Frage und Antwort Bodenleger in der Pflicht Wie viel Rapportversatz muss der Kunde tolerieren?

Wie viel Rapportversatz muss der Kunde tolerieren?

Frage:In einem Bekleidungsgeschäft haben wir einen gemusterten Tufting-Teppichboden geklebt verlegt. Die zu belegende Fläche war circa 180 Quadratmeter groß und wurde so eingeteilt, dass drei etwa vier Meter breite Bahnen vom Ladeneingang und von den Schaufenstern her in Richtung Ladeninneres nebeneinander angeordnet werden konnten. Die Musterung des Belags ist geometrisch und besteht aus drei mal drei Zentimeter großen Punkten, sowohl längs als auch quer im Abstand von 20 Zentimetern. In der Fläche betrachtet ergeben sich also in Längs- und in Querrichtung Streifen. Wir haben von der inneren Querwand mit der Verlegung Richtung Eingangstür begonnen. Wir hätten gerne dort angefangen, waren aber durch Handwerker, die dort Türen und Fenster einbauten, behindert.

Die Verlegerichtung blieb jedoch dieselbe, so dass sich daraus kein Nachteil ergab. Bei der Verlegung musste die Ware wegen der Musterung in den Nahtbereichen äußerst sorgfältig geschnitten werden, was gut gelang. Weniger zufrieden waren wir mit der Übereinstimmung der Muster in Längsrichtung: Obwohl die Karos anfangs genau übereinstimmten, ergab sich im weiteren Verlauf eine geringe Differenz im Millimeterbereich, der wir zunächst keine sonderliche Bedeutung beimaßen. Allerdings summierte sich dieser Rapportversatz zunehmend, so dass er im Tür-/Fensterbereich mehrere Zentimeter betrug, was sich beim Blick quer über die drei Bahnen im Nahtbereich doch recht störend bemerkbar machte. Inzwischen meldete sich auch mein Großhändler, bei dem ich die Unstimmigkeit beanstandet hatte. Er hätte mit dem Hersteller gesprochen. Dort hätte man ihm gesagt, dass die Ware vor Verlassen des Werkes überprüft worden sei. Eventuell vorhandene Vorzüge bewegten sich laut DIN EN innerhalb der zulässigen Toleranzen. Im Übrigen läge die Korrektur solcher Verzerrungen beim Bodenleger.

Inzwischen hat sich auch mein Auftraggeber gemeldet, dass er derartige Unstimmigkeiten nicht hinnehme. Was soll ich machen? Was ist das für eine DIN EN, auf die sich der Hersteller beruft? Muss mein Kunde danach die Rapportverzüge tolerieren?

Antwort:Um es gleich vorwegzunehmen: Nein! Zunächst zur oben erwähnten DIN-Norm, die vollständig heißt: Textile Bodenbeläge – Empfehlungen für Toleranzen der linearen Maße von abgepassten Teppichen und Teppichböden und des Musterrapports – Deutsche Fassung DIN EN 14159 – 2007. Diese europäische Norm wurde im Komitee CEN/TC 134 „Elastische und textile Bodenbeläge“ unter deutscher Mitarbeit erstellt. Zuständig für die deutsche Fassung ist der Arbeitsausschuss NMP 534 „Prüfung und Verwendungsbereichseinstufung textiler Bodenbeläge“.

DIN räumt Herstellern Toleranzen ein

Die genannte Norm legt die größten zulässigen Abweichungen in den Maßen und die größten zulässigen Musterverzerrungen von abgepassten Teppichen und Teppichböden fest. Mit dieser Norm wird in erster Linie der Hersteller dieser Artikel angesprochen. Es wird ihm „empfohlen“, die in der Norm genannten Toleranzen, die Abweichungen der Maße und die Musterverzerrungen von abgepassten Teppichen und Teppichböden einzuhalten. Unsere Ausführungen beziehen sich nur auf Teppichböden und Bahnenware.

