Nostalgie und Herausforderung Altestriche: Das sollten Bodenprofis wissen

Die folgenden Jahre werden von der Bestandssanierung geprägt sein. Dabei wird der Bodenleger auch mit Altestrichen konfrontiert werden. Nachfolgender Beitrag beschreibt den richtigen Umgang mit den nicht immer leicht zu identifizierenden Untergründen.

Alter Mischuntergrund aus Anhydrit-, Steinholz- und Zementestrich. - © Steinhäuser

Die folgenden Altestriche sind heute in der Regel bei Sanierungen im Bestand anzutreffen, zu beurteilen und zu prüfen: Zementestriche, Anhydritestriche, Anhydritfließestriche, Stein­holz­estriche, Magnesiaestriche, Schlackeestriche, Gussasphaltestriche, Kompressionsuntergründe, Stampfasphaltplatten, Kunstharzestriche und Hartstoffestriche. Am häufigsten sind Zementestriche anzutreffen, gefolgt von Anhydritestrichen, Anhydritfließestrichen und Steinholzestrichen.

Für die Estrichleger ist dies alles nur dann von Belang, wenn die alten Estriche entfernt und durch neue Estriche ersetzt werden müssen. Parkett- und Bodenleger müssen sich mit den alten Estrichen auseinandersetzen, wenn sie darauf Beläge verlegen wollen.

Grundsätzlich müssen die Altestriche dauertrocken, sauber, rissfest, frei von Trennmitteln, zug- und druckfest sein. Jeder Auftragnehmer für Parkett- und Bodenbelagsarbeiten ist verpflichtet, mit der im Verkehr üblichen Sorgfalt und unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln des Fachs sowie des Standes der Technik, den Altestrich auf seine Belegereife zu überprüfen. Weist der Altestrich Mängel auf oder sind aufgrund der gewählten Fußbodenkonstruktion Schäden zu erwarten, muss der Auftragnehmer im eigenen Interesse schriftlich Bedenken geltend machen. Die folgenden Schwerpunkte sollten besonders beachtet werden.

1 Festigkeit und Tragfähigkeit der Altestriche

Landläufig herrscht die Meinung vor, dass der „gute alte Estrich“, der bereits die vergangenen 50 Jahre oder länger schadlos überdauert hat, auch die nächsten Jahrzehnte überstehen wird. Leider wird dabei außer Acht gelassen, dass auch ein Fußboden Alterungsprozessen unterworfen ist, wie in der Baupraxis täglich festgestellt werden kann. Dipl.-Ing. FH Peter Kunert hat in der Zeitschrift EstrichTechnik Ausgabe 233 Januar 2023 einen Fachbeitrag zur Nutzungsdauer von Estrichen, Industrieböden und gestalteten mineralischen Fußböden veröffentlicht. Kunert gibt beispielsweise folgende Nutzungsdauer für schwimmende Estriche im Wohnbereich an:

  • Beanspruchung hoch: 20 Jahre
  • Beanspruchung mittel: 30 Jahre
  • Beanspruchung leicht: 40 Jahre

Im Objektbereich verkürzen sich diese Zeiten wie folgt:

  • Beanspruchung hoch: 15 Jahre
  • Beanspruchung mittel: 20 Jahre
  • Beanspruchung leicht: 25 Jahre.

Solche Angaben werden von den Architekten und Planern in der Altbausanierung so gut wie nie berücksichtigt. Deshalb wird ja auch grundsätzlich empfohlen, unbedingt auf einer bauseitigen Bestandsaufnahme zu bestehen. In dieser Problematik liegt die große Chance aber auch ein nicht zu unterschätzendes Risiko für die Boden- und Parkettleger. Boden- und Parkettleger werden häufig gefragt, ob der alte Estrich in seinem jetzigen Zustand so bleiben kann, sanierungsfähig ist oder ob es ausreicht, lediglich „kleinere“ Ausbesserungen vorzunehmen, um einen verlegereifen Untergrund zu erzielen. Machen die Handwerker dazu verbindliche Aussagen, sind die Verarbeiter in einem solchen Fall automatisch Planer. Was bedeutet das für den Handwerker? Der Parkett- und Bodenleger muss gegenüber dem Bauherrn für technische und wirtschaftliche Planungsfehler einstehen. Ist ein Planungsfehler gegeben, kann der Bauherr vom Verarbeiter Regress fordern.

