Calciumsulfatestriche
Untersuchungen der Technischen Universität (TU) München an Calciumsulfatestrichen haben ergeben, dass die Spannungen bei einer ordnungsgemäßen Verlegung keine kritischen Werte erreichen. Das bedeutet, dass diese Estriche in üblichen Grundrissen fugenlos verlegt werden können. Rissbildungen treten nur bei Heizestrichen auf. Und dies ist auch nur dann der Fall, wenn die entsprechenden Anlagen mit hohen Vorlauftemperaturen gefahren werden. Deshalb sollten bei beheizten Konstruktionen zur Sicherheit Randstreifen verlegt werden, welche eine horizontale Bewegung des Estrichs von mindestens fünf Millimetern zulassen. Das bedeutet, der Randstreifen sollte mindestens zehn Millimeter dick sein. Bei großen Flächen empfiehlt es sich entsprechend, diese Randstreifen noch dicker zu dimensionieren. Denn Bewegungsfugen sorgen für den erforderlichen Spielraum zwischen Teilflächen. Wird beispielsweise eine mit einem starren Belag belegte unbeheizte Estrichfläche bei starker Sonneneinstrahlung ungleichmäßig erwärmt, so sollte nach 20 Metern Kantenlänge eine Fuge angeordnet werden, um so der Estrichfläche eine entsprechende Ausdehnung zu ermöglichen. Bei beheizten Estrichen muss zwischen vollflächig und nicht vollflächig beheizten Flächen unterschieden werden. Wenn Flächen lediglich teilweise erwärmt werden, so entstehen Spannungen, welche sich gegebenenfalls in Rissbildung niederschlagen. Solche Flächen sind – unabhängig von der Raumgeometrie – durch eine Fuge zu trennen. Zusammenfassend heißt das: Bei unzergliederten, geschlossen beheizten Estrichen wird nach 20 Meter Kantenlänge empfohlen, eine Fuge anzulegen. Wird diese Fläche freilich mit starren Belägen (Fliesen, Stein) belegt, sollte eine entsprechende Fuge aber bereits nach zehn Metern angeordnet werden. Nur bei vollflächig gleichmäßiger Beheizung, das heißt, wenn alle Heizkreise gleichmäßig betrieben werden, ist es möglich, auch Calciumsulfatestriche mit Kantenlängen von mehr als 20 Metern herzustellen.
Gibt ein Zwischenhändler zu einem von ihm verkauften Material eine falsche, also nicht zutreffende Auskunft über dessen Güte, haftet er dafür in vollem Umfang.
Während der Käufer nach früherem Recht beim Kauf mangelhafter Ware nur eine Minderung oder Wandlung, nicht jedoch eine Nacherfüllung fordern konnte – und das auch nur innerhalb einer Frist von gerade mal sechs Monaten – haben sich die Verhältnisse nach dem vor fünf Jahren geltenden Schuldrecht entscheidend geändert: Denn der Käufer kann jetzt im Unterschied zu früher auf einer umfassenden Nacherfüllungspflicht bestehen, die für Baumaterialien fünf Jahre lang gilt. So darf beispielsweise ein Großhändler einen von ihm angebotenen Teppichboden nicht als „stuhlrollengeeignet“ bezeichnen, wenn der Hersteller diesen Teppichboden nicht auch für einen Stuhlrolleneinsatz freigegeben hat.
Wenn sich dann herausstellt, dass trotz fachmännischer Verlegung und trotz Einsatz der richtigen Stuhlrollen der Teppichboden sich an den befahrenen Stellen auflöst, kann der Händler keinen Nachlass anbieten oder nur neue Ware zur Verfügung stellen unter dem Hinweis, dass weitere Kosten „unverhältnismäßig“ seien. Er muss alle mit der Auswechslung in Zusammenhang stehenden Kosten übernehmen.
Einen ähnlichen Fall schildert Rechtsanwalt Ulrich anlässlich einer Sachverständigentagung: Hier hatte ein Zwischenhändler keramische Fliesen als „1. Wahl“ verkauft, obwohl bei der geringsten Beanspruchung durch einen herunterfallenden Metalllöffel die Glasur absplitterte. In einem richtungsweisenden Urteil sprach das Oberlandesgericht (OLG)Karlsruhe (Aktenzeichen 12 U 144/0) dem Bauherren nicht nur die Erneuerung des Fliesenbelags auf einer Fläche von 50 Quadratmeter mit Kosten von ungefähr 10.000 Euro, sondern auch noch diejenigen für die notwendigen Malerarbeiten, die De- und Montage der Sanitäreinrichtungen, den Ab- und Aufbau der Küche, den Ersatz für diverse Eigenleistungen und die Notunterkunft (!) in Höhe von ungefähr 8.000 Euro zu.