Verlegen von Bodenbelägen auf Holzwerkstoffplatten (Teil 2) Speziell sind nicht nur die Prüfungen

Geht es nach den zum Teil abstrusen Vorstellungen mancher Richter, genügen bei der Verlegung auf Holzwerkstoffplatten die regulären Prüf- und Hinweispflichten nicht. Wann und wo sind „spezielle Prüfungen“ sinnvoll, wann sind sie schlicht Unfug?

Die OSB-Platten wurden ohne Wandabstand und ohne Randdämmstreifen eingebaut, obwohl sie gespachtelt werden sollen. - © Steinhäuser

Auch bei Holzwerkstoffplatten gilt: Der Auftragnehmer für Parkett- und Bodenbelagarbeiten hat mit der im Verkehr üblichen Sorgfalt unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln des Faches, des Standes der Technik und unter Berücksichtigung der DIN 18365 „Bodenbelagsarbeiten“ sowie der DIN 18356 „Parkettarbeiten“ den Untergrund auf Verlegereife zu überprüfen.

1 Verunreinigungen
enfernen

Alle Verunreinigungen auf der Oberfläche von Holzwerkstoffplatten sind mechanisch zu entfernen. Holzwerkstoffplatten, die sehr tief mit Öl, Wachs, Lacken usw. durchtränkt sind, müssen ausgetauscht werden.

2 Höhenlagen
abstimmen

Der Parkett- und Bodenleger muss prüfen, ob die Holzwerkstoffplatten in den einzelnen Räumen höhengleich verlegt wurden bzw. höhengleich zu anderen Untergründen verlegt wurden. Wenn das nicht der Fall ist, muss durch Spachteln oder Schleifen die Höhengleichheit hergestellt werden. Das Problem kann auch durch eine Schwelle gelöst werden.

3 Raumklima
überprüfen

Die Holzwerkstoffplatten müssen in geschlossenen und klimatisierten Räumen ver-legt werden. Vor, während und nach der Verlegung sind eine Lufttemperatur von mindestens 18 °C und eine relative Luftfeuchte von maximal 75 % einzuhalten. Das muss und kann der Parkett- und Bodenleger nicht prüfen, das ist eindeutig Sache der Bauleitung. Der Parkett- und Bodenleger muss die ihm bekannten Parameter im Hinblick auf Raumklima und Temperatur des Untergrundes bei der Ausführung seiner Arbeiten prüfen, was leider nicht immer gemacht wird.

4 Randfugen und
Hinterlüftung

Bei dieser Prüfpflicht ist die Problematik Randfugen und Hinterlüftung von Holzbal-kendecken einzuordnen. Grundsätzlich müssen bei der Verlegung von Holzwerkstoff­platten Randfugen von 10 bis 15 mm (besser 15 mm) eingehalten werden, ansonsten kann es zu Aufwölbungen in den Platten kommen. Zusätzlich zu den Randfugen können bei Raumtiefen mit mehr als 7 m Länge und Feldgrößen von größer als 50 m2 auch Bewegungsfugen erforderlich sein. Das muss aber ein Planer entscheiden. Die Einhaltung der Randfugenbreite muss der Parkett- und Bodenleger auf jeden Fall kontrollieren. Wenn er dieser Prüfpflicht nicht nachkommt und es kommt zu einem Fußbodenschaden aufgrund fehlender Randfugen, haftet der Verarbeiter im vollen Umfang, wie die zahlreichen Beispiele aus der Baupraxis immer wieder gezeigt haben. Grundsätzlich ist es auch sinnvoll, wenn in die Randfugen Randdämmstreifen eingebaut werden. Das ist zwingend erforderlich, wenn die Holzwerkstoffplatten gespachtelt werden. Außerdem wird durch Randdämmstreifen verhindert, dass Verunreinigungen, zum Beispiel durch Bauschutt die Funktion der Randfugen beeinträchtigen. Bei Holzbalkendecken oder Hohlraumkonstruktionen, auf denen die Holzwerkstoffplatten auf die Massivdielen aufgeschraubt wurden, ist die Hinterlüftung der Fußbodenkonstruktion zu überprüfen. Auch die Massivdielen müssen in einer Breite von 10 bis 15 mm umlaufend eingeschnitten sein, das heißt, die Randfugen in den Holzwerkstoffplatten müssen sich in gleicher Breite in den Massivdielen fortsetzen. Nur so ist die fachgerechte Hinterlüftung der Fußbodenkonstruktion gewährleistet. Diese Randfugen müssen durchgängig erhalten bleiben und dürfen nicht mit elastischen Fugenmassen geschlossen werden, ansonsten wäre die Hinterlüftung in einem solchen Fall hinfällig. Außerdem sind hinterlüftete Sockelleisten zu montieren. Das Nichtbeachten dieser Problematik ist manchen Parkett- und Bodenleger schon teuer zu stehen gekommen.

