Grundsätzlich ist Schallschutz Sache des Planers. Trotzdem sollten sich bodenlegende Handwerker mit dem Thema Trittschall auseinandersetzen. Wann sind Bedenken anzumelden? Welche Ausführungsfehler beinträchtigen den Trittschall? Und wie lässt sich dieser verbessern? Ein Beitrag von Wolfram Steinhäuser.
Den Schall in die Grenzen weisen
Jeder Parkett- und Bodenleger muss wissen: Die Festlegung der Anforderungen an den Trittschallschutz sowie die bautechnische Planung sind einzig und allein Sache des Planers. Nur der Planer kann und muss die notwendige Konstruktion und die schalltechnischen Erfordernisse festlegen. Ist er damit überfordert, muss er einen Sonderfachmann/Bauakustiker hinzuziehen. Chancen bestehen für den Verarbeiter lediglich darin, den Planer Möglichkeiten zur Verbesserung des Trittschallschutzes aufzuzeigen, ohne planerisch tätig zu werden. Entscheiden, planen und berechnen muss der Planer selbst.
Dämmunterlagen beim Planer anregen
Der Parkett- und Bodenleger kann beispielsweise den Einsatz von Dämmunterlagen unter das zu verlegende Parkett oder die zu verlegenden Bodenbeläge anregen, aber die Berechnung und den Nachweis für den dadurch erreichten Trittschallschutz der betreffende Baukonstruktion darf und muss er nicht führen, das ist Aufgabe des Planers.
Massivdecken und Rohfußböden haben in aller Regel eine unzureichende Trittschalldämmung. Werden darauf schwimmende Estriche mit Bodenbelägen eingebaut, wird die Trittschalldämmung dieser Fußboden-/Deckenkonstruktion durch das Masse/Feder-Element aus Estrich und Dämmschicht und die Weichheit von Bodenbelägen erheblich verbessert.
Die ausgewiesenen Werte für die Trittschalldämmung von Dämmunterlagen, Bodenbelägen, Parkett und Klebstoffen gelten nur für die im Prüfzeugnis festgeschriebenen Prüfbedingungen und können deshalb für die Einbausituation nur als Anhaltswert dienen. In der DIN 4109 heißt es beispielsweise: „Die für die Schalldämmung der trennenden Bauteile angegebenen Werte gelten nicht für diese Bauteile allein, sondern für die resultierende Dämmung unter Berücksichtigung der an der Schallübertragung beteiligten Bauteile und Nebenwege im eingebauten Zustand.“ Das heißt, die Berechnung des Trittschallschutzes im Vorfeld ist sehr kompliziert und erfordert ein hohes Fachwissen und viel Erfahrung. So dürfen beispielsweise das Trittschallverbesserungsmaß einer Estrichkonstruktion und eines separat geprüften Bodenbelages nicht einfach addiert werden.
Bei Wohnungstrenndecken dürfen weiche Bodenbeläge beim Trittschallschutz nicht angerechnet werden (Ausnahme maximal zwei Wohnungen). Grund ist der Austausch der weichen Bodenbeläge im Fall eines Mieterwechsels oder durch den Verschleiß der Beläge. Beim Austausch kann z.B. ein Bodenbelag mit geringerer schalldämmender Wirkung eingebaut und somit die Trittschalldämmung der gesamten Fußbodenkonstruktion herabgesetzt werden. In anderen Bereichen wie in Gewerbebauten, dürfen weiche Bodenbeläge eingerechnet werden. Der Wechsel auf Hartbeläge ist dann nicht zulässig.
Möglichkeiten zur Verbesserung des Trittschallschutzes
Zur Trittschallminderung als auch zur Minderung des Luftschalls haben sich folgende grundsätzliche Möglichkeiten bewährt:
◆ Erhöhung des Flächengewichtes der Decke.
◆ Einbau von Trittschalldämmunterlagen. Haupteinsatzgebiet dieser Dämmunterlagen ist die Verbesserung des Trittschallschutzes bei der Altbausanierung, auf Holzbalkendecken, Holzdielenböden, Verbundestrichen, Rohdecken sowie Untergründen, die dem Trittschallschutz nicht gerecht werden. In Neubauten werden diese Unterlagen in der Regel bei planerischen Mängeln oder einer Nutzungsänderung in Bereichen, in denen erhöhter Trittschallschutz gefordert wird, eingesetzt. Es gilt: Je dicker und/oder weicher eine Dämmunterlage ist, umso besser ihre die trittschalldämmende Eigenschaft.
◆ Einbau von weichen Belägen , wie beispielsweise Textilbeläge, PVC-Verbundbeläge und Linoleumverbundbeläge. Auf Holzbalkendecken gilt die Faustregel: Durch Auflage von Textilbelägen oder Dämmunterlagen mit Verbesserungsmaßen von 15 bis 25 Dezibel lässt sich die Trittschalldämmung um 3 bis 10 Dezibel verbessern. Die Luftschalldämmung bleibt hier unverändert.
