Bereits im August hatte der Bundesverband Parkett und Fußbodentechnik (BVPF) über Änderungen im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) informiert, die Ende September in Kraft getreten sind. Nun ergänzt der Verband seine Warnung.
Ergänzend dazu will die Innung Parkett und Fußbodentechnik Nordost für das Thema Urheber- und Nutzungsrechte bei Bildern und Werbematerialien sensibilisieren. „Uns sind bereits Fälle aus dem Kollegenkreis bekannt, in denen Abmahnungen mit Forderungen von über 10.000 Euro ausgesprochen wurden, weil Fotos von Internetseiten von Herstellern oder Großhändlern übernommen und für eigene Werbezwecke verwendet wurden“, erklärt Obermeister Holger Wiehle. Nur weil Bilder auf den Internetseiten eines Herstellers oder Großhändlers frei zugänglich seien, bedeute dies nicht automatisch, dass diese auch vom Handwerksbetrieb für die eigene Website, Social Media oder andere Werbemaßnahmen verwendet werden dürften. Die entsprechenden Bild- und Nutzungsrechte könnten beispielsweise bei Fotografen, Agenturen oder anderen Lizenzinhabern liegen. Wiehle: „Prüft nicht nur Eure Werbeaussagen, sondern auch die Herkunft und die Nutzungsrechte der verwendeten Fotos, Grafiken, Siegel und sonstigen Werbeinhalte. Im Zweifel sollte eine entsprechende Freigabe oder Nutzungsberechtigung vorliegen oder das betreffende Material ausgetauscht werden.“
Im Mittelpunkt der aktuellen Diskussion stehen neue wettbewerbsrechtliche Vorgaben für Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen. Grundlage ist die europäische sogenannte EmpCo-Richtlinie, die in Deutschland insbesondere durch Änderungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) umgesetzt wurde. „Die neuen Regelungen betreffen auch das Handwerk und sind für Parkett- und Bodenlegerbetriebe insbesondere dann relevant, wenn gegenüber Kunden mit Umwelt-, Klima- oder Nachhaltigkeitseigenschaften von Produkten, Leistungen oder des eigenen Betriebs geworben wird“, so der BVPF. Betroffen sein könnten insbesondere Aussagen auf Internetseiten und Social-Media-Auftritten, Flyern, Broschüren und sonstigen Werbemitteln, Angeboten und Leistungsbeschreibungen, Produktpräsentationen und Verkaufsunterlagen, Fahrzeugbeschriftungen oder anderen Werbedarstellungen. Besondere Vorsicht sei bei allgemeinen Begriffen wie beispielsweise „umweltfreundlich“, „umweltschonend“, „ökologisch“, „grün“, „klimafreundlich“, „CO₂-freundlich“, „umweltverträglich“, „biobasiert“ oder „biologisch abbaubar“ geboten.
„Solche allgemeinen Umweltaussagen dürfen gegenüber Verbrauchern grundsätzlich nicht ohne Weiteres verwendet werden. Sie müssen entweder auf eine konkrete und klar erkennbare Umwelteigenschaft bezogen und entsprechend spezifiziert werden oder auf einer gesetzlich anerkannten hervorragenden Umweltleistung beruhen. Auch der häufig verwendete Begriff „nachhaltig“ sollte deshalb nicht pauschal als Werbeaussage verwendet werden, ohne konkret darlegen und nachweisen zu können, worauf sich die Aussage bezieht“, teilt dazu die Innung Parkett und Fußbodentechnik Nordost mit. Herstellerangaben sollten nicht ungeprüft als eigene Werbeaussagen übernommen werden. Eine Leistung sollte zum Beispiel nicht als „klimaneutrale Parkettverlegung“ beworben werden, nur weil die verursachten Emissionen über entsprechende Zertifikate kompensiert würden. Umwelt- und Nachhaltigkeitssiegel dürfen gegenüber Verbrauchern grundsätzlich nur verwendet werden, wenn sie von staatlicher Stelle festgesetzt wurden oder auf einem den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Zertifizierungssystem beruhen. Ein vom Hersteller zur Verfügung gestelltes Logo oder Nachhaltigkeitssiegel sollte nicht allein deshalb ungeprüft in die eigene Werbung übernommen werden. „Verstöße können wettbewerbsrechtliche Konsequenzen haben und insbesondere durch Mitbewerber sowie berechtigte Wirtschafts- und Verbraucherschutzverbände abgemahnt werden“, heißt es dazu von der Innung Parkett und Fußbodentechnik Nordost.