5 Verlegung über Fußboden-
heizung nicht ratsam

Dieser Punkt entfällt bei Holzwerkstoffplatten. Ein namhafter OSB-Plattenhersteller macht folgende Aussage zu Holzwerkstoffplatten über einer Fußbodenheizung: Holzwerkstoffplatten sollten allgemein nicht über eine Fußbodenheizung verlegt werden, weil die Gefahr des Plattenverzuges durch einseitiges Trocknen der Platten sehr hoch ist. Falls der Parkett- und Bodenleger Holzwerkstoffplatten über einer Fußbodenheizung antrifft, muss er sich die rechtsverbindliche Freigabe der Belegereife vom Bauherrn übergeben lassen.

6 Ausbildung/Anordnung
von Fugen

Der Bauherr/Planer muss dem Parkett- und Bodenleger vorgeben, welche Fugen im Untergrund zu verharzen und welche Fugen als Bewegungsfugen auszubilden sind. Fußbodenbewegungsfugen müssen genau auf den Verwendungszweck hinsichtlich der Lage, der Breite, der Verfüllung und der Ausbildung in einen Oberbelag abgestimmt und geplant werden.

7 Spezielle
Prüfungen

Welche Mindestdicke müssen die Holzwerkstoffplatten besitzen, um eine schadensfreie Ausführung der Parkett- und Bodenbelagarbeiten zu gewährleisten? Muss der Parkett- und Bodenleger diese Mindestdicke prüfen und kann er überhaupt beurteilen, ob die gewählte Mindestdicke den bautechnischen Erfordernissen entspricht?

Die Plattendicke hängt ab von der Verlegeart, dem Auflagerabstand und den zu erwartenden Belastungen. Das kann nur ein Planer wissen und beurteilen. Eine Prüfpflicht gibt es dazu nicht und die Beurteilung, ob eine ausreichende Mindestdicke der Holzwerkstoffplatten eingebaut wurde, überschreitet eindeutig die Kompetenz des Parkett- und Bodenlegers. Trotzdem lohnt es sich, die Dicke der Platten beispielsweise in den Randfugen mittels Zollstock zu messen und im Zweifel beim Bauherrn, Architekt oder Bauleiter Bedenken geltend zu machen.

