Unsere Serie will Ihnen helfen, rechtliche Klippen, die mit Prüfungs- und Hinweispflichten zusammenhängen, zu erkennen. Diesmal geht es um die Prüfungs- und Hinweispflicht bezüglich der Material- und Systemeignung.
Wenn der Bauherr danebenliegt
Bei Parkettlegearbeiten nach ATV VOB/C DIN 18356 [1] haben Sie Prüfpflichten bei der Ausführung. Zur Rechtswahrung ist es von entscheidender Bedeutung, dass Sie über ausführliche Kenntnisse in Bezug auf Art und Umfang dieser Pflichten verfügen und diese Kenntnisse im Einzelfall anwenden.
Prüf- und Hinweispflichten dienen der Sicherstellung einer mängelfreien Leistungserbringung. Dies ergibt sich für den VOB-Vertrag unmittelbar aus § 4 Abs. 3 VOB/B. Danach ist der Werkunternehmer gehalten, seinem Auftraggeber Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung (auch wegen der Sicherung gegen Unfallgefahren), gegen die Güte der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe oder Bauteile oder gegen die Leistungen anderer Unternehmer (auf denen seine Leistung aufbaut) unverzüglich - möglichst schon vor Beginn der Arbeiten - schriftlich mitzuteilen. Beim BGB-Werkvertrag ergeben sich entsprechende Prüfungs-, Anzeige- und Hinweispflichten aus § 242 BGB [2].
Wir setzen unsere Beitragsreihe mit der Prüfungs- und Hinweispflicht bezüglich der Material- und Systemeignung fort. Das zu verwendende Baumaterial muss für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sein, die Gesamtkonstruktion, bestehend aus Untergrund, Parkett, Einbauteilen etc., muss der vorgesehenen, späteren Nutzung bzw. Funktion entsprechen. Schreibt der Auftraggeber ungeeignetes Material oder System aus, ist immer auch ein planerisches Mitverschulden [3] zu prüfen.
Parkettmaterial
Problematisch kann etwa der Pflegeaufwand von Parkett in pflegeintensiven Bereichen werden, wenn „der Auftragnehmer im Gegensatz zum Auftraggeber über diese Kenntnis aufgrund seiner besonderen Fachkunde verfügt und sich ihm aufdrängen muss, dass die Pflegekosten (…) eine besondere Rolle spielen“ [4]. Nach OLG Hamm muss der Unternehmer jedoch nicht darauf hinweisen, dass ein vom Bauherrn ausgewähltes Material einen höheren Pflegeaufwand benötigt als ein vergleichbares Konkurrenzprodukt.
Bei beheizten Fußbodenkonstruktionen muss der Wärmedurchlasswiderstand (m²K/W) kleiner oder gleich 0,15 K/W betragen, da sich ansonsten die Heizleistung zur Erwärmung der Räume zu stark reduzieren würde [5]. Bestimmte „nervöse“ Holzarten, wie z.B. (großformatige) Buche, Ahorn und Esche, sollten nicht auf Fußbodenheizung verwendet werden [6]. Sind diese vom Auftraggeber vorgesehen, Bedenken anmelden [7]!
Die Materialeignung von Parkett ist auch fraglich, wenn z.B. mit Flächendesinfektionen [8] zu rechnen ist („Nassfilm auf Parkett“).
Verlegewerkstoffe
Um hinsichtlich der Materialeignung der Verlegewerkstoffe abgesichert zu sein, empfiehlt sich eine objektbezogene Aufbauempfehlung und Gewährleistungsübernahme durch die Industrie. Dispersionsspachtelmassen etwa sind für die Aufnahme von Parkettsystemen nicht geeignet [9]. Auch wenn ein falscher Klebstofftyp empfohlen wird, sind ggf. Bedenken anzumelden. Ferner darf keine Epoxidharzabdichtung auf einen Calciumsulfatestrich bei erhöhter Restfeuchte erfolgen.
Nutzungseignung des Systems
Hier sind auch spezielle Anforderungen des Nutzers zu berücksichtigen, z.B. Krankenhäuser, Industrie (Öl- und Fettbeständigkeit), Altenheime (Rutschsicherheit) etc.
