Stellungnahme zur Zulassungssituation von Joachim Barth DIBt torpediert wissentlich jahrelange Bemühungen der BG im Arbeitsschutz

DIBt torpediert wissentlich jahrelange Bemühungen der BG im Arbeitsschutz

Das DIBt hat für eine ganze Reihe von Parkettbegleitstoffen eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung erteilt, die trotz eines hohen Anteils von Lösemitteln die Prüfkriterien erfüllt haben.

In den intensiven Beratungen über die Einführung der bauaufsichtlichen Zulassung für Parkett und Parkettbegleitstoffen haben die Vertreter des Zentralverbands Parkett und Fußbodentechnik wiederholt darauf hingewiesen, dass solche Stoffe entsprechend den Bestimmungen der Gefahrstoffverordnung und den dafür geltenden Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) nur in begründeten Ausnahmefällen verarbeitet werden dürfen.

Indem das DIBt die allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen für solche Begleitstoffe ohne Hinweis auf das Subskriptionsgebot der Gefahrstoffverordnung herausgibt, wird der verbotenen Verwendung Vorschub geleistet.

Im Klartext: Die staatliche Institution DIBt ignoriert die Bestimmungen der ebenfalls kraft Gesetzes staatlich eingerichteten gesetzlichen Unfallversicherung, die BG und das Chemikaliengesetz als Grundlage der Gefahrstoffverordnung (Rechtsgrundlagen siehe Ende des Textes).

Insbesondere die Tatsache, dass kraft Gesetzes (Novelle der Handwerksordnung, ab 1.1.2004 gültig) keine Mindestanforderungen an sich Verselbständigende gestellt werden, ist geeignet, Mitarbeiter und andere in der Nähe arbeitende Handwerker zu gefährden. Bei Arbeiten in bewohnten Wohnungen und Häusern gar die Bewohner selbst.

All dies wird fahrlässig in Kauf genommen. Wann endlich nimmt das DIBt diese Einwände ernst und handelt folgerichtig?

Rechtsgrundlagen:

  • Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt): Gesetz über das Deutsche Institut für Bautechnik, vom 22. April 1993 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, S. 195).
  • Berufsgenossenschaften der Bauwirtschaft (BG): Rechtsgrundlage für die gesetzliche Unfallversicherung ist das Siebte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VII).
  • Gefahrstoffverordnung: Die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) ist eine Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen im deutschen Arbeitsschutz. Die Verordnungsermächtigung ist im Chemikaliengesetz (ChemG) enthalten. Seit 2005 ist auch das Arbeitsschutzgesetz gesetzliche Grundlage für die GefStoffV.

Joachim Barth