Parkett- und Bodenleger sind im Rahmen ihrer Prüfungs- und Hinweispflicht lediglich gehalten, die Oberflächenfestigkeit der Untergründe daraufhin zu prüfen und zu beurteilen, ob die von Ihnen aufzubringenden Verlegewerkstoffe eine feste Verbindung mit dem Untergrund eingehen. Durch die Untergrundvorbereitung und die Verlegewerkstoffe wird die Estrichkonstruktion/Lastverteilungsschicht nur nach bestem Wissen und Gewissen verlegereif hergestellt. Der Parkett- und Bodenleger kann deshalb für alle Bruchzonen unterhalb der von ihm eingesetzten Verlegewerkstoffe keine Haftung übernehmen.

Entscheidend ist die Biegezugfestigkeit

Der Parkett- und Bodenleger kann lediglich ein oder mehrere Estrichproben aus dem Altestrich herausstemmen und den Estrich visuell begutachten und bewerten sowie unverbindliche Hinweise geben, mehr aber auch nicht. Bei Estrichen auf Dämmschicht und auf Trennschicht ist übrigens die Druckfestigkeit nicht relevant, entscheidend ist hier im Hinblick auf die Bewertung der Tragfähigkeit die Biegezugfestigkeit. Die Biegezugfestigkeit, aber auch die Druckfestigkeit wird in der Renovierung bzw. Sanierung von Fußböden so gut wie nie überprüft. Im Reklamationsfall ist der Ärger dann groß. Die Bauherrn, Architekten und Planer sind dann unangenehm überrascht, wenn man ihnen die Verantwortlichkeit zuschreibt. Deshalb heißt es im Kommentar zur DIN 18365 „Bodenbelagsarbeiten“: „Um einen Altuntergrund richtig zu bewerten, muss bauseits eine Dokumentation der vorhandenen Schichten vorgelegt bzw. eine umfangreiche Analyse veranlasst werden. Dafür hat der Auftraggeber Sorge zu tragen. Die Tragfähigkeit des zu belegenden Untergrundes ist durch den Auftraggeber oder Planer neu zu bewerten, nicht nur bei Nutzungsänderung. Alte und genutzte Bodenbeläge sowie Rückstände von Klebstoffen und Spachtelschichten sind als Verlegeuntergrund immer problematisch und oft Ursache späterer Schäden. Zur Vermeidung möglicher Risiken müssen diese beseitigt werden.

Wenn in Ausnahmefällen eine Verlegung auf diesen alten Untergründen erfolgen soll, entsteht ein hohes Risiko. Eine konkrete Ausschreibung und Beauftragung ist erforderlich. Durch evtl. auftretende chemische Wechselwirkungen zwischen Altuntergrund und Neuaufbau können Geruchsbelästigungen entstehen. Zudem kann es zu Problemen im Haftverbund zwischen den aufzubringenden Materialien oder Abweichungen von den angegebenen technischen Parametern (Eindruckverhalten, Brandverhalten etc.) kommen. Das Haftungsrisiko für Bodenbelagsarbeiten, die auf Anordnung des Auftraggebers auf verbleibende Restschichten (z.B. alte Klebstoffreste) ausgeführt werden, liegt nicht beim Auftragnehmer.“

Festigkeit und Tragfähigkeit

Ein Kernthema bei der Sanierung/Renovierung von Altestrichen ist also deren Festigkeit und Tragfähigkeit. Im Kommentar zur DIN 18365 „Bodenbelagsarbeiten“ sowie im Kommentar zur DIN 18356 „Parkett- und Holzpflasterarbeiten“ wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass alle verlegereifen Untergründe für Parkett- und Bodenbelagsarbeiten in ihrer Festigkeit den einschlägigen DIN-Bestimmungen entsprechen müssen.

