Besteht ein nicht behebbarer, aber nur geringfügiger optischer Mangel, hat der Käufer nur die Möglichkeit, den Kaufpreis herabzusetzen, also eine Minderung zu fordern. Die Möglichkeit, den Kauf rückgängig zu machen, besteht nicht. Dies entschied das Kammergericht Stuttgart am 29. März 2007 (Az.: 27 U 133/06). In diesem Fall drehte es sich um „hochglänzende weiße Fronten“ [...]