In der DIN EN 14159 wird erklärend eingeräumt, dass es im Verlauf der Produktionsprozesse Auswirkungen auf die Struktur von textilen Bodenbelägen geben kann, so dass diese sowohl in der Farbe als auch in der Form variieren können. Dies trifft in besonderem Maße auf gemusterte Ware zu, die einen Musterrapport („kleinster Teil des Musters, der alle seine Merkmale enthält und längs sowie quer wiederholt wird“) enthält.

Musterverzüge/Musterverzerrungen äußern sich als

◊Bogigkeit im rechten Winkel zur Produktionsrichtung,

◊Bogigkeit in Produktionsrichtung,

◊Schrägverzug des Musters und

◊als Musterverzug bei linearen Musterungen.

Im vorliegenden Fall handelt es sich um den letzten Punkt. Dabei ist der Rapport auf einer Bahn länger (oder kürzer) als auf der danebenliegenden. Es kommt also zu einem Musterversatz, der mehr oder weniger störend ins Auge fällt.

Die Hersteller unternehmen natürlich alle Anstrengungen, derartige Unregelmäßigkeiten ihrer Ware auszuschließen. Dies gelingt jedoch nicht immer.

Es ist also nicht zu vermeiden, dass Musterverzüge auftreten. Die DIN EN 14159 hat den Sinn, dass die Hersteller nur Ware in den Handel bringen, bei der die Größe der Verzüge begrenzt ist und innerhalb der Toleranz liegt. Als zulässiger Musterverzug bei textilen Bodenbelägen wird eine Musterverschiebung zwischen Stücken aus der selben Anfertigung von höchstens zwei Prozent der geringsten Rapportlänge angesehen. Das hört sich zunächst wenig an, ist es aber in der Praxis nicht: Haben wir einen Rapport von einem Meter Länge, dann darf das Muster maximal um zwei Zentimeter differieren. Dass sich das bei einer Bahn von zehn Meter Länge summiert und zu einer Verschiebung der aneinanderstoßenden Muster von 20 Zentimetern führt, ist beachtlich.

In der Praxis wird ein Kunde derartige Unterschiede nicht hinnehmen. In der Einleitung der oben genannten DIN EN wird darauf hingewiesen, dass „gewisse Diskrepanzen in vielen Fällen durch professionelle und sorgfältige Verlegung ausgeglichen werden können“. Zwischen Hersteller und Verarbeiter sollte Übereinstimmung darüber herrschen, was bei der Herstellung technisch möglich ist und was bei der Verlegung noch korrigiert werden kann.

Was also hat der Bodenleger zu beachten und wie ist bei der Verlegung vorzugehen? Jeder Bodenleger, der eine Fläche zu belegen hat, die breiter als eine Bahn ist, muss sich bei einer gemusterten Ware mit den Problemen der Musterung auseinandersetzen. Nehmen wir an, es sind in einem sieben Meter breiten und zehn Meter langen Raum zwei Bahnen nebeneinander zu verlegen. Die beiden Bahnen können sowohl einzeln oder – was zu bevorzugen ist – als eine die gesamten Längen umfassende Rolle bestellt werden, wobei absolut gewährleistet ist, dass die Ware aus ein und derselben Anfertigung stammt. Dabei ist zu beachten, dass die zweite Bahn (bei größeren Flächen jede weitere Bahn) um mindestens eine Rapportlänge länger sein muss als die erste. Diese Zugabe ermöglicht das Verschieben der zunächst lose ausgelegten Bahnen sowie das Anpassen der Musterungen im Nahtbereich. Grundsätzlich wird der Rapport der Bahnen in der Mitte passgenau zur Übereinstimmung gebracht.