Der Auftragnehmer für Parkett- und Bodenbelagsarbeiten kann und muss davon ausgehen, dass die Untergründe, die ihm vom Bauherrn zur Bearbeitung zur Verfügung gestellt werden, die Anforderungen im Hinblick auf Festigkeit und Tragfähigkeit voll und ganz erfüllen. Das ist in vielen Fällen rein theoretisch, denn genau das machen zahlreiche Altuntergründe nicht. Zum Glück aller Beteiligten sind die Hightech-Verlegewerkstoffe heutzutage so gut, dass speziell die Grundierungen und Spachtelmassen auf den Altestrichen wie eine Art „neue Lastverteilschicht“ wirken und so den Altuntergrund ganz entscheidend stabilisieren. Ohne die hohe Qualität der heutigen Verlegewerkstoffe würde es erheblich mehr Reklamationen bei der Verlegung von Parkett und Bodenbelägen auf Altestrichen geben. Die Dicke eines jeden Altestrichs ist ein ganz entscheidender Faktor im Hinblick auf die Tragfähigkeit. Der Parkett- und Bodenleger muss die Estrichdicke bei mineralischen Estrichen lediglich bei der CM-Prüfung im Prüfloch messen. Wenn er feststellt, dass erhebliche Minderdicken vorhanden sind, muss er beim Bauherrn Bedenken anmelden. Erhebliche Minderdicken beeinträchtigen die Tragfähigkeit eines Estrichs.

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    Alter Mischuntergrund aus Anhydrit-, Steinholz- und Zementestrich
    © Wolfram Steinhäuser
    Alter Mischuntergrund aus Anhydrit-, Steinholz- und Zementestrich.
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    Alter Anhydritestrich mit einer PVAc-Beschichtung.
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    Alter Schlackeestrich mit Gipsspachtelmasse und Sulfitablaugekleber.
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    Alter Anhydritestrich mit Restklebstoffen und Restbelag.
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    Alte Stampfasphaltplatten im Bauhausgebäude Dessau.
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    Alter Steinholzestrich.
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    Alter gerissener Zementestrich.
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    Alter Anhydritestrich mit Sulfitablaugekleber.
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    Alter Zementestrich mit beschädigter Beschichtung.
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    Alter Fliesenboden angrenzend an alten Terrazzofußboden.

2 Feuchtigkeit/Dauertrockenheit

Jeder Verarbeiter ist verpflichtet, auch bei Altuntergründen Feuchtemessungen durchzuführen. Er kann sich nicht darauf verlassen, dass der Untergrund aufgrund der langen Liegezeit ausreichend trocken ist. Wenn es zum Feuchteschaden kommt, steht der Verarbeiter voll in der Haftung, wenn er die Feuchtigkeit des Untergrundes nicht geprüft hat. Grundsätzlich muss man zwischen der Untergrundfeuchte unmittelbar vor der Ausführung der Parkett- und Bodenlegerarbeiten und der Dauertrockenheit eines Untergrundes unterscheiden. Für die Prüfung der Untergrundfeuchte unmittelbar vor der Ausführung ist der Parkett- und Bodenleger verantwortlich. Für die Dauertrockenheit eines Untergrundes ist der Bauherr bzw. sein Planer, Architekt, Bauleiter verantwortlich.

Die Belegereife eines mineralischen Untergrundes ist dann erreicht, wenn dieser Untergrund Feuchtegehalte erreicht hat, die nach den allgemeinen Erfahrungen keine Feuchteschäden am Parkett und den Bodenbelägen verursachen. Die Parkett- und Bodenleger haben bei schwimmenden Estrichen den Untergrund nur bis zur abgedeckten Dämmschicht zu prüfen. Bei Estrichen auf Trennschicht muss die Feuchteprüfung bis zur Trennschicht erfolgen. Bei Verbundestrichen ist der mineralische Untergrund bis zur Oberfläche der darunter befindlichen Tragschicht (Betondecke, Betonbodenplatte) zu prüfen.

