ABZ und CE-Kennzeichnung für Parkettböden

Was bodenlegende Handwerker über die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung und die CE-Kennzeichnung für Parkettböden wissen müssen, lesen Sie hier.

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Aktuelle Fragen zur bauaufsichtlichen Zulassung klärt die Initiative für das Parkettlegerhandwerk pik im Folgenden.

Zur Entscheidung des DIBt, Parkettbegleitstoffen trotz hohen Lösemittelgehalts eine Zulassung zu erteilen, positioniert sich Joachim Barth, Bundesinnungsmeister des Zentralverbands Parkett und Fußbodentechnik (ZVPF), in einer Stellungnahme (siehe Unterbeitrag).

1 Weshalb besteht die ABZ-Pflicht?

Das Deutsche Institut für Bauwesen schreibt vor, dass die Produkte zur Erteilung der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung (ABZ) eine Emissionsprüfung bestehen müssen. Dadurch sollen die Bewohner und Gebäudenutzer vor schädlichen Auswirkungen durch flüchtige Substanzen aus Bauprodukten geschützt werden.

Die ABZ-Pflicht gilt daher auch nur für Aufenthaltsräume wie Wohnzimmer oder Verkaufsräume, nicht jedoch etwa für Lagerräume oder Treppenhäuser.

2 Welche Produkte sind geregelt?

Oder genauer gefragt: Welche Produkte für Parkettbodenkonstruktionen sind bauaufsichtlich geregelt?

Verlegeunterlagen und Klebstoffe benötigen eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung.

Bei Parkettelementen ist zusätzlich noch eine CE-Kennzeichnung erforderlich.

Natürlich müssen zudem auch Parkettlacke und -öle sowie die zugehörigen Grundierungen eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung aufweisen.

3 „Nur“ ABZ statt CE-Kennzeichnung?

Warum benötigen Verlegewerkstoffe, Klebstoffe, Parkettlacke und -öle sowie Grundierungen „nur“ eine ABZ und keine CE-Kennzeichnung?

Damit ein Produkt CE-gekennzeichnet werden kann, muss es eine zugehörige europäische Norm geben. Für die CE-Kennzeichnung von Parkettelementen sind dies die DIN-EN-Normen für die unterschiedlichen Parkettarten. Für die anderen Produktgruppen existieren solche europäischen Normen (noch) nicht.

4 Konsequenzen für den Verleger?

Was bedeutet die Kennzeichnung für den Verleger? Hat der Parkettleger den Auftrag, einen Parkettboden in einem Aufenthaltsraum zu verlegen, darf er bei den genannten Produktgruppen zwingend nur solche mit ABZ verwenden. Macht er dies nicht, weist der Boden möglicherweise einen juristischen Mangel auf und der Auftraggeber kann die Abnahme verweigern. Parkett muss unabhängig von Verlegeart und -ort immer die CE-Kennzeichnung aufweisen.

5 Begriffsklärung: „Aufenthaltsraum“

Aufenthaltsräume sind alle Räume eines Gebäudes, die zum dauerhaften Aufenthalt von Personen vorgesehen sind. Eine ausführliche Erläuterung ist auf der Website des Deutschen Instituts für Baurecht abrufbar.

6 Verkauf ohne ABZ möglich?

Dürfen Verlegewerkstoffe für Parkett, die keine ABZ besitzen, verkauft werden?

Grundsätzlich ja, denn sie könnten ja auch in Räumlichkeiten eingesetzt werden, die nicht zu den Aufenthaltsräumen zählen. Allerdings gilt zu beachten: Der Verleger muss wissen, ob für die jeweilige Anwendung zugelassene Produkte zwingend erforderlich sind. Auf der sicheren Seite ist er immer dann, wenn er ausschließlich Produkte mit ABZ einsetzt.

7 Folgen fehlender CE-Kennzeichnung?

Was passiert eigentlich, wenn die CE-Kennzeichnung des Parketts fehlt?

Wenn die CE-Kennzeichnung fehlt, darf das Parkett in Europa nicht in Verkehr gebracht werden. Demnach darf es natürlich auch nicht verlegt werden. Schlimmstenfalls müsste der Parkettboden entfernt werden, wenn dies gefordert wird. Wichtig für den Verleger zu wissen ist: Selbst wenn der Auftraggeber den Verleger schriftlich von allen Folgen freistellt, darf der Handwerker das Parkett nicht verlegen. Also Finger weg von Parkett ohne CE-Kennzeichnung.