Checkliste: Was der Handwerker unbedingt beachten muss Ist der Rechtsweg überhaupt sinnvoll?

Wenn ein Handwerker in einen Streitfall verwickelt wird, sollte er einige Punkte im Vorfeld unbedingt beachten:

  • Ist der Rechtsweg überhaupt sinnvoll? Sich wegen fünf Metern Fußleisten mit einem Auftraggeber zu streiten, der pro Jahr für 50.000 Euro Umsatz gut ist, wäre töricht, weil man den Kunden verliert.
  • Hat der ausgewählte Rechtsanwalt genügend Fachkenntnisse? Obwohl es viele Fachanwälte gibt, ist ihre Kenntnis nicht immer ausreichend. Es macht Sinn, mit Kollegen zu sprechen und sich nach etwaigen Referenzen zu erkundigen.
  • Ist der Sachverständige befangen? Bestehen Freundschaften zwischen Kollegen, das heißt ­zwischen dem Sachverständigen und dem Parkettverleger oder gar wirtschaftliche Abhängigkeiten zu den Parteien insofern, dass der Gutachter beispielsweise für die Partei Vorträge gehalten oder Produktexpertisen angefertigt hat, für die er jetzt dem Richter Hilfe leisten muss.
  • Wie bereite ich mich vor? Der Handwerker muss Angebote, Rechnungen, Dokumentationen, Funktionsheiz- und Belegreifheizprotokolle und Dokumentationen von CM-Prüfungen zum Termin mitbringen, denn sie schaffen Vertrauen beim Sachverständigen beziehungsweise führen bei Nicht­vorlage zu Misstrauen.
  • Wie war der Bauverlauf? Auch hier sind genaue Angaben für den Sachverständigen wichtig, um Zusammenhänge zu erkennen.
  • Muss alles Wissen in die Waagschale geworfen werden? Bisweilen kann es besser sein, bestimmte Dinge offen zu lassen und die Antworten dem Sachverständigen zu überlassen, denn es gibt keine Pflicht, alles zu sagen.
  • Die Sachverhalte sollten ohne große Emotionen vorgetragen werden. Persönliche Angriffe müssen unterbleiben.
  • Der Sachverständige sollte während des Termins nicht beeinflusst werden. Befangenheitsanträge sind vorher zu stellen, auf keinen Fall beim Ortstermin.
  • Nach dem Termin sollte man zunächst abwarten, wie das Gutachten aus­gefallen ist. Eine Beratung mit dem eingeschalteten Anwalt ist angesagt. Alle ­eigenen Vermutungen, Erkenntnisse und Unterlagen sind dem Rechtsanwalt zur Verfügung zu stellen.