Fußbodentechnik Hochregallager für Schmalgang­stapler – ein unmöglicher Auftrag?

Besondere Herausforderung sind in der Fußbodentechnik die Planung und Ausführung von Hallenböden für Hochregallager. Hier bestehen je nach Bauweise besondere Anforderungen für die Ebenheit. Nachfolgend wird ein Fallbeispiel aufgezeigt.

Hochregallager
Blick in das Hochregallager mit Schmalgang. - © iba-Institut

Entscheidend ist, dass Flurförderzeuge und Gabelstapler störungsfrei agieren können. Denn: sonst ist die Fahrgeschwindigkeit und damit die Leistung der Gabelstapler eingeschränkt oder muss aus Sicherheitsgründen eingestellt werden. Beeinträchtigt ist dann die Lagerumschlagshäufigkeit und damit die Wirtschaftlichkeit des Betreibers.

Ausgangslage

Ein Logistik-Unternehmen beauftragte als Bauherr sowie als Dienstleister der Autoindustrie über einen Projektsteuerer im Jahr 2020 einen Generalunternehmer (GU) mit der Errichtung eines Verwaltungsgebäudes mit Hochregallager und Außenanlage. Der GU beauftragte hierfür ein Fachunternehmen als Nachunternehmer (NU) zur Herstellung des Hallenbodens aus Stahlfaserbeton mit Hartstoffeinstreuung. Hierzu waren vereinbart und vorgegeben die normativen Anforderungen der DIN 15 185 für Lagersysteme mit leitliniengeführten Flurförderzeugen. Zum Zeitpunkt der Planung hatte der Logistiker als Bauherr den Hersteller für das Hochregallager mit Flurförderzeugen noch nicht ausgewählt bzw. beauftragt. Daher wurde mit der Herstellung des Hallbodens aus Stahlfaserbeton mit Hartstoffeinstreuung nach den Anforderungen der DIN 15 185 begonnen und der Hallenboden im Juni 2020 fertiggestellt.

Anforderungen für Hallenboden im Hochregallager nicht eingehalten

Zwischenzeitlich hatte der Logistiker dem Generalunternehmen mitgeteilt, welcher Hersteller die Hochregallager und leitliniengeführten Flurförderzeuge liefern wird. Aus diesem Grunde erfolgte eine Inaugenscheinnahme des Hallenbodens im Juli 2020. Dabei wurde vom Logistiker festgestellt, dass die Anforderungen vom Hersteller des Hochregallagers an die Ebenheit des Hallenbodens für den Betrieb der Flurförderzeuge nicht eingehalten wurden. Daher beauftragte der GU ein Ingenieurbüro, den Hallenboden zu prüfen, um die Einhaltung der DIN 15 185 zu bestätigen. Das Ingenieurbüro teilte daraufhin mit, dass der Hallenboden den werkvertraglich vereinbarten normativen Vorgaben nicht entspricht und nachzubessern ist. Daraufhin wurden vom Nachunternehmer des GU in bestimmten Teilflächen

  • Nachbesserungen durch Schleifen oder Egalisieren der Hochpunkte im Bereich der Fahrspuren und
  • ein lokaler Ausgleich von Unebenheiten mit Reaktionsharzmörtel vorgenommen.

Ergebnisse des Prüfberichts

Nun wurde eine erneute Einmessung der Ebenheit über den GU beauftragt und durch das Ingenieurbüro durchgeführt. Aufgrund der Verunsicherung des Logistikers wurde von dort ein weiterer Fachingenieur mit der Einmessung der Ebenheit des Hallenbodens beauftragt. Jedoch widersprachen sich die Ergebnisse der jeweiligen Prüfberichte hinsichtlich der Ebenheit der Fahrgassen in Längs- und Querrichtung der beiden Ingenieurbüros. Weiterhin hatte der Logistiker zwischenzeitlich veranlasst, dass der Hersteller der Regalanlagen den Hallenboden in Augenschein nimmt und überprüft. Als Ergebnis wurde festgestellt, dass die Ebenheit des Hallenbodens nach entsprechenden Fahrversuchen nicht ausreichend vorhanden wäre:

  • Entweder musste der Fahrbetrieb mit reduzierter Geschwindigkeit ­vorgenommen werden oder
  • es wären kostenträchtige Nachrüstungen an den Flurförderzeugen zum Betrieb des Hochregallagers erforderlich.

