Mit der Novelle der Gefahrstoffverordnung 2024 und 2025 haben sich einige Regelungen im Umgang mit Asbest geändert. Betroffen sind vor allem die Verantwortlichkeiten zwischen Bauherr und Parkett-/Bodenleger sowie die Pflicht zur Genehmigung von Abbrucharbeiten. Der entscheidende Punkt für die Praxis: Reichen die Angaben des Bauherrn nicht aus, muss künftig der Auftragnehmer die Erkundung veranlassen.

Das Wichtigste in Kürze:
- Die novellierte Gefahrstoffverordnung erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen funktionelle Instandsetzungsarbeiten an Asbest – dargestellt über ein risikobasiertes Ampelsystem.
- Gleichzeitig steigen die Anforderungen an Informationspflichten, Gefährdungsbeurteilung und Sachkunde.
- Bei Gebäuden vor 1993 ist pauschal von einer Asbestgefährdung auszugehen. Der Parkett-/Bodenleger muss entsprechende Informationen beim Bauherrn beziehungsweise Auftraggeber einholen.
- Reichen diese Informationen nicht aus, sind vom Auftragnehmer im Rahmen einer besonderen Leistung weitere Untersuchungen zu veranlassen – etwa bei Prüfinstituten wie Wessling, TÜV oder Eurofins oder bei Sachverständigen.
- Für asbesthaltige Bodenbeläge gilt ein Überdeckungsverbot: Abspachteln oder Verkleben eines neuen Belags ist nicht zulässig. Loses Überdecken bleibt unter Bedingungen möglich.
Asbest als Gefahrstoff: wo er im Bodenaufbau steckt
Asbest ist ein faserförmiges Mineral, das sehr beständig, nicht brennbar und dämmend ist. Aufgrund dieser bautechnischen Eigenschaften wurde Asbest bis 1993 unter anderem eingesetzt in:
- Flexplatten (Vinyl-Asbest-Platten),
- Bitumenplatten (oft in militärisch genutzten Gebäuden),
- CV-Belägen (Trägerschicht aus Asbestpappe),
- Korkfilzpappen,
- PVC-Belägen,
- Magnesia- und Steinholzestrichen,
- als Stellmittel in Klebstoffen (Bitumenkleber).
Bei Arbeiten an diesen Materialien oder bei ihrem Ausbau können Asbestfasern frei werden. Diese Fasern sind lungengängig und lagern sich beim Einatmen in der Lunge ab. Asbest ist nachweislich krebserregend und führt zu schweren Erkrankungen wie Asbestose, Lungenkrebs, Rippen- und Kehlkopfkrebs. Die Latenzzeit bis zum Ausbruch von Krankheiten kann bis zu 25 Jahre betragen.
Insbesondere bei Renovierungs- oder Sanierungsarbeiten in älteren Gebäuden, bei denen Asbestfasern freigesetzt werden können, besteht ein hohes Risiko. Dass Arbeiten an solchen Materialien zum Schutz der Beschäftigten beschränkt werden, ist entsprechend verständlich. Genau hier setzt die Gefahrstoffverordnung an.
Was die Gefahrstoffverordnung verbietet – und was sie erlaubt
Die novellierte Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) trat am 17. Dezember 2025 in Kraft. Der Entwurf der Novelle war bereits seit 2010 in der Diskussion, geprägt von vielen Änderungen und Kontroversen auf europäischer Ebene. Erste Neuregelungen wurden bereits am 5. Dezember 2024 veröffentlicht. Die Verordnung sieht im Umgang mit Asbest ein risikobasiertes Maßnahmenkonzept vor, das eine gezielte Minimierung der Gefährdung durch asbesthaltige Materialien ermöglichen soll. Nach der Veröffentlichung gibt es nun jede Menge Kritik an Änderungen, die vor allem dem Handwerker mehr Verantwortung zuschieben.
Ziel der GefStoffV ist es, Mensch und Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen zu schützen, insbesondere durch Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen. Unter § 11 "Verwendungs- und Tätigkeitsbeschränkungen für Asbest" werden konkrete Verbote und Ausnahmen genannt. Grundsätzlich sind Gewinnung, Aufbereitung, Wiederverwendung und Weiterverarbeitung von asbesthaltigen Stoffen oder Erzeugnissen verboten.