Jeder erfahrene Parkett- und Bodenleger kennt die Faustformel, dass für die Verlegung von Parkett und Bodenbelag die Spanplatten eine Mindestdicke von 25 mm besitzen sollten. Diese Dicke kann auch durch den mehrlagigen Einbau der Platten erreicht werden, die untereinander zu kleben und/oder zu verschrauben sind. Zu den Plattendicken werden von den Herstellern der Holzwerkstoffplatten aber auch von Planern und Sachverständigen teilweise unterschiedliche Aussagen getroffen. Dazu einige Beispiele: „Bei absoluter Planlage können 13 mm dicke Spanplatten direkt auf Dielenböden verschraubt werden, ansonsten sind 19 mm dicke Spanplatten erforderlich.“ Ein OSB-Plattenhersteller sagt: „Bei einer schwimmenden Verlegung müssen die Platten größer gleich 18 mm sein. Bei der schwimmenden Verlegung unter Parkett/Fertigparkett sollen zwei mindestens 15 mm dicke OSB-Platten quer zueinander verleimt oder verschraubt werden. Die Spanplatten sollen bei der Parkettverlegung zweilagig mindestens zweimal 13 mm, besser zweimal 16 mm eingebaut sein. Bei der Klebung von Parkett mit schub­elastischen Klebstoffen sollte die Dicke der gesamten Spanplattenkonstruktion mindestens das Doppelte der Parkettdicke betragen.“ Ein Plattenhersteller schreibt in seinen technischen Hinweisen: „Bei der Renovierung von Holzfußböden sind Plattendicken unter 15 mm im Hinblick auf eine ausreichende Lastverteilung ungeeignet.“ Kann und muss der Parkett- und Bodenleger die Mindestdicke der eingebauten Holzwerkstoffplatten bewerten und prüfen? Wohl eher nicht. Schon die zahlreichen unterschiedlichen Aussagen der Plattenhersteller sollten jeden Richter zum Nachdenken bringen.

Wie stark darf ein Fußboden aus Holzwerkstoffplatten beim Begehen „schwingen“?

Diese Beurteilung ist immer subjektiv und nicht selten umstritten. Es gibt Aussagen von Verarbeitern, aber auch von Planern, nach denen diese Verlegeuntergründe durchaus auch intensiv schwingen dürfen, das wäre in den skandinavischen Ländern Gang und ­Gäbe. Nur in Deutschland sei man immer so pingelig. Auf diese Meinung sollte man sich eher nicht verlassen. Grundsätzlich müssen auch Verlegeuntergründe aus Holzwerkstoffplatten eben und fest sein, wobei sich sehr geringe Schwingungen manchmal nicht vermeiden lassen. Allerdings muss der Parkett- und Bodenleger sofort Bedenken anmelden, wenn sich der Verlegeuntergrund aus Holzwerkstoffplatten relativ stark durchbiegt. Dadurch wird es zu einer Dehnung des Oberbelages verbunden mit einer Blasenbildung im Belag kommen. Diesen Mangel kann ein aufmerksamer Verarbeiter von vornherein ausschließen.

Wenn der Parkett- und Bodenleger vor Beginn seiner Arbeiten beim Begehen des Verlegegrundes aus Holzwerkstoffplatten Knarrgeräusche feststellt, muss er sofort beim Bauherrn schriftlich Bedenken anmelden. Durch die Ausführung der Parkett- und Bodenbelagarbeiten werden diese Geräusche nicht beseitigt. Der Bauherr muss dann dafür sorgen, dass diese Knarrgeräusche bereits im Vorfeld abgestellt werden. Die Knarrgeräusche entstehen beispielsweise, wenn die Balkenabstände zu groß sind und die Holzwerkstoffplatten durch eine Nagelung auf den Untergrund befestigt wurden (was leider immer wieder vorkommt).

Nut-Feder-Verbindungen in den Holzwerkstoffplatten müssen bei der schwimmenden Verlegung verleimt sein. Andernfalls kann es zum Abzeichnen der Holzwerkstoffplatten im Oberbelag sowie zur Falten- und Beulenbildung kommen.

