Reklamation des Erscheinungsbildes bei Eiche-Landhausdielen Astigkeit in Eiche-Parkettboden moniert

Was darf ein Kunde erwarten, wenn ein Kauf- oder Werkvertrag über einen Parkettboden mittels einer Mustertafel abgeschlossen wird? Im nachstehenden Fall monierte der Käufer nach Verlegung der Eiche-Landhausdielen Anzahl und Größe der Äste.

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    Die Äste können gemessen und gezählt werden.
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    Durch das Auflegen der Musterplatte auf den Parkettboden kann ein Vergleich vorge­nommen werden.

Die Besonderheit eines Parkettbodens liegt in seiner Eigenschaft als Naturmaterial. Anders als ein elastischer oder ein textiler Bodenbelag entstammt ein Parkett nicht einem kontrollierten Produk­tionsprozess, der durch technische Vorgaben gesteuert werden kann.

Bei Parkettböden wird ein Rohmaterial eingesetzt, das in natürlichem Wachstum entstanden ist und damit auch natürlichen Schwankungen in Struktur und Form unterliegt. Sowohl die technischen Eigenschaften als auch die optische Anmutung bzw. das Aussehen variieren in einer materialtypischen Bandbreite.

Wie also können die Hersteller und Verkäufer mit einem Kunden eine Beschaffenheit der Ware vereinbaren, die für beide Seiten ausreichend bestimmt ist? Bei einem kontrollierten Herstellungsprozess sind technische Werte und Maße ein geeignetes Mittel zur Objektivierung einer Beschaffenheit. Sogar eine Farbe kann durch RAL-Nummer bestimmt werden. Bei einem Rohmaterialholz ist dies nur bedingt möglich und Beschreibungen von Holzfarbe und Holzstruktur können nur ein vages Bild von dem Eindruck geben, das einen fertigen Parkettboden im Raum ausmacht. Daher sind vorgelegte Muster eine bewährte Hilfe, um die Erscheinung eines Holzbodens zu charakterisieren und dem Kunden ein brauchbares Bild für das meist laienhafte Auge zu bieten.

Falls aber die Erwartung eines Kunden nicht durch die letztlich gelieferte, bzw. verbaute Parkettware befriedigt wird, soll im Streitfall meist ein Sachverständiger klären, ob die Reklamation berechtigt ist oder nicht. Dem Sachverständigen wird damit die undankbare Aufgabe übertragen, die Aussagekraft eines Musters und die daraus entstandene Erwartungshaltung eines Laien zu prüfen und in objektivieren Kategorien anzuordnen.

Der Fall: mehr Äste im Parkettboden als erwartet

Im vorliegenden Fall sollte ein Sachverständiger begutachten, ob ein Parkettboden aus mehrschichtigen Landhausdielen der Holzart Eiche einer Bemusterung entsprechen würde, die im Baubüro eines Bauträgers erfolgt war. Beim Ortstermin machte der Erwerber seiner Verärgerung Luft und berichtete vom Besuch eines Bekannten, der sich abfällig über die Astigkeit des Bodens geäußert hatte. Der Erwerber war durch diese abschätzige Bemerkung so verunsichert worden, dass er den Parkettbodenals minderwertig empfand und sicher war, eine solche Ware nicht ausgesucht zu haben.

Der Bauträger verwies auf die im Baubüro ausgelegten Mustertafeln, gemäß derer die Ware bestellt und geliefert worden war. Die Tafeln waren ausreichend groß für eine aussagekräftige Darstellung von Holzstruktur und Holzfarbe. Auch die gerügten Äste waren in der Tafel zu sehen . Der Erwerber stimmte zwar zu, die Tafeln vorgelegt bekommen zu haben, war aber mit der Anzahl und Größe der Äste nicht einverstanden. Nach seiner Meinung waren im verlegten Boden mehr und größere Äste enthalten, als er nach Besichtigung der Muster erwartet habe.

In der Musterplatte wären die Äste ihm un auffällig und vereinzelt erschienen; in seinem Boden aber wären sie auffällig , markant und gehäuft zu sehen. Aus Sicht des Kunden hat er also etwas anderes bekommen, als er erwartete .