Da Asbest aus den Gebäuden langfristig entfernt werden soll, sind sogenannte ASI-Arbeiten (Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten) bei Bestandsgebäuden von entsprechenden Fachfirmen zulässig. Sie werden in der Gefahrstoffverordnung und der konkretisierenden TRGS 519 erläutert. Grundsätzlich ist bei allen Maßnahmen das Arbeitsverfahren so zu gestalten, dass Asbestfasern nicht frei werden und die Ausbreitung von Asbeststaub verhindert wird, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist. Auf Basis der ermittelten Asbestfaserkonzentration müssen bestimmte Arbeitsverfahren eingesetzt werden; diese legt eine sachkundige Person mit entsprechendem Sachkundenachweis individuell fest. Die Sachkunde muss durch einen behördlich anerkannten Lehrgang erworben werden.
Überdeckungsverbot: kein Abspachteln, kein Verkleben
Ausgenommen von den zulässigen ASI-Arbeiten ist eine feste Überdeckung oder Überbauung von asbesthaltigen Produkten – auch von Bodenbelägen. Ein Abspachteln oder Bekleben von asbesthaltigen Bodenmaterialien ist nicht zulässig. Werden im Rahmen von Bodenbelagsarbeiten also beispielsweise die sogenannten Flexplatten (Vinyl-Asbest-Platten) vorgefunden, dürfen diese nicht abgespachtelt und es darf kein neuer Bodenbelag darauf verklebt werden. Gleiches gilt für asbesthaltige Magnesiaestriche und vergleichbare Aufbauten.
Wann loses Überdecken weiterhin möglich ist
Sofern die bautechnischen Anforderungen noch erfüllt sind – der asbesthaltige Bodenbelag also fest verklebt ist, das Ende der Nutzungsdauer noch nicht erreicht ist und keine Faserfreisetzung zu erwarten ist, ist ein loses Überdecken weiterhin möglich, zum Beispiel mit einem schwimmend verlegten Bodenbelag. Wichtig dabei: Asbesthaltige Materialien dürfen nicht so überdeckt werden, dass ein späteres Erkennen und Entfernen erheblich erschwert wird.
Entfernen: sachkundige Person und Genehmigung
Werden asbesthaltige Böden entfernt, benötigt das Unternehmen eine sachkundige Person und eine Genehmigung durch die Behörde. Da alle Arbeiten mit emissionsarmen Verfahren durchgeführt werden können, muss das Unternehmen diese Verfahren anwenden. Es benötigt aber auch nur eine firmenbezogene Anzeige und Genehmigung.
Das neue Ampelsystem: grün, gelb, rot
Die GefStoffV übernimmt das aus der TRGS 910 bekannte Risikoampelsystem, um die Gefährdung zu beurteilen und daraus die richtigen Maßnahmen abzuleiten:
- Grün = geringes Risiko: Faserbelastung < 10.000 Fasern/m³
- Gelb = mittleres Risiko: Faserbelastung < 100.000 Fasern/m³
- Rot = hohes Risiko: Faserbelastung > 100.000 Fasern/m³
Der Vorteil: Tätigkeiten zur funktionalen Instandhaltung baulicher Anlagen im Bereich geringer und mittlerer Belastung (Grün und Gelb) sind nun legal möglich – zum Beispiel das Fräsen eines Schlitzes in asbesthaltigen Putz zur Verlegung einer Elektroleitung. Im Bereich hoher Belastung (Rot) sind alle Arbeiten weiterhin nicht erlaubt beziehungsweise nur von Fachfirmen mit entsprechendem Sachkundenachweis möglich. Zudem ist bei Arbeiten mit mittlerer und hoher Belastung ein Maßnahmenplan zu erstellen.
Der Maßnahmenplan: Pflicht ab mittlerem Risiko
Der Maßnahmenplan soll dafür sorgen, dass auch bei unvermeidbaren Expositionen eine klare Strategie zur Risikominimierung besteht. Er muss bei mittlerer und hoher Gefährdung (Gelb und Rot) vom Arbeitgeber erstellt werden und konkret und nachvollziehbar beschreiben, wie das Handwerksunternehmen folgende Ziele erreichen will:
- Einhalten der Toleranzkonzentration (gelber Bereich), zum Beispiel durch Verbesserung der Absaugtechnik, zusätzliche Schutzausrüstung oder zeitliche Begrenzung der Tätigkeiten, und
- Reduzierung des Risikos auf den grünen Bereich, also unter 10.000 Fasern/m³.
In der GefStoffV heißt es dazu unter § 10 "Besondere Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Krebs erzeugenden (…) Gefahrstoffen (…)": "Kann (…) der Arbeitsplatzgrenzwert nicht eingehalten werden oder werden Tätigkeiten im Bereich mittleren Risikos ausgeübt, hat der Arbeitgeber unverzüglich einen Maßnahmenplan zu erstellen. In dem Maßnahmenplan ist darzulegen, wie das Ziel erreicht werden soll, den Arbeitsplatzgrenzwert einzuhalten oder in den Bereich niedrigen Risikos zu gelangen."
