Bauherr, Architekt, Handwerker

Bauherr, Architekt, Handwerker

In der Regel schließt ein Bauherr mit einem Architekten einen Vertrag. Aufgabe des Architekten ist es, den vorgesehenen Bau zu planen und die Ausführung der Bauarbeiten zu überwachen. Allgemein ist es so, dass der Architekt dem Handwerker gegenüber innerhalb eines vertretbaren Maßes Weisungsbefugnis besitzt. Es gibt aber auch Fälle, in denen der Bauherr das Mitspracherecht beansprucht und keine Leistung ohne seine Mitwirkung beauftragt werden darf. Besonders bei von Architekten eingesetzten Bauleitern sollte man vorsichtig sein und prüfen, ob diese überhaupt weisungsbefugt sind. Es ist bereits mehrfach vorgekommen, dass Handwerker Zusatzleistungen, besondere Leistungen ausgeführt haben, der Bauleiter brav die Stundenzettel abgezeichnet hat und der Bauherr später die Bezahlung mit dem Hinweis verweigerte, dass solche Aufträge nur von ihm gegengezeichnet ausgeführt werden dürfen. Es empfiehlt sich also, entsprechende Erkundigungen einzuziehen. In diesem Zusammenhang interessant ist ein später gerichtlich entschiedener Fall, in dem ein Bodenleger auf Anweisung des Architekten einen Bodenbelag auf einen noch feuchten Estrich gelegt hat und es aus diesem Grund zu einem Mangel kam. In diesem Fall konnte der Bauherr den Handwerker hierfür nicht zur Verantwortung ziehen und ihm die Bezahlung verweigern. Das OLG Frankfurt, Az.: 17 U 227/01 gab in seiner Entscheidung dem Bodenleger Recht, weil er auf Anweisung des Architekten (der hierzu befugt war)gehandelt habe. Der Handwerker hätte den Estrich nicht noch einemal überprüfen müssen. Wenn der Architekt möglicherweise vorschnell gehandelt habe, müsse der Bauherr das mit diesem ausmachen.