Ab 20. Dezember 2026 Asbest-Arbeiten: Neue Genehmigungspflicht

Bodenleger- und andere Handwerksbetriebe aufgepasst, eine der wichtigsten Fristen der novellierten Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) steht bevor. Ab dem 20. Dezember 2026 muss für bestimmte Arbeiten im Baubestand eine neue, behördliche Genehmigungspflicht beachtet werden – sonst drohen Bußgelder und Baustopps. Einen Überblick sowie hilfreiche Formulare finden Sie hier.

Arbeiten mit Asbest
Ab dem 20. Dezember 2026 müssen bei bestimmten Arbeiten im Baubestand eine neue, behördliche Genehmigungspflicht beachtet werden. - © Bernard MAURIN - stock.adobe.com

Die ab dem 20. Dezember 2026 geltende Änderung betrifft Unternehmen, die Abbrucharbeiten an asbesthaltigen Materialien im Bereich niedrigen oder mittleren Risikos (bis zu 100.000 Fasern/m³) durchführen. Zu den Abbrucharbeiten zählt das vollständige Entfernen asbesthaltiger Bauteile oder Materialien. Auch Bodenlegerbetriebe sind betroffen. Dazu zählen beispielsweise der Ausbau asbesthaltiger Bodenbeläge oder der flächenhafte Abtrag asbesthaltiger Putze und Fliesenkleber. Für diese Arbeiten benötigen Unternehmen ab dem Stichtag zwingend eine behördliche Erlaubnis. Unternehmen, die bereits eine Zulassung für Tätigkeiten im Bereich hohen Risikos haben, benötigen keine zusätzliche Genehmigung.

"Wer künftig Abbrucharbeiten mit Asbest durchführen will, sollte jetzt prüfen, ob der Betrieb alle Voraussetzungen erfüllt und die erforderlichen Unterlagen rechtzeitig einreichen. So lassen sich Verzögerungen bei geplanten Arbeiten vermeiden", sagt Björn Kass, Präventionsleiter der BG Bau.

Die wichtigsten Fakten für Unternehmen im Überblick:

  • Was wird Pflicht? Für Abbruch- und Rückbauarbeiten an asbesthaltigen Materialien ist eine Genehmigung der zuständigen Arbeitsschutzbehörde erforderlich, zum Beispiel vom Gewerbeaufsichtsamt.
  • Wie läuft der Antrag? Die Genehmigung wird mit der sogenannten unternehmensbezogenen Anzeige beantragt. Wichtig: Auch bestehende Anzeigen müssen vor dem Stichtag um diese Genehmigung erweitert werden.
  • Wann gilt die Genehmigung als erteilt? Die Genehmigung gilt nach Ablauf einer Frist von vier Wochen nach Eingang der unternehmensbezogenen Anzeige bei der Behörde als erteilt, sofern die Behörde in dieser Zeit keine Einwände erhebt (Genehmigungsfiktion). Die Arbeiten dürfen erst nach Ablauf dieser Frist und ohne schriftlichen Genehmigungsbescheid ausgeführt werden.
    Umfassende Nachweise: Gleichzeitig mit dem Antrag müssen Unternehmen die bei den Arbeiten eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter namentlich benennen und deren Fachkunde (Grundkenntnisse Asbest) sowie die arbeitsmedizinische Vorsorge nachweisen.
  • Ausnahme Instandhaltung: Arbeiten im Rahmen der funktionalen Instandhaltung benötigen keine Genehmigung. Hier reicht weiterhin die unternehmensbezogene Anzeige der Arbeiten aus. Experten raten Betrieben dennoch dazu, die Genehmigung vorsorglich mitzubeantragen, da die Grenzen zum Teilabbruch oft fließend sind.

BG BAU stellt Vorlage bereit

Für die unternehmensbezogene Anzeige zu Tätigkeiten mit asbesthaltigen Gefahrstoffen stellt die BG BAU ihren Mitgliedsunternehmen ein aktuelles Formular zur Verfügung, um die Genehmigung zu erleichtern. Der Leitfaden "Asbest beim Bauen im Bestand" erläutert die rechtlichen Anforderungen und zeigt, was bei Tätigkeiten an asbesthaltigen Materialien zu beachten ist. bwd