Dieser Schaden ist in einem größeren Objekt aufgetreten. Hier wurden Teppichböden direkt auf Spanplatten verklebt. Es kam zum Rechtsstreit und das Oberlandesgericht urteilte wie folgt: „Der Raumausstatter hätte die Fehlerhaftigkeit des Untergrundes erkennen müssen und hätte den Bauherrn auf das damit verbundene Risiko aufmerksam machen müssen. Er hat die unter den gegebenen Umständen erforderlichen sach- und fachgerechten Maßnahmen nicht ergriffen.“ Dem Raumausstatter hat dieses Urteil rund 15.000 Euro gekostet. Ist dieses Urteil richtig? Kann der Bodenleger erkennen, ob die Platten in der Nut-Feder-Verbindung überall vollsatt fachgerecht verleimt wurden? Und muss der Bodenleger überhaupt diese Verleimung prüfen? Das hätte man gern das Gericht gefragt. Auf alle Fälle ist dieses Gerichtsurteil strittig. Es zeigt aber eins, der Bodenleger sollte sich im Vorfeld darüber beim Bauherrn/ Architekt/ Bauleiter erkundigen, ob die Nut-Feder-Verbindungen verleimt wurden. Man kann von keinem Parkett- und Bodenleger verlangen, sämtliche Verleimungen der Nut-Feder-Verbindungen zu prüfen. Außerdem kann man unmöglich bei der optischen Betrachtung von „oben“ beurteilen, ob diese Arbeiten fachgerecht und vollsatt ausgeführt wurden. Hier müsste eigentlich der Verleger der Platten in Haftung genommen werden.

Holzwerkstoffplatten sollten mit OSB- und Spanplattenschrauben (Spaxschrauben) in vorgegebenen Abständen auf den Untergrund befestigt sein. Der Schraubenabstand sollte in den Randbereichen entlang der Fugen etwa 20 cm bis 30 cm und in der Fläche circa 40 cm bis 50 cm betragen. Kann und muss der Parkett- und Bodenleger den Einbau der richtigen Befestigungsmittel und deren richtigen Abstand prüfen? Anhand der Schraubenköpfe kann man grob sehen, mit was die Platten auf den Untergrund befestigt wurden. Es ist aber unzumutbar, dass der Parkett- und Bodenleger überprüft, welche Befestigungsmittel in welchen Abstand über die gesamten Flächen verwendet wurden. Aber auch hier hatten Gerichte völlig falsche Vorstellungen von der Schuldfrage. Bei dieser Problematik gibt es leider immer wieder Fälle, die zu großem Schaden führen. Werden beispielsweise Holzwerkstoffplatten auf Dielenböden/Holzbalkendecken nur genagelt, werden sich durch die Nutzung und die damit verbundenen Schwingungen die Nägel allmählich aus dem Untergrund und den Platten nach oben ziehen und im Oberbelag abzeichnen. Ein solcher Mangel hat die komplette Neuverlegung des Oberbelages zur Folge. Ein solcher Schaden ist in einem größeren Objekt aufgetreten, Schaden 350.000 Euro! Beispielhaft einige Aussagen der Holzwerkstoffhersteller zu den Befestigungsmitteln. Ein OSB-Plattenhersteller sagt, geeignet sind geradschaftige Holzschrauben oder Schnellbau-/Spanplattenschrauben, jeweils mit ­Vollgewinde. Ein weiterer Plattenhersteller schreibt in seiner Verlegeanleitung: Die Befestigung der Platten mit den Lagerhölzern erfolgt mittels Holzschrauben (Plattenschrauben). Im Stoßbereich sind die Schrauben im Abstand von maximal 15 cm, im sonstigen Plattenbereich im Abstand von maximal 30 cm einzubringen. Glattschaftige Nägel, beharzte Klammern, Schraubnägel, Schlagschrauben usw. sind wegen der geringen Auszugswiderstände nicht zu empfehlen.

Ein weiterer OSB-Plattenhersteller schreibt: In tragenden Konstruktionen sind für die OSB-Platten korrosionsbeständige Befestigungsmittel z. B. aus verzinktem, nicht rostendem Stahl einzusetzen. Flachkopfnägel mit Ringnut, Schraubnägel oder Rillennägel haben eine größere Haltekraft und sind Nägeln mit glattem Schaft vorzuziehen. Die Befestigungsmittel sollten folgende Abstände haben, am Rand = 5 dn, untereinander außen = 200 mm und in der Plattenmitte = 400 mm. Ein anderer Hersteller empfiehlt spezielle Verlegeschrauben, zum Beispiel „Senkkopf T-Star Plus“ von Spax. Diese Aussagen sollen demonstrieren, dass man unmöglich den Parkett- und Bodenleger dafür verantwortlich machen kann, wenn der Plattenleger falsche Befestigungsmittel und falsche Abstände zwischen den Befestigungsmitteln eingesetzt hat. Das kann der Parkett- und Bodenleger nicht prüfen und beurteilen, auch wenn manche Richter das anders sehen.