Schließlich beauftragte der Projektsteuerer einen Sachverständigen des iba-Institut:

  • Dieser sollte den Istzustand des Hallenbodens feststellen und
  • erforderlichenfalls notwendige Maßnahmen zur weiteren Vorgehensweise vorschlagen.

Befunde für den Hallenboden im Hochregallager

Vor Ort wurde der Hallenboden in Augenschein genommen und inspiziert. Vorhanden waren neun Hochregallagergassen als Fahrbahnen/Fahrspuren für Flurförderzeuge. Die Lagerhaltung mit Umschlag von Lagerware des Logistikers war noch nicht aufgenommen worden. Die Regalanlagen waren noch nicht mit Ware bestückt. Lediglich vor und hinter den Regalen wurden die Waren des Logistikers gelagert und abgefertigt. In den Schmalgangregalen waren noch keine Waren gelagert. Die Bestandsaufnahme erbrachten folgende Ergebnisse:

  • Eine glatt verdichtete Oberfläche der Hartstoffeinstreuung auf dem Stahlfaserbeton.
  • Durch den Fahrbetrieb der Flurförderzeuge sichtbarer Abrieb der Bereifung und graue Fahrspuren in Längsrichtung des Schmalganglagers.
  • Lokal und partiell waren in Fahrtrichtung entlang der Fahrspuren einzelne Fehlstellen in der Hartstoffeinstreuung an der Oberfläche des Hallenbodens im Bereich der Fahrspuren in statistisch wahlloser Reihenfolge und unterschiedlichen Abmessungen (Breite > 0,4 m bis < 0,6 m u.a., Länge > 1,0 m bis < 10,0 m u.a.) vorhanden: Hier wurde die Hartstoffeinstreuung abgetragen/abgeschliffen und es ist der Zuschlag des Stahlfaserbetons sichtbar. Teilweise ragen aus der Oberfläche einzelne Stahlfasern heraus bzw. liegen frei.
  • Orientierende Überprüfungen der Ebenheit (1,0 m Messlatte/Messkeil) zeigten, dass durch das manuelle Abtragen der Hartstoffeinstreuung muldenartige Vertiefungen quer zur Fahrspur (> 3,0 mm bis < 6,0 mm) entstanden sind. Hier ergibt sich links und rechts der muldenartigen Vertiefungen daher ein Höhenversatz (Bordsteineffekt).
  • Orientierende Überprüfungen der Ebenheit (2,0 m Messlatte/Messkeil) zeigten an den zuvor festgestellten Fehlstellen, dass durch das manuelle Abtragen der Hartstoffeinstreuung muldenartige Vertiefungen längs zur Fahrspur (> 1,0 mm bis < 2,0 mm) vorliegen. Hier ergeben sich längs zur Fahrspur daher in Abhängigkeit der Nennmaßbereiche solcher Abweichungen von der Ebenheit dann eine Kurzwelligkeit der Fahrspur.
  • Solche Befunde zeigten sich an den Fahrspuren der Fahrgassen links und rechts benachbart zu den Regalgassen.
  • Vereinzelt war auch in der Mitte der Fahrgassen entlang der in den Hallenboden eingebrachten Leitlinien bzw. Induktionsschleifen zum Betrieb der Flurförderzeuge ein solches muldenartiges Abtragen der Hartstoffeinstreuung zu konstatieren. Dies mit nun sichtbarem Zuschlag des Stahlfaserbetons und freiliegenden Stahlfasern. Solche Fehlstellen waren auch im Bereich der quer verlaufenden Fugenprofile festzustellen.
  • Lokal und partiell waren solche muldenartigen Fehlstellen auch mit einem quarzgefüllten Reaktionsharz aufgefüllt vorzufinden.