Grundsätzlich gilt: „Werden weichfedernde Gehbeläge unmittelbar auf Rohdecken oder auf Estrichen auf Trennschichten oder Verbundestrichen aufgebracht, kommt ihre Trittschallminderung voll zum Tragen. Werden sie dagegen auf schwimmenden Estrichen aufgebracht, ergibt sich der bewertete Normtrittschallpegel nach der Formel
Ln,w=Ln,w,eq - ΔLw,1 - kBelag
wobei ΔLw,1 die größere der Trittschallminderungen von Estrich bzw. Belag ist und kBelag ein Korrekturfaktor, der sowohl von der Differenz ΔLw,1- ΔLw,2 wie von der Höhe der Trittschallminderung ΔLw,1 selbst abhängt. [1]
Der Berufssachverständige für Fußbodentechnik, Harry Timm, schreibt: „In der Praxis ist - je nach Güte des Belages - mit einer Verbesserung von 0 Dezibel bis 12 Dezibel zu rechnen, wenn weiche Bodenbeläge auf schwimmende Estriche verlegt werden.“ [2]
◆ Vollflächiges Verkleben von Parkett- und Laminatböden. Die besten Ergebnisse lassen sich durch entsprechend geeignete, elastische und auf schalldämmende Eigenschaften optimierte Klebstoffe erreichen.
◆ Schwimmende Lastverteilschicht/Unterkonstruktion auf Dämmung oder Schüttung. Ein schwimmender Nass-Estrich verbessert in der Regel die Trittschalldämmung auf Massivdecken um 20-30 Dezibel, auf Holzbalkendecken um 10-16 Dezibel. Ein schwimmender Trockenestrich verbessert in der Regel die Trittschalldämmung auf Massivdecken um 15-25 Dezibel, auf Holzbalkendecken um 5-10 Dezibel.
Planungs- und Ausführungsfehler
Schallbrücken zwischen der Lastverteilschicht und/oder den Verlegewerkstoffen sowie den Oberbelägen und den aufgehenden Bauteilen (Außen- und Innenwänden) oder den hindurchführenden Bauteilen (Heizungsrohre, Heizkörperkonsolen usw.) vermindern erheblich die Trittschalldämmung. Schallbrücken können z.B. verursacht werden durch:
◆ Zu früh abgeschnittene Randdämmstreifen. In den Spalt zwischen der Lastverteil- schicht und den aufgehenden sowie hindurchführenden Bauteilen können so Spachtelmassen oder Klebstoff aber auch Dreck, Schmutz, Mörtelreste usw. gelangen. Bekanntlich darf der Überstand des Randdämmstreifens erst nach dem Spachteln bei der Verlegung von textilen und elastischen Belägen und nach der Verlegung des Parketts abgeschnitten werden.
◆ Wenn starre Beläge ohne Abstand zu den aufgehenden und durchführenden Bauteilen verlegt werden.
◆ Der Putzer den Randdämmstreifen mit eingeputzt hat.
◆ Wenn Randdämmstreifen vor der Ausführung des Innenputzes eingebaut werden.
Fehlende Bewegungsfugen (Trennfugen) und fehlende Randdämmstreifen führen zu Problemen beim Trittschall. Das betrifft besonders den Altbau, aber auch im Neubau sind diese Mängel keine Seltenheit. Hier muss der Parkett- und Bodenleger Bedenken anmelden und sollte sich nicht zu leichtfertigen, planerischen Aussagen hinreißen lassen. Der Planer muss in Abstimmung mit dem Bauherrn entscheiden, ob beispielsweise nachträglich Randdämmstreifen oder Dämmunterlagen angeordnet werden. Bekanntlich müssen Planer im Neubau einen Fugenplan erstellen. Aus diesem Fugenplan muss hervorgehen, welche Fugen kraftschlüssig geschlossen und welche als Bewegungsfugen ausgebildet werden müssen, um den Trittschallschutz zwischen den angrenzenden Räumen und Bauteilen zu gewährleisten. In der Baupraxis muss man leider feststellen, dass der Fugenplan vom Planer als auch vom Estrichleger sehr stiefmütterlich behandelt wird. Das BEB-Merkblatt „Hinweise für Fugen in Estrichen Teil 2 Fugen in Estrichen und Heizestrichen auf Trenn- und Dämmschichten nach DIN 18560 Teil 2 + Teil 4“ Stand Januar 2009 ist kaum bekannt.
Auch Undichtigkeiten in Stahlbetondecken durch das Anlegen von nachträglichen Bohrlöchern, beispielsweise für Elektrokabel, werden zu Problemen bei der Trittschalldämmung führen. Bei Rohren, Kabeln oder Ähnlichem auf Decken ist eine Ausgleichsschicht bis zur Oberkante dieser Erhebungen erforderlich. Auf dieser Ausgleichsschicht ist dann die schalltechnische wirksame Dämmschicht einzubauen. Werden hier Fehler bei der Planung und der Ausführung gemacht, sind in der Regel Schallbrücken die Folge.