3 Labile Estrichrandzonen und Verschmutzungen

Grundsätzlich müssen alle labilen Estrichrandzonen, Verschmutzungen und haftungsmindernden Schichten restlos entfernt werden, um eine einwandfreie Haftung der nachfolgenden Verlegewerkstoffe zu gewährleisten.

Im Kommentar und Erläuterungen zur DIN 18365 „Bodenbelagsarbeit“ heißt es deshalb im Abschnitt - Nicht genügend feste Oberfläche des Untergrundes: „Nicht ausreichend feste Oberflächen verhindern eine dauerhafte Verbindung mit den Spachtel- und Ausgleichsmassen, dem Kleber und dem Bodenbelag. Derartige Oberflächen bedürfen einer besonderen Vorbehandlung. Die Art der Vorbehandlung (z.B. Schleifen, Absaugen, Voranstrich) und des Vorbehandlungsmaterials (Voranstrich) ist von der Estrichart und dem Grad der nicht ausreichenden Oberflächenfestigkeit abhängig. Auch auf sogenannten „wund gelaufenen Stellen“ kann nicht ohne Weiteres die Verarbeitung der Bodenbeläge erfolgen. Dadurch notwendige (besondere) Voranstriche zur Erzielung einer guten Haftfestigkeit von Spachtel- und Ausgleichsmassen auf der Untergrundoberfläche gehören nicht zu den Nebenleistungen des Auftragnehmers; dabei handelt es sich um eine Besondere Leistung.“

Mehrere Prüfmöglichkeiten

Zur Feststellung der Oberflächenfestigkeit mineralischer Altestriche stehen folgende Prüfmöglichkeiten zur Verfügung:

  • Visuelle Prüfung
  • Gitterritzprüfung
  • Drahtbürstenprüfung
  • Hammerschlagprüfung
  • Klebeprobe mit dem Oberbelag
  • Oberflächenzug- bzw. Haftzugfestigkeitsprüfung nach BEB-Merkblatt 11/2004.

Bei allen Prüfungen der Oberflächenfestigkeit ist zu bedenken, dass diese Prüfungen stichprobenartig erfolgen. Es ist unzumutbar, jeden Quadratmeter des mineralischen Estrichs auf Oberflächenfestigkeit zu prüfen. Hier sind Erfahrungen gefragt. Der Verarbeiter sollte aber in jedem Fall im Vorfeld alle Räume ablaufen und eine visuelle Kontrolle durchführen. Anhand dieser visuellen Prüfung lassen sich absandende, abmehlende, weiche und verschmutzte Estrichoberflächen erkennen. Neben der visuellen Prüfung werden in erster Linie die Gitterritz- und Drahtbürstenprüfung praktiziert. Diese Prüfungen sind handwerksgerecht und können ohne großen Aufwand durchgeführt werden.

Estriche im Lauf der Zeit

Die Ausbildung und Entwicklung von Estrichen war und ist eng verbunden mit den Erfindungen und Entwicklungen auf dem Gebiet der Baustoffe. So entwickelte der Engländer Smeaton im 18. Jahrhundert den sogenannten „Romancement“. 1824 stellte der Engländer Aspdin erstmals „Portlandzement“ her. 1850 wurde in Buxtehude der erste deutsche Portlandzement hergestellt. 1862 entdeckte E. Langen in Deutschland, dass der Zusatz von Hochofenschlacke die Festigkeit des Zements und dessen Widerstand gegen Sulfate positiv beeinflussen. Ab etwa 1820 wurde Beton in der Form, so wie wir ihn heute kennen, benutzt und verbaut. Zu diesem Zeitpunkt wurden auch Betonfußböden hergestellt.