Verzüge vermeiden

Damit ist bereits ein eventueller Längsverzug halbiert. Werden nun an den Enden der Bahnen keine Verzüge festgestellt und stimmt auch hier der Rapport überein, kann die Ware im Nahtbereich passend zugeschnitten werden. Wobei natürlich der Querrapport ebenfalls zu berücksichtigen ist. Die Verklebung der Bahnen erfolgt von der Mitte aus in Richtung der Bahnenenden, wobei beim Einlegen darauf zu achten ist, dass die Ware nicht verzogen wird.

Weisen dagegen die ausgelegten Bahnen einen Rapportverzug auf, ist zu entscheiden, ob überhaupt eine Korrektur möglich ist. Nachdem die Ware ausgespannt werden muss, um den Rapport in Übereinstimmung zu bringen, ist festzustellen, ob sie so weit ausgespannt werden kann, weil das Belagsmaterial nur eine bestimmte Dehnung aushält. Ist diese überschritten, reißt es. Dies zu beurteilen erfordert Warenkenntnis, ein Gefühl für das Material sowie eine entsprechende Ausrüstung. Wer nicht ohnehin Verspannwerkzeuge besitzt, benötigt zumindest einen Kniekicker, besser jedoch einen Doppelkopfspanner, der eigentlich zu jeder Teppichbodenverlegung gehört, um vor allem im Nahtbereich die Bahnenränder korrigieren zu können. Sind die auszuspannenden Bahnen länger und besteht Gefahr, dass sie sich nach dem Ausspannen wieder zurückziehen, müssen sie abschnittsweise so lange fixiert werden, bis der Klebstoff soweit abgebunden hat, um den Belag sicher festzuhalten. Dieses Fixieren erfolgt mit einer quer über die Bahn gelegten und aufgenagelten Holzleiste. Man kann hierzu auch die vom Verspannen bekannten Nagelleisten einsetzen. In dieser Weise wird weitergearbeitet, bis der gesamte Belag verlegt und der Musterversatz beseitigt ist. Dass immer die Bahnen mit dem kürzeren Rapport den Bahnen mit dem längeren Rapport anzupassen sind, ist klar. Deshalb sind alle Bahnen vor der Verlegung genau zu überprüfen.

Besonders schwierig werden die Korrekturen dann, wenn der zu verlegende gemusterte Teppichboden außer dem Längsverzug auch noch Bogenverzüge verschiedener Art und Größe aufweist. In diesen Fällen sollte der Hersteller mit seinem technischen Dienst tätig werden.

Betrachtet man noch einmal Ihren Fall, so sind Sie offenbar davon ausgegangen, dass der Rapport der Ware in Ordnung ist und so übereinstimmt, dass keine Korrekturen notwendig sind. Unglücklich war in diesem Zusammenhang, dass Sie mit der Verlegung der drei Bahnen an einem Ende angefangen haben und nicht in der Mitte. Wie gesagt, der Verzug wäre dann halbiert worden und vielleicht gar nicht oder nur unbedeutend in Erscheinung getreten.

Ihr Kunde hat einen einwandfreien Bodenbelag bestellt und kann ihn nach den Regeln des Fachs folglich auch so erwarten. Nicht grundlos heißt es in der VOB/C DIN 18365 unter 3.4 Bodenbeläge: 3.4.5 Bahnen mit Rapport sind mustergleich zu verlegen. Dass das manchmal schwierig ist, haben wir aufgezeigt! Offenbar wurde in diesem Fall vor der Verlegung mit dem Kunden auch nicht über eventuell mögliche Rapportverzüge gesprochen, so dass man nachträglich schlecht verlangen kann, dass dieser die fehlerhafte Verlegung akzeptiert. Wenn der Fehler nicht allzusehr ins Auge fällt, kann mit einem Nachlass (Minderung) operiert werden. Ob ein Auswechseln des Belages (Wandlung) in Frage kommt, sollte gegebenenfalls ein gerichtlich bestellter Sachverständiger entscheiden.Wolfgang Hartwolfgang.hart@holzmannverlag.de