Untergrundsäuberung gehrt zu den Nebenleistungen
Das Säubern des Untergrundes gehört gemäß VOB/C ATV DIN 18365 Abs. 4.1.2 zu den Nebenleistungen. Diese Leistungen zählen zur Werkleistung und sind mit der Angebotssumme abgegolten. Gewisse Verschmutzungen des Estrichs nach dem Einbringen und während der Trockenzeit sind im Baugeschehen nahezu unvermeidlich, sofern sich diese Verschmutzungen in vertretbaren Grenzen halten. Das Säubern des Untergrundes sollte durch einfaches Kehren der Estrichoberfläche mit einem Besen zu bewerkstelligen sein. Der Untergrund muss danach so beschaffen sein, dass er für die nachfolgenden Arbeiten wie Vorstreichen und Spachteln aufnahmefähig ist. Wurden allerdings während der Trocknungszeit noch Maurer-, Gipser- und/oder Malerarbeiten ausgeführt, ist es unausbleiblich, dass Mörtelbatzen, Putz, Farbflecken, eventuell auch Öl oder andere Verschmutzungen auf den Untergrund gelangt sind. In der Regel sollte es so sein, dass der bertreffende Handwerker den von ihm verursachten Schmutz wieder entfernt. Leider sieht die Praxis oft anders aus. Es muss immer wieder darauf hingewiesen werden, dass es nicht zu den Nebenleistungen des Bodenlegers gehört, derartige Rückstände durch Abstoßen, Abscheuern oder gar Abschleifen zu entfernen.
Dies ist in DIN 18365 ganz klar definiert: Zu den Besonderen Leistungen gehört gemäß Abs. 4.2.2 das „Reinigen des Untergrundes von grober Verschmutzung, z.B. Gipsreste, Mörtelreste, Farbreste, Öl, soweit sie nicht durch den Auftragnehmer verursacht wurden“ – also von anderen Unternehmern herrührt.
Kann oder will der Auftraggeber diese Handwerker nicht belangen und beauftragt er den Bodenleger, so sind diese Arbeiten „Besondere Leistungen“, die entsprechend zu vergüten sind.