In den 30-iger Jahren des 20. Jahrhunderts wird erstmals der schwimmende Zementestrich in der Baufachliteratur erwähnt. Als Dämmung wurden Torfplatten oder Expansitkork unter einen 3cm dicken Zementestrich eingesetzt. Erst nach dem Ende des 2. Weltkrieges gewannen die Zementestriche zusehends an Bedeutung. Als Dämmung wurden vorerst Seegras, Steinfaser- und Kokosmatten in den schwimmenden Estrich eingebaut.

Im 19. Jahrhundert entwickelten sich in Deutschland die Anfänge einer Gipsindustrie mit zahlreichen kleinen Gipsmühlen und ersten Gipsfabriken. Nach 1945 gewinnt das Bauen mit Gips eminent an Bedeutung. Der Anhydritestrich erobert einen erheblichen Marktanteil. Dieser Marktanteil wurde durch die Entwicklung des selbstnivellierenden Fließestrichs auf Anhydritbasis noch wesentlich gesteigert. Trockenestriche auf Gipsbasis wurden in den 50-iger/60-iger Jahren des 20. Jahrhunderts entwickelt.

Von größerer Bedeutung war besonders Ende des 19. Jahrhunderts und Anfang des 20. Jahrhunderts der Steinholzestrich, der im 19. Jahrhundert entwickelt wurde. 1867 entdeckte der französische Physiker Sorel das Bindemittel zur Herstellung dieses Estrichs. Die Architekten des Bauhauses arbeiteten in den 1920er und 1930er-Jahren besonders gern mit diesem ökonomisch günstigen Material. Beispielsweise wurden die Böden im Bauhaus Dessau aus Steinholz hergestellt. Dieser Estrich wurde vor allem auf Holzbalkendecken eingesetzt. In der Nachkriegszeit verschwanden größtenteils die Holzbalkendecken und somit auch weitestgehend der Steinholzestrich. Heute finden diese Estriche im geringen Umfang in der Sanierung und in der ökologischen Bauweise wieder Verwendung.

Im Bauhausgebäude in Dessau wurden im Eingangsbereich sowie in Flurbereichen und Toiletten Stampfasphaltplatten als Nutzboden eingebaut, die übrigens noch bis 2010 produziert wurden. In einigen Bereichen sind diese Platten relativ stark abgenutzt, aber insgesamt gesehen ist der Fußboden aus Stampfasphaltplatten hier in einem erstaunlich guten Zustand.

In der DDR wurden ca. 90 Prozent aller Fußbodenflächen im Wohnungsbau und im öffentlichen Bau aus Anhydritestrichen bzw. Anhydritfließestrichen hergestellt. Hauptgrund hierfür war der Rohstoff Naturanhydrit aus der Lagerstätte Kohnstein bei Niedersachswerfen, der hier in ausgezeichneter Qualität und in großen Mengen auch heute noch zur Verfügung steht und genutzt wird. In den alten Bundesländern hat eindeutig der alte Zementestrich Vorrang.

Häufiger Streitpunkt auf der Baustelle sind verschmutzte, teilweise extrem verschmutzte Estrichoberflächen. Die Bauleitungen sind häufig der Meinung, auf diesen verschmutzten Oberflächen würden problemlos Grundierungen, Spachtelmassen und Klebstoffe halten. In den Ausführungen im Kommentar und Erläuterungen DIN 18365 „Bodenbelagsarbeiten“ heißt es deshalb im Absatz Verunreinigte Oberfläche des Untergrundes, z. B. durch Öl, Wachs, Lacke, Farbreste: „Grundsätzlich sind solche Verschmutzungen auf der Oberfläche des Untergrundes deshalb unzulässig, weil sie eine einwandfreie Haftung (Arretierung) der hierauf zu verarbeitenden Materialien, mithin die gesamte Bodenbelagsarbeit, nachteilig beeinflussen. Dies trifft auch für Lack- und Farbreste zu, die leider allzu oft in den Bauvorhaben, weil Malerarbeiten auf ungeschützten Estrichoberflächen ausgeführt werden, anzutreffen sind.