Die Holzwerkstoffplatten sollten im Versatz verlegt sein.

Der Versatz sollte etwa ein Drittel der Plattenlänge betragen. Häufig wird auch ein Fugenversatz von 30 cm bis 40 cm verlangt. Kreuz­fugen müssen vermieden werden, da diese sich später im Oberbelag abzeichnen können und in der Verlegeeinheit nicht genügend ­Stabilität bieten. Diesen Versatz muss der Parkett- und Bodenleger prüfen. Wird dieser Versatz nicht eingehalten, muss der Verleger der Platten nacharbeiten.

Holzwerkstoffplatten müssen bei der schwimmenden Verlegung auf mineralischen Estrichen mit einer dampfbremsenden Folie vor möglicher aufsteigender Untergrundfeuchte geschützt werden.

Geeignet sind beispielsweise 0,2 mm dicke Polyäthylenfolien, die unter die Platten zu verlegen sind und im Stoßbereich überlappt oder verklebt und an den Rändern hochgezogen werden. Das Hochziehen der Folie im Randbereich sollte 10 cm betragen und ist somit für den Parkett- und Bodenleger sichtbar und kann von ihm kontrolliert werden. Bei be­sonders kritischen Räumen kann eine etwa 1,2 mm dicke PVC-Folie zweckmäßig sein.

Bei folgenden problematischen Verlegeuntergründen aus Holzwerkstoffplatten muss der Parkett- und Bodenleger einen Planer oder den Hersteller der Platten und/oder den Verlegewerkstoffhersteller einbinden:

  • Bei erdreichangrenzenden Fußbodenkonstruktionen,
  • bei unzureichend belüfteten Unterkonstruktionen (z.B. Kriechkellern),
  • in Räumen mit dauerhaft erhöhter Luftfeuchte (z.B. Küchen und Bädern) sowie
  • über Fußbodenheizungen.

Um bereits im Vorfeld alle möglichen Problemfälle auszuschalten, sollte der Parkett- und Bodenleger beim Hersteller der Verlegewerkstoffe nachfragen, wie er auf dem Verlegeuntergrund Holzwerkstoffplatten vorgehen und welche Produkte er einsetzen soll .

Fazit

Im Kommentar zur DIN 18365 „Bodenbelagarbeiten“ des Bundesverband Estrich und Belag Stand 2006 ist auf Seite 32 ein Hinweis zu den Risiken bei Spanplatten als Verlegeuntergrund nachzulesen, hier heißt es: „Spanplatten sind als Verlegeuntergrund nur bedingt geeignet. Bei ihrem Einsatz als Unterboden müssen die materialspezifischen und statischen Eigenschaften berücksichtigt werden. Wegen der fehlenden Möglichkeit einer vor Ort handwerklich durchzuführenden Feuchtemessung von Holzspanplatten muss empfohlen werden, im Zweifel stets eine Überprüfung nach der Darrmethode vornehmen zu lassen.“ Im gleichen Kommentar, aller-dings Stand 2010, heißt es nur noch auf Seite 36: „Spanplatten, OSB-Platten u.a. Holzwerkstoffplatten sind keine Unterlagen im Sinne der Norm“. Wenn Verlegeuntergründe nicht einer Norm entsprechen, müssen sie nicht unbedingt problematisch oder bedingt geeignet oder gar ungeeignet sein. Das beste Beispiel hierfür sind die Sonderestriche, die auch keiner Norm entsprechen und eindeutig auf dem Vormarsch sind.