Prüfpflicht

Prüfpflicht

Die Prüfungspflicht des Bodenlegers erstreckt sich nach der VOB auf die Beschaffenheit des Untergrundes. Vernachlässigt wird meist, dass sich eine solche Verpflichtung auch auf die Prüfung der von ihm gekauften Bodenbeläge und Unterlagen, die für das Verlegen benötigten Werkstoffe wie Vorstriche/Grundierungen, Ausgleich- und Spachtelmassen, den Klebstoff und andere bezieht. Eine erhebliche Anzahl späterer Schäden beruht darauf, dass Beläge, Werkstoffe und Zubehör bedenkenlos und ohne Prüfung verarbeitet worden sind. Wichtig ist, dass für jedes Material aussagefähige technische Unterlagen vorliegen, technische Datenblätter u.Ä., aus denen eindeutig hervorgeht, für welchen Zweck es gedacht ist und wo es eingesetzt werden darf. Aus den Unterlagen müssen die Güte- und Qualitätszusagen ersichtlich sein sowie die Gewährleistungbedingungen hervorgehen. Nur so kann sich der Bodenleger vor späteren Verlusten schützen. Dies enthebt ihn aber keineswegs der Pflicht, die gekaufte und angelieferte Ware vor der Verarbeitung zu überprüfen. Grundsätzlich erstreckt sich die Prüfungspflicht nur auf optische Wahrnehmungen. Bodenbeläge dürfen keine Beschädigungen durch den Transport, offen zu Tage tretende Fabrikationsfehler, verzogene Musterungen, stark sichtbare Farbunterschiede usw. aufweisen. Auf dem Boden abgesetzte Füllstoffe oder Bindemittel bei Vorstrichen oder Klebstoffen, die sich nicht mehr anrühren lassen, sind kritisch zu beurteilen. Hart gewordene Spachtelmasse in Säcken kann darauf hinweisen, dass die Ware feucht gelagert war und bereits abgebunden hat. Diese Aufzählung ließe sich fortsetzen. Die Prüfung und Beurteilung der Materialien hat aber auch ihre Grenzen.

Die Prüfungspflicht erstreckt sich auf optische Wahrnehmungen und Prüfungen, die der Bodenleger mit ihm zur Verfügung stehenden Mitteln vornehmen kann. Fehler, die nicht offensichtlich sind, oder Qualitätsmängel, die erst nach der Verarbeitung auftreten, können dem Verarbeiter nicht angelastet werden.