Fahrversuche auf dem Hallenboden des Hochregallager

Nachbesserung notwendig!

Zur Feststellung der Eignung des Hallenbodens zum Betrieb der Flurförderzeuge war es erforderlich, auf Grund der Einreden vom Hersteller der Hochregalanlage entsprechende Fahrversuche durchzuführen. Hierfür wurden die geplanten Flurförderzeuge verwendet. Dabei resultierten folgende Ergebnisse:

  • Testfahrt 1: Diese Testfahrt wurde vorgenommen im Regalgang zwischen Regalanlage 05 und Regalanlage 04. Dabei berichtete der Fahrer von einem teilweise unruhigen Fahrverlauf und dem teilweise Aufschaukeln des Flurförderzeugs. Beobachtet werden konnte beim Zuschauen im Fahrbetrieb mit aufsteigender Gabel ein teilweise lokaler Versatz der Gabel, d.h. es bestätigte sich der o.g. Verlauf der Testfahrt für das Flurförderzeug. Bei eigener Mitfahrt des Sachverständigen auf dem Flurförderzeug konnte temporär ein unruhiges Fahrverhalten mit lokalem Rumpeln bei Überfahrt von Bodenwellen/ Unebenheiten konstatiert werden. Dies war besonders der Fall im Bereich der quer zum Schmalgang verlaufenden Fugenprofile,
  • Testfahrt 2: Diese Testfahrt wurde vorgenommen im Regalgang zwischen Regalanlage 09 und Regalanlage 08. Dabei berichtete der Fahrer von einem teilweise unruhigen Fahrverlauf und dem teilweise Aufschaukeln des Flurförderzeugs. Beobachtet werden konnte beim Zuschauen im Fahrbetrieb mit aufsteigender Gabel ein teilweise lokaler Versatz der Gabel, d.h. es bestätigte sich der o.g. Verlauf der Testfahrt für das Flurförderzeug. Bei eigener Mitfahrt des Sachverständigen auf dem Flurförderzeug konnte temporär ein unruhiges Fahrverhalten mit lokalem Rumpeln bei Überfahrt von Bodenwellen/ Unebenheiten konstatiert werden. Dies war besonders der Fall im Bereich der quer zum Schmalgang verlaufenden Fugenprofile,
  • Testfahrt 3: Diese Testfahrt wurde vorgenommen im Regalgang zwischen Regalanlage 17 und Regalanlage 16. Dabei berichtete der Fahrer von einem teilweise unruhigen Fahrverlauf und dem teilweise Aufschaukeln des Flurförderzeugs. Beobachtet werden konnte beim Zuschauen im Fahrbetrieb mit aufsteigender Gabel ein teilweise lokaler Versatz der Gabel, d.h. es bestätigte sich der o.g. Verlauf der Testfahrt für das Flurförderzeug. Bei eigener Mitfahrt des Sachverständigen auf dem Flurförderzeug konnte temporär ein unruhiges Fahrverhalten mit lokalem Rumpeln bei Überfahrt von Bodenwellen/ Unebenheiten konstatiert werden. Dies war besonders der Fall im Bereich der quer zum Schmalgang verlaufenden Fugenprofile.
Ergo:

Insofern bestätigte das Fahrverhalten für die Flurförderzeuge die herstellerseitigen Testfahrten im August 2020 im Nachgang der vom Nachunternehmer des GU durchgeführten Nachbesserungen. Grund hierfür waren die mit Prüfbericht vom Ingenieurbüro lokal ermittelten Hochpunkte/Unebenheiten des Hallenbodens.

