Die Praxis zeigt, dass die Oberflächen von neu eingebauten mineralischen Estrichen, aber auch Altestrichen, keine gleichmäßigen Oberflächenfestigkeiten aufweisen. Der Verarbeiter muss deshalb sorgfältig prüfen und im Zweifelsfall schriftlich Bedenken anmelden.
In den Erläuterungen zur DIN 18365 sowie im Kommentar zur DIN 18356 wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass alle verlegereifen Untergründe für Parkett- und Bodenbelagsarbeiten in ihrer Festigkeit und Tragfähigkeit den einschlägigen DIN-Bestimmungen entsprechen müssen. Der Auftragnehmer für Parkett- und Bodenbelagsarbeiten kann davon ausgehen, dass die Untergründe die Anforderungen im Hinblick auf Festigkeit und Belastbarkeit voll und ganz erfüllen. Prüfungen auf Druck- und Biegezugfestigkeit beispielsweise sind keine handwerksüblichen Prüfungen. Deshalb haben die Parkett- und Bodenleger nicht die Pflicht, solche Prüfungen vorzunehmen oder durchführen zu lassen. Werden solche Prüfungen erforderlich, muss der Bauherr/Auftraggeber/Architekt diese Prüfungen an dafür autorisierte Einrichtungen bzw. Sachverständige in Auftrag geben.
Parkett- und Bodenleger sind im Rahmen ihrer Prüfungs- und Hinweispflicht lediglich gehalten, die Oberflächenfestigkeit der Untergründe daraufhin zu prüfen und zu beurteilen, ob die von Ihnen aufzubringenden Verlegewerkstoffe eine feste Verbindung mit dem Untergrund eingehen. Nicht ausreichend feste Oberflächen verhindern eine dauerhaft feste Arretierung der Grundierungen, Spachtel- und Ausgleichsmassen, der Kleber und der Oberbeläge am Untergrund.
Durch die Untergrundvorbereitung und die Verlegewerkstoffe wird die Estrichkonstruktion/Lastverteilungschicht nur nach bestem Wissen und Gewissen verlegereif hergestellt. Der Parkett- und Bodenleger kann deshalb für alle Bruchzonen unterhalb der von ihm eingesetzten Verlegewerkstoffe keine Haftung übernehmen.
Zur Feststellung der Oberflächenfestigkeit mineralischer Neu- und Altestriche stehen folgende Prüfmöglichkeiten zur Verfügung:
- Visuelle Prüfung
- Gitterritzprüfung
- Drahtbürstenprüfung
- Hammerschlagprüfung
- Klebeprobe mit dem Oberbelag
- Oberflächen- bzw. Haft-Zugfestigkeitsprüfung nach BEB-Merkblatt 11/2004. Bei dieser Prüfung handelt es sich um keine Regelprüfung, da sie keine handwerksgerechte Prüfungsart für den Verarbeiter darstellt. Parkett- und Bodenleger müssen diese Prüfungen nicht durchführen.
Visuelle Prüfung
Bei allen Prüfungen der Oberflächenfestigkeit ist zu bedenken, dass diese Prüfungen stichprobenartig erfolgen. Es ist unzumutbar, jeden Quadratmeter des mineralischen Estrichs auf Oberflächenfestigkeit zu prüfen. Hier sind Erfahrungen gefragt. Der Verarbeiter sollte aber in jedem Fall im Vorfeld alle Räume ablaufen und eine visuelle Kontrolle durchführen. Anhand dieser visuellen Prüfung lassen sich absandende, abmehlende und weiche Estrichoberflächen erkennen, aber auch Sinterschichten, Kalkhäutchen und Verunreinigungen feststellen.
Gitterritzprüfung
Im Kommentar zur DIN 18365 „Bodenbelagsarbeiten“ heißt es: „Die Festigkeit der Oberfläche ist durch eine Gitterritzprüfung zu beurteilen. Dieses ist die Regelprüfung. Zur Durchführung der Gitterritzprüfung sind ausreichende Sachkunde und ein entsprechendes Ritzgerät erforderlich, damit ein aussagekräftiges Ergebnis erreicht werden kann. Dabei erfolgt die Prüfung mit einer federgelagerten gehärteten Stahlnadel. Die Federspannung wird entsprechend der Gebrauchseinweisung eingestellt. Dann wird das Ritzgerät über eine geschlitzte Schablone gezogen, sodass ein rautenförmiges Musterbild entsteht.“ Die Gitterritzprüfung stellt eine vom Prüfenden nahezu unbeeinflussbare Prüfung dar. Von Sachverständigen wird häufig eine Viererskalierung der Messergebnisse in den Gutachten zur Bewertung der Oberflächenfestigkeit verwendet. Der Buchstabe „G“ klassifiziert die Messungen wie folgt:
- G 1 = nahezu keine messtechnisch erfassbare Ritzspurentiefe oder Ausbrüche an den Ritzspurkreuzungen. Die Oberflächenfestigkeit des mineralischen Estrichs ist nicht zu beanstanden.
- G 2 = geringfügige Ritzspurentiefe und minimale Ausbrüche des Prüfuntergrundes im Bereich der Ritzspurkreuzungen. Auch hier gibt es in der Regel keinen Grund zur Beanstandung der Oberflächenfestigkeit.