Bedenken schriftlich geltend machen

Der Behauptung, solche Lack- und Farbreste würden sich mit Vorstrichmaterialien, Spachtel- und Ausgleichsmassenschichten verbinden, kann – der vorliegenden Erfahrung zufolge – nicht entsprochen werden. In jedem Falle muss bei solchen oder ähnlichen Verschmutzungen der Auftragnehmer für die Bodenbelagsarbeiten beim Auftraggeber schriftlich Bedenken geltend machen. Der Auftragnehmer selbst darf damit rechnen, dass er einen Untergrund vorfindet, den er lediglich mit dem Besen und/oder Staubsauger säubern kann, bevor er mit seinen Untergrundvorbereitungsarbeiten beginnt. Sollen Reinigungsarbeiten am Untergrund durch den Auftragnehmer der Bodenbelagsarbeiten durchgeführt werden, ist dies eine Besondere Leistung und dem Auftragnehmer gesondert zu vergüten. Die Vergütung hierfür sollte vor der Ausführung der Arbeiten vom Auftragnehmer dem Auftraggeber angezeigt werden, um diesbezüglich spätere Differenzen zu vermeiden.

Bei mechanischer Reinigung der Untergrundoberfläche ist diese danach abzusaugen. Insoweit fällt auch die Beseitigung von Bauschutt, der sich auf der Oberfläche des Untergrundes befindet, nicht in den Arbeitsbereich des Bodenlegers. Sind die Untergrundoberflächen nicht für die Verlegung der Bodenbeläge freigestellt (aufgeräumt) und ist Bauschutt auf denselben vorhanden, dann ist dies dem Auftraggeber vom Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen.“ Grundsätzlich müssen alle kritischen, labilen und verschmutzten Estrichoberflächen bzw. oberen Estrichrandzonen mechanisch entfernt werden!

4 Fugenausbildung und Risse

Der Fugenplan ist bei der Verlegung von Bodenbelägen und Parkett auf Altestrichen ein absolutes Stiefkind, das in der Regel keine bzw. kaum Beachtung findet. Hier sind die Parkett- und Bodenleger in der Regel auf sich allein gestellt. Die Bauleiter und Architekten sind froh, wenn sie dazu nicht gefragt werden und der Verarbeiter allein entscheidet, was natürlich nicht ungefährlich ist. Trotzdem gilt auch für Altestriche: Laut BEB-Merkblatt „Hinweise für Fugen in Estrichen Teil 2 Fugen in Estrichen und Heizestrichen auf Trenn- und Dämmschichten nach DIN 18560-2 + DIN 18560-4“ muss der Bauwerksplaner einen Fugenplan erstellen, aus dem die Lage und die Art der Fugen eindeutig zu entnehmen ist. Der Fugenplan ist dem Parkett- und Bodenleger zu übergeben. Fußbodenbewegungsfugen können und dürfen nicht vom Bodenleger ohne Fugenplan angeordnet werden. Fußbodenbewegungsfugen müssen genau auf den Verwendungszweck hinsichtlich der Lage, der Breite, der Verfüllung und der Ausbildung in einen Oberbelag abgestimmt und geplant werden.

Schwimmende Estriche werden in den meisten Fällen mit den unterschiedlichsten Bodenbelägen, Parkett sowie Laminat belegt und weniger direkt genutzt. Risse werden als Mangel eingestuft, wenn sie den Oberbelag im Hinblick auf Optik, Dauerhaftigkeit und Gebrauchstauglichkeit negativ beeinflussen können. Grundsätzlich gilt, dass solche Risse in schwimmenden Estrichen und Estrichen auf Trennlage vor der Verlegung des Oberbelages immer kraftschlüssig geschlossen werden müssen.

