Kommt es am Boden zum Feuchteschaden, ist das Ausmaß oft beträchtlich. Dann sollte der Bodenleger nachweisen können, dass er die Prüfpflicht erfüllt hat - lesen Sie die Fortsetzung des vierten Teils der Serie „Bedenken anmelden“ aus bwd 1/10.
Die Beweislast liegt beim Leger
Serie Bedenken anmelden, Teil IV, 2
Die durch die Belegung eines zu feuchten Unterbodens entstehenden Schäden sind entweder gar nicht oder nur mit großem Aufwand reparabel. So müssen etwa dampfdiffusionsdichte Beläge vollständig entfernt, und können auch erst nach der Austrocknung des Unterbodens wieder aufgebracht werden. Werden Gerüche moniert, kann der Bodenleger nur darauf hoffen, dass sich diese möglichst schnell wieder verflüchtigen. Anderenfalls müssen Bodenbeläge ausgetauscht werden. Tritt Fugenbildung bei Nadelfilz auf, kann das durch Einsatz von Streifen im Nahtbereich repariert werden. Jedoch ist dies sehr aufwändig und längst nicht immer praktikabel.
Die vorgenannten Szenarien gehen zu Lasten des Bodenlegers, wenn dieser nicht beweisen kann, dass er ordnungsgemäß Feuchtigkeitsmessungen vorgenommen hat. Dabei sollten Bauherr oder ein Vertreter zugegen sein. Ideal, aber nur selten machbar: Architekt beziehungsweise Bauherr unterzeichnen das Messprotokoll. Ist der Bodenleger alleine, sollte er die Stelle genau einmessen, an der er für die CM-Messung das Loch macht. Dann kann er im Schadensfall beweisen, wo er die Messung vorgenommen hat.
Fremdhandwerker wie Fliesenleger, Maler sowie Heizungsbauer tragen in den Bau immer wieder Feuchtigkeit ein, so dass vermeintlich und nach dem Augenschein trockene Flächen durchaus zu viel Feuchtigkeit enthalten können. Umso wichtiger ist bei der CM-Messung die korrekte Vorgehensweise, wie sie gemeinsam die Verbände des bodenlegenden Handwerks erarbeitet haben: Ist kein Prüfgerät für die zerstörungsfreie, schnelle Vorprüfung des Unterbodens vorhanden, sollten ein bis zwei CM-Messungen in Objekten bis 100 Quadratmeter durchgeführt werden; eine Messung je Wohnung im Wohnungsbau. In größeren Objekten sollte alle 200 Quadratmeter gemessen werden. Bei Calciumsulfatestrichen sollte die Einwaage 100, bei Zement- und Magnesiaestrichen jeweils 50 Gramm betragen. Parkettleger entnehmen das Prüfgut für ihre Messungen aus dem unteren Drittel des Estrichs. Alle anderen nehmen das Prüfgut aus dem gesamten Querschnitt. Referenzmessungen belegen, dass bei der Prüfgutentnahme aus dem unteren Drittel der CM-Wert in der Tat etwas höher liegt als bei der Messung über den gesamten Querschnitt. Wichtig: Die beschriebene Vorgehensweise gilt nicht bei Schnellestrichen oder Estrichen, die mit Zusatzstoffen versehen sind. Der Prüfablauf ist in diesen Fällen beim Estrichhersteller zu erfragen.
Zusammenfassend muss gesagt werden, dass Feuchtigkeit sehr häufig Schäden an Bodenbelägen verursacht. Der Bodenleger sollte im eigenen Interesse daher Feuchtigkeitsprüfungen sehr sorgfältig durchführen und diese genauestens dokumentieren. Wichtig im Schadensfall: Der Bodenleger sollte sich an einer Ursachenforschung hinsichtlich der unter seinem Belag vorhandenen Feuchtigkeit beteiligen. Wie beschrieben, gibt es viele Möglichkeiten, die schadensursächlich sein können, aber außerhalb des Verantwortungsbereichs eines Bodenlegers liegen.
Ralf Wollenberg wollenberg@sv-fbt.de