Fachinfo Lärmbelästigung durch Handwerker

Lärmbelästigung durch Handwerker

Klappern gehört zum Handwerk – dieser Spruch gilt wie eh und je. Jeder Handwerker wird zumindest schon einmal böse Blicke geerntet haben, wenn er im Laufe von Baumaßnahmen geklopft, das Parkett geschliffen oder gar den alten Estrich herausgestemmt hat. Es gibt immer Zeitgenossen, die deshalb auf die Barrikaden gehen. Natürlich ist Lärmentwicklung niemals angenehm. Immer wieder müssen sich Gerichte mit solchen Lärmfällen auseinandersetzen, wobei immer die Frage ist, welcher Lärm noch zumutbar ist und ob man ihn bei anderer Arbeitsweise im Rahmen halten oder überhaupt hätte vermeiden können.

In einem konkreten Fall wurden sogar Schlafstörungen als Begründung für eine Klage geltend gemacht, verbunden mit der Forderung nach einem beträchtlichen Schmerzensgeld!

Hiermit kam der Kläger allerdings beim Amtsgericht München nicht durch. Es argumentierte im Urteil, dass aus keinerlei Gesichtspunkten dem Betroffenen ein Anspruch zu-stehe.

Eine Störung über das unvermeidliche Maß sei nicht gewollt gewesen. Man könne weder von fahrlässiger Körperverletzung noch von Vorsatz ausgehen. Umbauten, Renovierungen und Sanierungen und damit verbundener Lärm gehörten schlichtweg zum „zwischenmenschlichen üblichen Verkehr“. (AG München, Az.: 172 C 41295/04)