5 Ausbildung der Randdämmstreifen bei Altestrichen

Bei Altestrichen sind in der Regel die Randdämmstreifen bündig mit Oberkante Estrich bzw. Parkett abgeschnitten oder nicht vorhanden. Randdämmstreifen verhindern bekanntlich die Übertragung von Trittschall und Schwingungen in die Fußbodenkonstruktion und ermöglichen horizontale Bewegungen des Untergrundes.

Grundsätzlich dürfen die Verlegewerkstoffe nicht in Kontakt mit den aufgehenden Bauteilen kommen. Deshalb muss der Parkett- und Bodenleger, bevor er mit seinen Arbeiten beginnt, das Vorhandensein von Randdämmstreifen an allen aufgehenden Bauteilen überprüfen. Da die Randdämmstreifen nicht mehr vorhanden sind, kann man jeden Parkett- und Bodenleger nur empfehlen, unbedingt auf der Neuinstallation der Randdämmstreifen an den aufgehenden Bauteilen und vor allem an den Heizungsrohren zu bestehen.

6 Maßtoleranzen und Ebenheiten

Bei der Bewertung der Oberflächenbeschaffenheit von Altestrichen, auf die Oberbelägen zu verlegen sind, geht es auch um Maßtoleranzen und Ebenheiten. Die Ebenheit des Untergrundes wird in der Regel durch eine Sichtprüfung in aufrechtstehender Haltung beurteilt. Lediglich bei auffälligen Stellen sind stichprobenweise Messungen im Hinblick auf die Einhaltung von Maßtoleranzen durchzuführen.

Im Merkblatt Toleranzen im Hochbau nach DIN 18201 und DIN 18202 Herausgeber ZDB + Dt. Bauindustrie heißt es: „Bauteile, deren Maßabweichungen die technische Funktion oder die optische Gestaltung des Bauwerkes nicht beeinträchtigen, sollen kein Anlass für Auseinandersetzungen sein, nur weil die Genauigkeit nicht ganz der Norm entspricht:“

Wenn der Bauherr/Auftraggeber die Einhaltung der Winkel- und Ebenheitstoleranzen in der Sanierung fordert, ist das in der Regel mit einem hohen Kostenaufwand verbunden. Deshalb ist es auch vernünftigerweise Praxis in der Sanierung geworden, „augenscheinlich ebene“ Fußbodenflächen herzustellen, mit deren Winkel- und Ebenheitstoleranzen der Bauherr/Auftraggeber und der Nutzer/Mieter leben kann. Diese Vorgehensweise muss der Bodenleger immer im Vorfeld mit dem Bauherrn/Auftraggeber abstimmen. Wenn der Bodenleger hier eigenmächtig handelt, kann es für ihn am Ende teuer werden.

Fazit: Erfahrung der Planer und Bodenprofis

Immer wieder kommt es vor, dass sich Altuntergründe allein durch Inaugenscheinnahme nicht identifizieren lassen. Chemische Analysen zur genauen Bestimmung des Untergrundes sind dem Bauherrn häufig zu teuer und prinzipiell auch nicht immer zwingend notwendig. In solchen Fällen ist vor allem die Erfahrung der Planer und der Bodenprofis gefragt. Häufig entpuppen sich diese Untergründe als alte Mischuntergründe aus Anhydrit-, Steinholz- und Zementestrich und oder Gussasphaltestrichen, die in verschiedenen Schichtdicken miteinander verbunden liegen. Über die Art der Sanierung sollte eine Begehung auf der Baustelle entscheiden. Maximale Sicherheit bieten bei ausreichend tragfähigen und fachgerecht vorbereiteten Altuntergründen folgende Vorgehensweisen:

  • Vorstreichen mit einer geeigneten Reaktionsharzgrundierung und anschließend Spachteln mit einer hochvergüteten Spachtelmasse.
  • Entkopplung des Altuntergrundes vom neuen Belag durch geeignete Entkopplungsmatten oder Schubelastbahnen.
  • Einbau hochvergüteter Zementestrich-Trockenplatten.