Dies ist insbesondere von kritischer Bedeutung, als der BGH der Funktionstauglichkeit höheres Gewicht als der vertraglich vereinbarten Ausführungsart beimisst (sog. funktionaler Mangelbegriff):
„a) Der Auftragnehmer schuldet im Rahmen der getroffenen Vereinbarung ein Werk, das die Beschaffenheit aufweist, die für den vertraglich vorausgesetzten oder gewöhnlichen Gebrauch erforderlich ist.
b) An dieser Erfolgshaftung ändert sich grundsätzlich nichts, wenn die Parteien eine bestimmte Ausführungsart vereinbart haben, mit der die geschuldete Funktionstauglichkeit des Werkes nicht erreicht werden kann.
c) Der für die bestimmte Ausführungsart vereinbarte Werklohn umfasst, sofern die Kalkulation des Werklohnes nicht allein auf den Vorstellungen des Auftragnehmers beruht, nur diese Ausführungsart, so dass der Auftraggeber Zusatzarbeiten, die für den geschuldeten Erfolg erforderlich sind, gesondert vergüten muss.
d) Ist das Werk deshalb mangelhaft, weil der Auftragnehmer die vereinbarte Ausführungsart ausgeführt hat, können die ihm zustehenden Zusatzvergütungen im Rahmen der Gewährleistung als ,Sowieso-Kosten‘ berücksichtigt werden.“[11]
In seinem Urteil vom 11.11.1999 erweiterte der Bundesgerichtshof den Mangelbegriff noch dahingehend, dass das Werk nicht nur funktionstauglich, sondern auch zweckentsprechend nutzbar sein muss [12]. Diese Grundsätze hat der BGH in der sog. Blockheizkrafwerk-Entscheidung auch für die Rechtslage ab dem 1.1.2002 bestätigt [13]. Dies gilt auch, wenn der Auftraggeber einzelne Leistungen selbst ausführt [14] oder eine Konstruktion eher ungewöhnlich ist [15].
Quellen und Literatur
[1] Zur Vermeidung von Wiederholungen im Folgenden DIN 18356
[2] BGH Urt. v. 23.10.1986 - VII ZR 48/85, vgl. auch Palandt, § 631 Rdnr. 13; zum Verhältnis von Gewährleistungsrecht und allgemeinem Leistungsstörungsrecht bei Verletzung von Hinweispflichten s. Vorwerk, Mängelhaftung des Werkunternehmers und Rechte des Bestellers nach neuem Recht, BauR 2003, 1 ff., 5 ff.).
[3] OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.03.2011 - 13 U 86/10 = IBR-Hein-Röder 2011, 513
[4] Ingenstau/Korbion, VOB/B § 4 Nr. 3 Rn. 27
[5] IBR-Weber 1997, 394; OLG Hamm, Urt. v. 21.03.1996 - 23 U 9/96; OLGR 1997, 66
[6] Bei unbekannten Holzarten empfiehlt es sich, mit dem Hersteller Rücksprache zu halten und eine verbindliche Auskunft anzufordern.
[7] Ein Sonderproblem stellen auch zu breite und zu lange Dielen dar, siehe Pitt, boden wand decke 2011/10, S. 40 ff.
[8] Siehe insbesondere die entsprechenden BGR-Vorschriften BGR 250 und 206, insb. BGR 206 4.6.2.5.2. Oberflächenbeschaffenheit und BGR 250 4.2.2
[9] Hierzu ausführlich Elvert in boden wand decke 2005/12, S. 32 ff., 36
[10] Zur Klebstoffproblematik bei Massivholzdielen siehe boden wand decke 2011/08, S. 42
[11] BGH, Urteil vom 16.07.1998 - VII ZR 350/96
[12] BGH, Urteil vom 11.11.1999 - VII ZR 403/98, bestätigt in BGH, Urteil vom 21.04.2011 - VII ZR 130/10 = IBR-Schulze-Hagen 2011, 399
[13] BGH, Urteil vom 08.11.2007 - VII ZR 183/05
[14] BGH, Urteil vom 10.06.2010 - Xa ZR 3/07
[15] OLG Rostock, Urteil vom 11.06.2009 - 3U 213/08
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