Ergebnisse der Befunde

Vor Ort wurde eine Besprechung zwischen den Vertragsparteien vereinbart. Dabei war eine lösungsorientierte, ergebnisoffene Verfahrensweise festgelegt worden. Dies deshalb, um eine außergerichtliche Einigung erzielen zu können. Hierzu wurde wie folgt vorgetragen und vereinbart:

  • Auf Nachfrage bestätigte der Generalunternehmer mit dem Nachunternehmer, dass man das Bausoll für den Hallenboden erfüllt habe. Insbesondere sind Nachbesserungen durchgeführt worden. Demgegenüber wurde vom Logistiker vorgetragen, dass der Hallenboden mit dem Schmalgang-Hochregallager seit Übergabe im Juni 2020 nicht in Nutzung genommen werden könne. Beleg hierfür wären die Ergebnisse im Prüfbericht vom beauftragten Fachingenieur. Der Hallenboden erfüllte nicht die Erfordernisse der Ebenheit nach DIN 15 185, trotz der Nachbesserungen. Beleg hierfür wären die Testfahrten vom Mitarbeiter der Regalanlagen mit dem vorgesehenen Flurförderzeug.
  • Demgegenüber argumentierte der Projektentwickler, dass der Hallenboden für das Schmalgang-Hochregallager dennoch in Betrieb genommen werden könne. Wenn auch mit einer verminderten Fahrgeschwindigkeit der Flurförderzeuge. Diesbezüglich schulde man keine Anforderungen an solche Eigenschaften, wie in den herstellerseitigen Vorgaben für die Flurförderzeuge ausgewiesen wäre. Man schulde nach der funktionalen Leistungsbeschreibung ein Hochregallager für den Betrieb von Flurförderzeugen im Allgemeinen.

Toleranzen für Hallenböden mit Regalanlagen und Flurförderzeuge

Wo steht was?

Anforderungen an Toleranzen für die Ebenheit von Hallenböden für die Nutzung als Hochregallager oder Einsatz von leitliniengeführten Flurförderzeuge wie Gabelstapler sind neben Normen in verschiedenen mitgeltenden technischen Regelwerken und herstellerseitigen Richtlinien definiert:

  • DIN 15 185 „(…) Lagersysteme mit leitliniengeführten Flurförderzeugen, Anforderungen an Boden, Regal und sonstige Anforderungen (…)“. Diese Norm wurde zwischenzeitlich unter Verweis auf die Darlegungen in der VDI 3645 zurückgezogen. Grund dafür ist, dass eine ausreichende Nutzung im Fahrbetrieb für Flurförderzeuge auch unter Einhaltung der Toleranzen häufig nicht möglich gewesen ist.
  • DIN EN 15 620 „(…) Ortsfeste Regalsysteme aus Stahl – Verstellbare Plattenregale – Grenzabweichungen, Verformungen und Freiräume (…)“. Hier sind Anforderungen für Regalanlagen dem Grundsatz nach geregelt und für den Betrieb von Flurförderzeuge aller Bauarten beschrieben. Jedoch finden diese Vorgaben bei den Herstellern von Hochregalanlagen keine Akzeptanz. Grund hierfür ist, dass speziell für Schmalgang-Hochregallager von solchen Herstellern eine VDMA-Richtlinie (s.u.) hingewiesen wird.
  • BEB-Merkblatt 2.3 „(…) Hinweise zu Toleranz- und Verformungsanforderungen an Böden durch verschiedene Regelwerke für Regalanlagen und Flurförderzeuge (…)“. In diesem Hinweisblatt wurde in Zusammenarbeit mit Experten der Hersteller von Schmalgang-Hochregallagern und der Fachgruppe für Flurförderzeuge im Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau e.V. (VDMA) unter Mitwirkung vom Arbeitskreis für Betonböden und Magnesiaestrich und dem IBF Institut für Baustoffprüfung und Fußbodenforschung der vorherrschende Kenntnisstand zur Planung und Ausführung für Hallenböden in Regalanlagen für Flurförderzeugen erarbeitet. Dabei soll das Hinweisblatt nicht als technische Vorschrift verstanden und nicht in Verträge einbezogen werden. Es hat somit informativen Charakter.
  • VDI 3645 „(…) Empfehlungen für Böden, Regale und Leitlinienführungen beim Einsatz von Flurförderzeugen für die Regalbedienung (…). Dieses Dokument wurde zwischenzeitlich ebenfalls zurückgezogen.
  • VDMA-Richtlinie „(…) Böden für den Einsatz von Schmalgang-Flurförderzeugen (…)“. Diese Richtlinie gilt für Flurförderzeug in Schmalgang-Hochregallagern. Hier sind spezielle Anforderungen für Schmalgang-Flurförderzeuge (VNA: Very narrow aisle = sehr schmaler Regalgang) definiert. Dabei wurde insbesondere berücksichtig, dass eine Kurzwelligkeit des Hallenbodens das Fahrverhalten der Flurförderzeuge beeinflussen kann. Daher ist diese Richtlinie eine Weiterentwicklung der normativen Vorgaben in der DIN 15 185. Zu beachten ist, dass hier geforderte Toleranzen für Hallenböden mit Schmalgang-Hochregallagern mit handwerksüblich eingebautem Stahlbeton erfahrungsgemäß nicht eingehalten werden können. Es sind daher spezielle Ausführungsvarianten und weitergehende Aufwendungen in Planung und Ausführung für solche Hallenböden zu beachten.
  • Vorgaben der Hersteller von Hochregallagern, wie z.B. „(…) Richtlinie für VNA-Lagersysteme zum Betreiben von Flurförderzeugen im Schmalgang (…)“. In Planung und Ausführung von Hallenböden in Hochregallagern insbesondere zu beachten sind die Vorgaben der Hersteller solcher Regalanlagen und von Flurförderzeugen.
  • Technische Merkblätter der Hersteller für Montage und Betrieb für „(…) Schmalgangregale (…)“. Schließlich sind zu berücksichtigen die Hinweise der Hersteller solcher Schmalgang-Hochregallager für die Montage und den Betrieb als solches.
Ergo:

