Trittschalldämmung

Trittschalldämmung

Das geltende Baurecht schreibt für die Ausführung von Decken/Estrich bestimmte Werte für die Trittschalldämmung vor. Diese werden vorwiegend durch schwimmend – also auf Dämmmaterialien – verlegte Estriche erreicht. Die auf den Estrichen verlegten Bodenbeläge erbringen eine zusätzliche Verbesserung dieser Werte.

Diese beträgt – wie bei einfachen elastischen Bodenbelägen – ca. ein bis zwei Dezibel, bei dicken Textilbelägen dagegen bis zu 30 Dezibel. Dass man beim Begehen eines textilen Belages kaum Trittschall (und Raumschall) erzeugt, ist verständlich. Werden solche Beläge eines Tages gegen einen dünnen PVC-Belag, gegen keramische Fliesen, Parkett oder Laminat ausgetauscht, führt dies ständig zu Klagen des darunter oder auch daneben Wohnenden wegen erheblicher Lärmbelästigung. Wie Gerichtsurteile immer wieder bestätigen, ist der Lärmverursacher nicht verplichtet, die Trittschallwerte wiederherzustellen, die vor dem Austausch des Bodenbelages geherrscht haben. Allerdings muss der vorgeschriebene Schallschutz gewährleistet sein, was sich leicht durch Messungen feststellen lässt.

Dabei treten dann oft Schallbrücken (fehlende Randdämmstreifen, mit Spachtelmasse ausgefüllte Randfugen, Kieselsteine u. dgl.) zu Tage, die für die Weiterleitung des Trittschalls in die Wände und damit in das Gebäude verantwortlich sind. Streitigkeiten der genannten Art lassen sich bereits vermeiden, wenn der Eigentümer oder Mieter statt harter Straßenschuhe solche mit Gummisohlen oder gleich Hausschuhe trägt.