Beurteilung des Erscheinungsbildes durch den Sachverständigen

Die Aufgabenstellung einer sachverständigen Begutachtung ist vornehmlich die Ermittlung eines gegebenen Zustands bzw. Ist-Zustands und der Erläuterung eines üblichen Zustands bzw. Soll-Zustands.

Im gegebenen Fall war die Musterplatte zwar unstrittig geeignet für die Bestimmung der zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Beschaffenheit. Wie aber kann daraus eine Beschreibung in Maß und Zahl gewonnen werden, um die Vereinbarung fachlich objektiv fassen zu können? Es kann durch Messen der Holzmerkmale, wie z.B. der Äste, eine sachliche Aussage vorgenommen werden, die durch Abzählen der gemessenen Merkmale ergänzt wird. Wenn sich dann auf der Musterplatte ein anderes Ergebnis zeigt als auf einer gleich großen Fläche des verlegten Bodens, kann formal eine Übereinstimmung oder Abweichung festgestellt werden. In der Folge kann diese Abweichung bei der rechtlichen Bewertung durch einen Richter dann als Mangel beurteilt werden.

Da ein mangelhafter Parkettboden nicht den vertraglich geschuldeten Zustand aufweist, kann rein rechtlich der Kunde berechtigt sein, dem Vertragspartner den Ausbau des gegenständlichen Bodens und eine Neuverlegung des vertragsgemäßen Bodens aufzuerlegen. Nun dürfte jedem mit dem Werkstoff Holz vertrauten Menschen klar sein, dass ein Ast mit zum Beispiel 2 cm Durchmesser nicht deutlich von einem Ast mit 2, 2 cm Durchmesser zu unterscheiden ist, obwohl die Abweichung rechnerisch zehn Prozent beträgt. Außerdem sind auf einer Bodenfläche aus Holz die Äste nicht gleichmäßig verteilt . Wenn also auf einer gewissen Fläche drei Äste zu zählen sind, kann daneben eine Fläche ohne Ast oder auch mit fünf Ästen, liegen. Damit handelt es sich also bei dieser Bestimmung nach Maß und Zahl wohl um eine scheinbare Objektivierung, die nicht als eine realistische und sachgerechte Bewertung angesehen werden sollte.

Trotzdem werden diese Ist-/Soll-Vergleiche von den Sachverständigen abverlangt und führen in der rechtlichen Umsetzung immer wieder zu dramatischen Ergebnissen.

Eine Lösung

Im vorliegenden Fall wurde eine vernünftige Lösung erreicht, weil der Sachverständige aus fachlicher Sicht keine erheblichen Abweichungen feststellen musste. Außerdem konnte er aus fachlicher Sicht keine erheblichen Beeinträchtigungen des allgemeinen Erscheinungsbildes erkennen. Realitätsfernen Betrachtungsweisen und sachfremden Bewertungen kann bei Anwendung von Sachverstand durchaus die Spitze genommen werden. Autor: Dieter Humm

Musterplatten: Das ist zu beachten

  • Bei der Vorlage von Mustern muss auf einer ausreichenden Größe der Musterplatte geachtet werden, um ein repräsentatives Bild der verschiedenen Eigenschaften ge­ben zu können.
  • In einer Musterplatte sollten auffällige Merkmale deutlich erkennbar sein. Eine ge­schönte Musterplatte ist bei einer späteren Reklamation von Nachteil.

Reklamation der Astigkeit im Parkett: Auf den Punkt gebracht

  • Kunde empfand den verlegten Eiche- Parkettboden aufgrund seiner Astigkeit als minderwertig und war sich sicher, eine solche Ware nicht ausgesucht zu haben. Er monierte, dass gegenüber der Mustertafel im verlegten Boden die Äste auffällig, markant und gehäuft zu sehen wären.
  • Ein Sachverständiger sollte begutachten, ob der Parkettboden aus mehrschichtigen Eiche-Landhausdielen der Bemusterung entspricht, die anhand einer Mustertafel erfolgt war.
  • Die Mustertafeln waren groß genug für eine aussagekräftige Darstellung von Holzstruktur und Holzfarbe, auch die gerügten Äste waren zu sehen.
  • Die Beurteilung des Erscheinungsbildes erfolgte durch Messen und Abzählen der Holzmerkmale ( Äste).
  • Der Sachverständige konnte letztlich keine erheblichen Abweichungen und Beeinträchtigungen des allgemeinen Erscheinungsbildes erkennen.