden Untergründen Oberbeläge schadensfrei verlegt werden können. Das sollten Boden- und Parkettleger beachten.

Fazit: Auch nicht prüfpflichtige Punkte ernstnehmen

Man kann jedem Belagverleger empfehlen, die hier aufgeführten nicht prüfpflichtigen Punkte ernst zu nehmen. Die Erfahrungen haben gezeigt: Wenn es zu Fußbodenschäden kommt und der Verarbeiter hatte schriftlich Bedenken angemeldet, haben Boden- und Parkettleger in der Regel nichts zu befürchten. Trotzdem haben sie erst mal Ärger, wenn es zu einer Reklamation kommt. Sie werden dann oft in die Rolle des Angeklagten und gleichzeitig in die Rolle des „Sachverständigen“ gedrängt.