bwd Fachinfo
Das am 1. Januar 2009 in Kraft getretene Forderungssicherungsgesetz regelt unter anderem den so genannten Druckzuschlag neu.
Dieser ermöglicht es dem Bauherrn, eine gewisse Summe für eine Mängelbeseitigung so lange einzubehalten, bis die Mängel vom Handwerker tatsächlich beseitigt worden sind. Bisher konnten Auftraggeber mindestens das Dreifache der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten zurückhalten, jetzt dürfen sie nur das Doppelte einbehalten – für den Handwerker eine erfreuliche Regelung.
Der Bauherr ist allerdings weniger zufrieden, er fürchtet, dass der Handwerker die Mängelbeseitigung noch weiter hinauszögert als bisher. Dazu kommt, dass der Bauherr die vorgebrachten Mängel genau kennen und in seiner Mängelrüge dezidiert vorbringen muss.
Oft geht das nicht ohne Einschaltung eines Sachverständigen und endet nicht selten vor Gericht. Das sollte man als Handwerker unter allen Umständen vermeiden, weil die Kosten eines verlorenen Prozesses für den Sachverständigen, für die Anwälte und das Gericht – abgesehen vom Zeitaufwand – den Wert der Mängelbeseitigung bei weitem übersteigen.
Kurzum: Die Mängelbeseitigung bei berechtigter Mängelrüge sollte nicht auf die lange Bank geschoben werden, sondern zügig angegangen werden – das ist insgesamt noch die billigste Alternative.