Der Maßnahmenplan ist damit keine bloße Formalität. Er ist ein zentrales Instrument zur verantwortungsvollen Planung und Durchführung gefährlicher Arbeiten und ein wichtiger Bestandteil des betrieblichen Arbeitsschutzes. Er muss der zuständigen Behörde – etwa Gewerbeaufsicht oder Arbeitsschutzamt – schriftlich oder elektronisch mitgeteilt werden, und zwar innerhalb von zwei Monaten nach Beginn der Tätigkeit. Die Meldung muss auch die ermittelte Exposition enthalten, zum Beispiel die Faserzahl je Kubikmeter.
So weit, so gut: Bis hierher sind die Inhalte der Gefahrstoffverordnung nachvollziehbar, obgleich schon deutlich wird, dass dem Arbeitgeber einiges an Verantwortung und Arbeit zukommt. Kritik und Diskussion drehen sich vor allem um den nachfolgenden Sachverhalt.
Informationspflicht des Bauherrn versus Informationsermittlung des Handwerkers
§ 5a: Was der Veranlasser liefern muss
In § 5a "Besondere Mitwirkungs- und Informationspflichten für Veranlasser von Tätigkeiten an baulichen oder technischen Anlagen" wird die Verantwortung des "Veranlassers" beschrieben. Der Veranlasser ist zum Beispiel der Bauherr, der Eigentümer, der Gebäudebesitzer oder der Mieter – also derjenige, der die Arbeiten beim Handwerksunternehmen beauftragt. Streng genommen gilt die Regelung nicht nur bei Beauftragung von Handwerksunternehmen, sondern sogar bei unentgeltlicher Nachbarschaftshilfe.
Der Veranlasser hat dem ausführenden Unternehmen alle ihm vorliegenden Informationen zur Bau- oder Nutzungsgeschichte über vorhandene oder vermutete Gefahrstoffe zur Verfügung zu stellen. Dazu heißt es in § 5a Absatz 2: "Damit festgestellt werden kann, ob Asbest vorliegt, hat der Veranlasser vor Beginn der Tätigkeiten an Objekten mit Baujahr zwischen 1993 und 1996 das Datum des Baubeginns des Objekts oder das Baujahr des Objekts, sofern das genaue Datum des Baubeginns nicht bekannt ist, an das ausführende Unternehmen schriftlich oder elektronisch zu übermitteln. Bei Objekten mit Baujahr vor 1993 oder nach 1996 reicht die Angabe des Baujahrs aus."
Das bedeutet: Bei Gebäuden, die vor 1993 errichtet wurden, muss pauschal davon ausgegangen werden, dass Asbest vorliegen kann – die pauschale Asbestvermutung. Hintergrund ist, dass seit dem 31. Oktober 1993 der Einbau asbesthaltiger Produkte verboten ist. Bei Baujahren zwischen 1993 und 1996 ist eine detaillierte Prüfung notwendig, ab 1997 kann Asbest ausgeschlossen werden.
§ 6: Wo die Pflicht auf den Auftragnehmer übergeht
Die Asbestvermutung bei älteren Gebäuden kann durch weitere Erkundung widerlegt werden. Prüfung und Widerlegung obliegen nun allerdings dem Auftragnehmer der Handwerksarbeiten. Und damit sind wir beim großen Kritikpunkt.
Nach § 6 "Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung" muss der Arbeitgeber die vom Veranlasser zur Verfügung gestellten Informationen prüfen und – wenn diese zur Gefährdungsbeurteilung nicht ausreichen – im Rahmen einer besonderen Leistung selbst weitere Prüfungen veranlassen. Fehlen die Informationen vom Bauherrn oder sind sie unscharf, muss der Auftragnehmer für Bodenbelagsarbeiten also geeignete Erkundungen und gegebenenfalls analytische Untersuchungen über akkreditierte Labore beauftragen, um das Vorhandensein von Asbest sowie die daraus resultierende Gefährdung beurteilen zu können. Die Probenahme kann der Handwerker selbst vornehmen, wenn ein Sachkundiger im Unternehmen vorhanden ist.
Was bedeutet das nun für den Handwerker?
Zwar gehört die chemische Analyse von Untergründen nicht zu den Prüfpflichten des Parkett-/Bodenlegers, aber die Analyse durch entsprechende akkreditierte Institute ist natürlich möglich und muss dann im Zweifel vom Parkett-/Bodenleger veranlasst werden.
Bisher oblag diese Pflicht dem Bauherrn beziehungsweise dem Planer. Der Parkett-/Bodenleger musste lediglich bei einer begründeten Vermutung des Vorhandenseins von Asbest Bedenken anmelden und seinen Bauherrn oder Planer darauf hinweisen. Dieser hat dann entsprechende Prüfungen veranlasst und dem Parkett-/Bodenleger das weitere Vorgehen mitgeteilt.