Die Planung von Hallenböden für Hochregalanlagen erfordert je nach Bauart und Auswahl von Flurförderzeugen große Sorgfaltspflichten an den Fachplaner. Auch an das ausführende Fachhandwerk sind hohe Anforderungen gestellt. Dabei empfiehlt sich immer eine Rücksprache mit dem vom Auftraggeber ausgewählten Hersteller solcher Regalanlagen und Flurförderzeugen.

Bausoll nicht ausreichend ­beschrieben – was nun?

Dazu befragt äußerte der Vertreter des Herstellers der Regalanlage bzw. der Flurförderzeuge, dass derartige Anforderungen, wie in der DIN 15 185 beschrieben, für den Betrieb der Flurförderzeuge nicht ausreichend sind. Es seien deutlich höhere Anforderungen an die Bodenqualität hinsichtlich der Ebenheit und Winkeltoleranzen erforderlich. Diese fordern alle Herstellern übereinstimmend.

Hierzu hätten sich derartige Hersteller zusammengefunden, um entsprechende Hinweise in einem Regelwerk zu formulieren. Wie etwa der VDMA-Richtlinie „Böden für den Einsatz von Schmalgang-Flurförderzeugen“. Gültig wäre die Ausgabe September 2010. Hierin beschrieben sind Anforderungen an flächenfertige Böden insbesondere für Hochregallager mit Schmalgang (VNA, redaktioneller Hinweis: engl. = Very Narrow Aisle = sehr schmaler Regalgang).

Maßnahmen der Mangelbeseitigung

Schadensminderungspflichten!

Hierzu wurde vom Sachverständigen erläutert, dass aus Gründen der Schadenminderungspflichten dem Grundsatz nach zwei Möglichkeiten der Herangehensweise bestehen:

  • Variante A: Modifikation des Fahrwerks der Flurförderzeuge
  • Variante B: Überarbeitung des Hallenbodens im Schmalganglager.
Zu Variante A:

Der Vertreter des Herstellers der Regalanlagen bzw. Flurförderzeuge äußerte kein Einverständnis. Es sei nämlich zunächst erforderlich, dass ein Sachverständiger für Flurförderzeuge hierzu befragt werden müsse. Dies deshalb, um notwendige Maßnahmen am Fahrwerk festzulegen und dann entsprechende Teile dazu herzustellen. Schließlich müssten Fahrversuche ergeben, ob und inwieweit diese Maßnahmen hinreichend waren. Als Zeitschiene hierfür sei von mindestens 2 bis 3 Monaten auszugehen – solange könne man den Hallenboden nur mit reduzierter Fahrgeschwindigkeit nutzen. Als Folge davon wäre der Lagerumschlag für den Logistiker als Dienstleister für Automobilindustrie nur eingeschränkt gegeben. Für diesen Fall wäre dann auch die Vermögensschäden für den Logistiker wegen Regressansprüchen der Automobilindustrie zu beachten. Daher konnte dieser Variante A infolge der dargelegten Unwägbarkeiten der Logistiker nach vorheriger Bedenkzeit und interner Erörterung des Sachverhalts nicht zustimmen.