Rechtliche Grundsätze
Der BGH sagt zum Thema „Schallschutz“ Folgendes (VII ZR 184/97 vom 14.Mai 1998): „Welcher Schallschutz geschuldet ist, ist durch Auslegung des Vertrages zu ermitteln. Sind danach bestimmte Schalldämm-Maße ausdrücklich vereinbart oder jedenfalls mit der vertraglich geschuldeten Ausführung zu erreichen, ist die Werkleistung mangelhaft, wenn diese Werte nicht erreicht sind.“
Nicht die DIN 4109 bestimmt, was schalltechnisch gefordert ist, sondern ausschließlich der Vertrag. Wenn keine schalltechnischen Anforderungen vertraglich vereinbart wurden, ist der mit der Baukonstruktion erreichbare Schallschutz entscheidend.
Der BGH sagt weiter: „Liegt eine derartige Vereinbarung nicht vor, ist die Werkleistung im Allgemeinen mangelhaft, wenn sie nicht den zur Zeit der Abnahme anerkannten Regeln der Technik als vertraglichem Mindest-Standard entspricht.“
DIN-Normen sind keine Rechtsnormen
Aufgrund der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs steht fest, dass die DIN 4109 anerkannte Regel der Technik nur mit Blick auf den Schutz vor unzumutbarer Lärmbelästigung, aber nicht für den Schallschutz im Wohnungsbau ist. Wurde im Vertrag ein „üblicher Qualitäts- und Komfortstandard“ vereinbart oder ergibt sich das aus der gewöhnlichen Verwendungseignung, ist die DIN 4109 im Hinblick auf die Schallschutzanforderungen ebenfalls keine anerkannte Regel der Technik. Außerdem sagt bekanntlich der BGH: „Die DIN-Normen sind keine Rechtsnormen, sondern private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter. Sie können die anerkannten Regeln der Technik wiedergeben oder hinter diesen zurückbleiben.“
In einem Fachbeitrag schreibt der Berufssachverständige für Fußbodentechnik, Harry Timm: „Die Abweichung eines Messergebnisses um 1 bis 2 dB vom vertraglich geschuldeten Wert darf nicht dazu führen, von einer Mangelhaftigkeit auszugehen. Diese Abweichung liegt im Rahmen von Messabweichungen zwischen zwei verschiedenen Prüfstellen. Zudem kann niemand diesen Unterschied hören - Schallschutz ist für Menschen gemacht, nicht für Messgeräte.“[3]
Jede Abweichung von der Planung darf erst nach der schriftlichen Bestätigung durch den Auftraggeber umgesetzt werden. Wer anstelle der geforderten Dämmunterlage eine andere Unterlage ohne schriftliche Zustimmung des Auftraggebers einbaut, nimmt das Risiko der Wandlung seiner Bauleistung in Kauf. In der Regel dürfen Bauleiter keine konstruktiven Änderungen anordnen. Architekten müssen Vollmachten vom Bauherrn zur Entgegennahme von Bedenken oder bei Änderungen des Bauvertrages besitzen. Falls diese Vollmachten fehlen, ist grundsätzlich und ausschließlich mit dem Auftraggeber eine schriftliche Klärung herbeizuführen.
Ausführungsfehler dürfen nicht den Schallschutz beeinträchtigen
Fazit: Grundsätzlich sind schalltechnische Planungen von Planern und Fachingenieuren zu erstellen. Die Planung von Schallschutzmaßnahmen ist nicht Bestandteil der Ausbildung und des zumutbaren Fachwissens der Parkett- und Bodenleger.
Ausführungsfehler der Parkett- und Bodenleger dürfen nicht den konstruktiv möglichen Schallschutz beeinträchtigen. Für diese Mängel haftet der Verarbeiter. Wann Bodenleger deshalb im Rahmen ihrer Prüf- und Hinweispflichten schriftlich Bedenken anmelden müssen, entnehmen Sie bitte dem Kasten.
Undichtigkeiten in Decken sowie fehlende Ausgleichsschichten bei Rohren, Kabeln oder Ähnlichen auf Decken kann und muss der Parkett- und Bodenleger nicht prüfen.
Ein nicht sach- und fachgerecht hergestellter Trittschallschutz ist im Nachhinein nur durch Sanierungsmaßnahmen zu verbessern, die in der Regel einen erheblichen Arbeits- und Kostenaufwand erfordern.
Jede Fußboden-/Deckenkonstruktion muss von einem Fachmann neu bewertet werden, deshalb darf sich der Handwerker nicht zu einfachen und pauschalen Lösungsvorschlägen beim Trittschallschutz hinreißen lassen, die ihn später teuer zu stehen kommen. Schallschutzplanung obliegt dem Architekten, in der Regel in Zusammenarbeit mit einem Sonderfachmann/ Bauakustiker.
Wolfram Steinhäuser
Quellen und Literatur
[1] Baumgartner/Kurz „Mangelhafter Schallschutz von Gebäuden“, Fraunhofer IRB Verlag 2003
[2] Timm „Trittschallschutz 10 Fragen - 10 Antworten“, Beuth-Verlag Berlin 2002
[3] Timm „Der Handwerker schuldet mehr als die Norm“, Fußbodentechnik 6/2001