Häufig ist der höhengerechte Anschluss lediglich eine Frage des Mehraufwands und damit eine Frage zusätzlich zu vergütender Kosten. Was aber ist zu tun, wenn ein Höhenausgleich aufgrund baulicher Gegebenheiten nicht möglich ist?
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SerieBedenken anmelden, Teil VIII
Was ist eigentlich mit „unrichtiger Höhenlage zu angrenzenden Bauteilen“ gemeint? Die Höhenlage ist „unrichtig“, wenn der Bodenleger zu seinen normalen Vorarbeiten einen Mehraufwand hat, um die Anschlüsse zu anderen Bauteilen fachgerecht herzustellen, oder wenn dieses aufgrund der örtlichen Situation überhaupt nicht möglich ist. Angrenzende Bauteile können u.a. sein:
Anschlüsse an andere Bodenbeläge wie z.B. Keramikfliesen,
Anschlüsse an Kabelkanäle, Abdeckungen,
Anschlüsse an Treppen.
Der Mehraufwand, den der Bodenleger hat, ergibt sich beispielsweise, weil er den Unterboden zusätzlich auf Höhe und dabei auch passgenau für den zu verlegenden Bodenbelag angespachteln muss.
Dieser Fall kommt immer wieder vor, wenn in einem Bauvorhaben die Estriche ohne Höhenversatz ganzflächig eingebaut wurden. In den Nasszellen und WC’s werden dann keramische Beläge aufgebracht. Dadurch entsteht im Türbereich eine Kante, die üblicherweise einen Zentimeter und mehr gegenüber der Oberkante Estrich hochsteht. Wenn an diese Kante ein zwei Millimeter dicker Bodenbelag höhengerecht angeschlossen werden soll, muss bei einer ein Zentimeter hohen Schiene der Boden acht Millimeter aufgespachtelt werden.
Ärger programmiert
Damit sich der Boden dabei immer noch innerhalb der zulässigen Ebenheitstoleranzen der DIN 18202 befindet, muss der Boden auf einer Länge von 8 u 60 Millimeter, d.h. 48 Zentimeter, aufgespachtelt werden. Außerdem entsteht ein Mehraufwand, weil die obere Kante mit der Spachtelmasse möglichst exakt auf Belagdicke beigezogen werden sollte.
Ein weiterer Fall, bei dem der Bodenleger sehr häufig anarbeiten muss, sind im Estrich eingelassene Kabelkanäle oder Abdeckungen. Dabei stellt sich häufig das Problem, dass diese Kanäle nicht zu hoch, sondern zu tief eingebaut wurden. Bei zu niedrig eingebauten Kanälen und Abdeckungen muss der Bodenleger den Estrich herunterfräsen, um auf eine exakte Anschlusshöhe zu kommen. Bei zu hoch eingebauten Kanälen oder Deckeln müssen die Anschlüsse exakt auf Höhe beigespachtelt werden. Beides erfordert einen erheblichen Mehraufwand. Problematisch dabei ist auch, dass der Maler normalerweise seine Arbeiten bereits durchgeführt hat, wenn der Bodenleger zur Baustelle kommt. Stellt der Bodenleger jetzt fest, dass er fräsen muss, ist der Ärger mit dem Architekten und dem Bauherrn schon vorprogrammiert.
Ein weiterer Punkt, auf den der Bodenleger achten muss, sind die Höhenanschlüsse an Treppen. Dazu muss der Bodenleger wissen, dass die Steigung bei Treppenstufen zwischen den einzelnen Stufen um nicht mehr als fünf Millimeter differieren darf. Der Bodenleger darf also nicht ohne Weiteres und von sich aus in der Altbausanierung Podestflächen mit Trockenestrichelementen ausstatten. Tut er dies dennoch, verändert er das zulässige Steigungsverhältnis der Stufen. In so einem Fall muss er mit Architekt oder Bauherr über Lösungsmöglichkeiten sprechen.
Viele Architekten und Bauherren haben die Problematik erkannt und in ihren Ausschreibungen entsprechende Positionen eingearbeitet. Der Bodenleger kann dann die Zusatzleistung kalkulieren und der reibungslose Bauablauf ist gewährleistet.
Wenn vertraglich nichts geregelt ist, muss der Bodenleger, trifft er einen der vorstehend genannten Sachverhalte an der Baustelle an, beim Bauherrn Mehrkosten bzw. Bedenken anmelden, um den Mehraufwand nicht alleine zu tragen. Häufig ist es allerdings so, dass eine normgerechte Arbeitsausführung aufgrund der baulichen Situation nicht möglich ist. Ein Unterboden, der zum Beispiel im Anschluss an keramische Beläge um zehn Millimeter angespachtelt werden soll, muss auf eine Länge von 60 Zentimeter mit Spachtelmassen ausgezogen werden, damit sich dieser Boden innerhalb der zulässigen Toleranzen der DIN 18202, Ebenheitstoleranzen im Hochbau befindet. Dies ist auf vielen Baustellen aufgrund von baulichen Gegebenheiten, wie beispielsweise Zimmertüren direkt neben der Haustür, nicht mehr möglich. In solchen Fällen ist es ganz wichtig, mit dem Architekten oder Bauherrn über diesen Sachverhalt zu sprechen und gemeinsam eine Lösung zu erarbeiten.Ralf Wollenberg wollenberg@sv-fbt.de