Zu Variante B:

Die weitere Betrachtung der Vorgehensweise nach Variante B erbrachte folgende Erkenntnistiefe über mögliche Varianten der Maßnahmen für eine Instandsetzung vom Teilflächenbereich im Schmalgang des Hochregallagers (ca. 1.000 m² von 12.000 m²):

Maßnahme 1: Schleifen der Fahrgassen über die gesamte Breite des Schmalganglagers nach den Vorgaben des Herstellers der Regalanlagen bzw. der Flurförderzeuge (vgl. Still Positionierung zum Thema Fahrspurenschleifen im VNA-Regalgang, 7 Seiten und Richtlinien für VNA-Lagersysteme bzw. Leitfaden für Schmalganglager),

Maßnahme 2: Fräsen der Oberfläche des Hallenbodens und Abtragen von ca. im Mittel 20 mm Stahlfaserbeton. Nach Untergrundvorbereitung und Auftragen einer ausreichend dicken und genügend dichten EP-Sperrgrundierung Herstellen eines Verbundestrichs aus Magnesiumchlorid. In einer überschlägigen Kostenkalkulation dieser Maßnahmen ist in grober Näherung mit folgenden Kosten zu rechen (ohne Neben-/Folgekosten):

  • Maßnahme 1: ca. netto-€ 200.000,00 bis ca. netto-€ 220.000,00 zzgl. MwSt.,
  • Maßnahme 2: ca. netto-€ 150.000,00 bis ca. netto-€ 170.000,00 zzgl. MwSt..

In weiterer Darlegung der Vor- und Nachteile der einzelnen Maßnahmen wurde vom Sachverständigen wie folgt erläutert:

Maßnahme 1: Es verbleibt ein Restrisiko hinsichtlich des Schleifens der Fahrgassen im Bereich der Leitlinien.

  • Durch den Flächenabtrag kann die Induktion zum Betrieb der Flurförderzeuge gestört werden. Die Fahrgeschwindigkeit verringere sich und das Flurförderzeug bleibe stehen.
  • Infolge der jetzt schon lokal und partiell vorhandenen Fehlstellen der Hartstoffeinstreuung liegt dort mehrheitlich der Zuschlag des Stahlfaserbetons frei und einzelne Stahlfasern ragen aus der Oberfläche heraus.
  • Durch weitere mechanische Beanspruchung solcher Teilflächen resultiert ein höherer Abrieb vom Zementstein, sodass sich Zementstaub entwickeln kann, der das Lagergut zu verunreinigen vermag und Zuschläge ausbrechen können bzw. der Stahlfaserbeton an der Oberfläche dann Schaden nimmt – ganz abgesehen davon, dass schließlich kein optisch einheitliches Erscheinungsbild für den Hallenboden im Schmalgang durch die vielzähligen Nachbesserungen mehr vorliegen ­würde,

Maßnahme 2: Der Abtrag von im Mittel 20 mm aus der Oberfläche des Stahlfaserbetons reduziert den Querschnitt der im Mittel 18 cm dicken Bodenplatte. Es ist somit fraglich, ob und inwieweit dann (noch) die Anforderungen an die Statik des Hallenbodens erhalten bleiben. Dies deshalb, weil bei der Berechnung der Statik die Dicke des Verbundestrichs nach diesseitiger technischer Sichtweise nicht mit einbezogen werden kann. Hierzu ist die Statik zu überprüfen und ein (Prüf-) Statiker zu befragen,

Auf Hinweis des Vertreters des Herstellers der Regalanlagen bzw. Flurförderzeuge wird es für einen fehlerfreien Betrieb der Flurförderzeuge erforderlich werden, im Bereich der Fahrgassen die Induktionsschleifen zu erneuern (insbesondere bei Maßnahme 2). Hierfür kann näherungsweise in grober Kostenschätzung ein Kostenaufwand in Höhe von ca. netto 20.000 Euro resultieren.