Jetzt muss der Parkett-/Bodenleger die Informationen beim Bauherrn abfragen. Sind diese nicht stichhaltig, muss er selbst weitere Prüfungen veranlassen. Dabei muss er pauschal davon ausgehen, dass bei Gebäuden, die älter als 1993 sind, Asbest vorliegen kann.
Die offenen Fragen aus der Praxis
- Woher weiß der Parkett-/Bodenleger, wann die Angaben des Bauherrn nicht ausreichen und wann weitere Veranlassungen notwendig sind?
- Muss er jetzt pauschal bei jedem alten Gebäude erst einmal Bedenken anmelden und unmittelbar einen Nachtrag für die Analyse stellen?
- Oder gehört jetzt in jeden Werkvertrag bei Arbeiten im Bestand eine Position zur Asbestprüfung pauschal mit hinein?
- Lassen die verschiedenen am Bau tätigen Gewerke jeweils ihr eigenes Gewerk durch ein externes Institut überprüfen, samt separater Probenahme – der Parkett-/Bodenleger den Boden, der Maler die Wände, der Trockenbauer die Trockenbaukonstruktion? Das würde für den Bauherrn, der die Kosten übernimmt, einiges an Mehrkosten bedeuten.
Hier ist noch nicht klar, wie die Situation in der Praxis gehandhabt wird. Jedenfalls kommt dem Parkett-/Bodenleger deutlich mehr Verantwortung zu. Ergänzend sei gesagt, dass ein Umgang mit Asbest nur sachkundigen Unternehmen erlaubt ist und eine Zuwiderhandlung einen Straftatbestand darstellt. Man könnte daher etwas überspitzt sagen, dass der Parkett-/Bodenleger ohne Sachkundenachweis bei jedem Altbau schon mit einem Bein im Knast steht.
Gut, ganz so drastisch ist die Situation vielleicht nicht. Aber der zeitliche und organisatorische Aufwand für Probenahme, Beauftragung eines Prüfinstituts und Ähnliches ist nicht zu verachten – und das in einer Zeit, in der viele Handwerker ohnehin gut ausgelastet sind und sich ihre Aufträge bereits aussuchen können. Dass die Handwerksverbände deutliche Kritik an dieser Regelung der GefStoffV geäußert haben, ist folglich verständlich.
Die Gegenstimmen: Beurteilung gehört zum Fachmann
Es gibt auch Gegenstimmen: Dass Arbeitgeber schon immer nach dem Arbeitsschutzgesetz und den Unfallverhütungsvorschriften verpflichtet waren, ihre Mitarbeiter vor Gefährdungen zu schützen, steht außer Frage. Warum sollte das im Hinblick auf die Gefährdung durch Gefahrstoffe bei Tätigkeiten auf der Baustelle anders sein? Von daher ist die Verantwortung beim Auftragnehmer für Bodenbelagsarbeiten vielleicht doch nicht so schlecht aufgehoben – so zumindest die Argumentation der Befürworter der Novellierung.
Demnach sei es fatal, die Verantwortung auf den Bauherrn abzuwälzen, insbesondere wenn es sich um eine Privatperson handelt. Diese wissen oftmals gar nicht, welche Schadstoffe vorhanden sind und welche Risiken damit einhergehen können. Somit bleiben Beurteilung und Analyse von Gefahrstoffen letztlich beim Fachmann.
Ein Gedanke zum Schluss
Bei aller Diskussion um Pro und Contra bei der Gefahrstoffverordnung sollten sich bei einem Punkt alle einig sein: In erster Linie geht es um den Gesundheitsschutz der Beschäftigten und nicht um lästige Bürokratie. Wer wiederkehrend längere Zeit einer Asbestbelastung ausgesetzt ist, trägt ein lebenslanges Risiko einer schweren Krankheit mit sich.
In Zeiten von fehlenden Fachkräften und Nachwuchs im Handwerk ist es per se ein gutes Zeichen, mehr für den Arbeitsschutz zu tun. Alles andere wäre noch schlechtere Werbung fürs Handwerk. Obgleich über den Sinn der Regelung zur Verantwortung zwischen Bauherr und Handwerker Uneinigkeit besteht: Die Verantwortung ist immerhin nun relativ eindeutig geregelt, und das kann den Beschäftigten nur zugutekommen. Aber diese Diskussion wird noch nicht zu Ende sein. Bleibt nur zu hoffen, dass sie möglichst sachlich weitergeführt wird.
Der Autor
Maik Evers ist Leiter Technischer Service bei der Mapei GmbH.