Für die beiden Maßnahmen 1 und 2 hatte sich dann der Generalunternehmer bereit erklärt, zum einen die notwendige Planung der Ersatzvornahme zu übernehmen und zum anderen entsprechend geeignete Fachunternehmen für notwendige Kostenangebote zu befragen. Abschließend wurde die Frage der Kostenverteilung für die notwendigen Maßnahmen erörtert. Die Parteien diskutierten dies unter dem Aspekt der Einstandspflichten für das Bausoll.

Ergo:

Schließlich wurde folgende Einigung erzielt:

  • Der Generalunternehmer übernimmt gemeinsam mit dem Nachunternehmer 25 % der Kosten.
  • Der Logistiker als Bauherr und Auftraggeber sowie Eigentümer der Liegenschaft übernimmt ebenfalls 25 % der Kosten und trägt als Nutzer weitergehend 25 % der Kosten.
  • Der Projektentwickler übernimmt ebenfalls 25 % der Kosten.

Durch die einvernehmliche Regelung im Sinne der ergebnisoffenen, lösungsorientierten Vorgehensweise waren sich alle Beteiligten darüber einig, dass die gefundene Quotelung der Kostenübernahme für die notwendigen Maßnahmen ohne Anerkennung einer Rechtsschuld erfolgt.

Hochregallager für Schmalgangstapler – Fazit

Mithin wurde vom Sachverständigen dargelegt und erläutert, dass

  • zum Zeitpunkt der Planung oder zum Vertragsschluss zwischen dem Logistiker und dem Generalunternehmer in der funktionalen Leistungsbeschreibung nicht mehr nur auf die DIN 15 185 (Ausgabe August 1991),
  • sondern vielmehr insbesondere auf die Anforderungen an Böden für den Einsatz von Schmalgang-Flurförderzeugen nach der o.g. VDMA-Richtlinie (September 2010)

hätte abgehoben werden müssen.

Derartige Toleranzanforderungen können nach Ansicht des Sachverständigen nur mit speziellen Ausführungsverfahren bzw. zusätzlichen Maßnahmen (vollflächiges Schleifen der Fahrgassen, ggf. mehrfach; alternativ Einbau eines Verbundestrichs z.B. aus Magnesiumchlorid/ Reaktionsharzmörtel mit ableitfähiger Kunstharzbeschichtung u.a.) eingehalten werden. Mit handwerksüblich eingebautem Beton ist auch bei Anordnung einer Verschleißschicht aus Hartstoffeinstreuung alleine die Einhaltung dieser Anforderungen nicht herzustellen. Zusätzlich wäre es sinnvoll gewesen, auch durch den Logistiker so früh als möglich die Festlegung auf einen Hersteller für die Regalanlagen und Flurförderzeuge vorzunehmen und als Vertragsbestandteil festzulegen, soweit über die vorgenannten Anforderungen hinausgehende Beschaffenheiten erforderlich waren.

Im Ergebnis bestand nach der Erhellung des Sachverhalts über die tatsächlich notwendigen Anforderungen an den Hallenboden für das Schmalgang-Hochregallager dann zwischen den Vertragsparteien Einigkeit darüber, dass

  • entweder eine Modifikation für das Fahrwerk der Flurförderzeuge (Variante A) oder
  • eine Überarbeitung des Hallenbodens (Variante B)

erforderlich wird (siehe Kasten „Maßnahmen der Mangelbeseitigung").

Der Autor

Dipl.-Ing. (FH) Hans-Joachim Rolof, ist ö.b.u.v. Berufssachverständiger im iba-Institut Hans-J. Rolof GmbH, Düsseldorf.Koblenz.Stuttgart.