- G 3 = anhand vorliegender Erfahrungswerte, bezogen auf den Prüfuntergrund, noch übliche Ritzspurtiefen und vertretbare Ausbrüche der Oberfläche an den Ritzspurkreuzungen. Hier sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Verfestigung der Oberfläche ausgeführt werden, besonders bei höherer Belastung des Fußbodens.
- G 4 = erhebliche Ritzspurtiefen und Ausbrüche des Prüfuntergrundes an der Oberfläche im Bereich der Ritzspurkreuzungen. Hier sind in jedem Fall Maßnahmen zur Verfestigung der Estrichoberfläche auszuführen.
Drahtbürstenprüfung
Auf der Oberfläche des mineralischen Estrichs werden mit einer üblichen Drahtbürste gleichmäßige Bewegungsabläufe bei gleichbleibenden Kraftaufwand ausgeführt. Beurteilt werden dann die aus der Oberfläche herausgebürsteten Inhaltsstoffe aus dem mineralischen Estrich bezüglich der Menge als auch die Eindringtiefe der Drahtbürste in den Untergrund. Auch hier erfolgt eine Viererskalierung, der Buchstabe D klassifiziert die Messergebnisse wie folgt:
- D 1 = nahezu keine Substanzen aus der Oberfläche herauslösbar. An der Oberflächenfestigkeit gibt es nicht zu beanstanden.
- D 2 = in geringfügigem Umfang waren Substanzen in Form von Bindemittelanreicherungen /Weichzonen aus der Oberfläche des Untergrundes entfernbar. Bei diesem Prüfbild handelt es sich um eine übliche Oberflächenfestigkeit.
- D 3 = im Vergleich zu D 2 wurden in größeren Umfang Substanzen aus der Oberfläche herausgelöst. Auch hier sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Verfestigung der Oberfläche ausgeführt werden, besonders bei höherer Belastung der Fußbodenkonstruktion.
- D 4 = Es wurden erhebliche Weichzonen, Ablösungen und absandende Bereiche in Form von Bindemittelanreicherungen, Sedimentationsschichten usw. festgestellt. In solchen Fällen müssen zwingend Maßnahmen zur Verfestigung der Estrichoberfläche ergriffen werden.
Die Drahtbürstenprüfung ist die einfachste und kostengünstige Prüfung der Oberflächenfestigkeit und wird deshalb am häufigsten eingesetzt. Diese Methode kann jeder Verarbeiter problemlos ausführen und seinen Bauherrn/Auftraggeber von der vorhandenen oder nicht ausreichend vorhandenen Oberflächenfestigkeit überzeugen.
Hammerschlagprüfungen
Im Rahmen dieser Prüfung wird in der Regel ein 500 Gramm schwerer Hammer in einem Winkel von 60 Grad ohne Kraftaufwand auf die Estrichoberfläche aufgeschlagen. Im Kommentar zur DIN 18365 „Bodenbelagsarbeiten“ wird auf noch eine andere Vorgehensweise beschrieben: „Der Hammerschlag erfolgt mit ca. 30 mm breiten Meißel etwa im 90-Grad-Winkel auf drei Seiten als quadratische Feldbegrenzung auf die Estrichoberfläche. Danach wird etwa im 45 Grad- bis 60 Grad-Winkel die Prüffläche mittels Meißel leicht abgeschlagen und ggf. bewertet. Der Prüfende sollte ein Sachkundiger sein. Die Prüfung ist bestanden, wenn keine nennenswerten Abplatzungen vorliegen. Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn harte Schalen vorhanden sind und diese als Stück ausbrechen. Darunter finden sich in aller Regel pudrige, weiche Substanzen.“
Von Sachverständigen werden die Hammerschlagprüfungen wie folgt klassifiziert:
- K = keine harten Schalen / keine Abplatzungen, also keine Verfestigungsmaßnahmen notwendig.
- A 1 = geringfügige unbedeutende Abplatzungen aus der oberen Estrichrandzone, auch hier in der Regel keine Verfestigungsmaßnahmen erforderlich.
- A 2 = deutliche Abplatzungen einer harten Schale oder auch aus der oberen Estrichrandzone. Hier sind zwingend Maßnahmen zur Verfestigung erforderlich.
Klebeprobe mit dem Oberbelag
Diese Prüfung spielt speziell bei den Parkettlegern eine Rolle. Deshalb heißt es im Kommentar zur DIN 18356 „Parkettarbeiten“: „Bestehen Zweifel an der Festigkeit der oberen Estrichrandzone, so ist eine Probeklebung zu empfehlen. Dabei werden Parkettstäbe/-elemente auf den Untergrund aufgeklebt und nach Aushärten des Klebstoffs parallel zur Estrichoberfläche abgeschlagen.“ Eine Klebeprobe kann auch mit einem Bodenbelag durchgeführt werden. Die Bodenbelagsprobe ist nach der vorgegebenen Ausführung zu verkleben und nach der Aushärtung senkrecht mit einer Federwaage abzuziehen. Beide Möglichkeiten erfordern viel Erfahrung und sind handwerksgerechte Prüfungen.
Möglichkeiten zur Erzielung der erforderlichen Oberflächenfestigkeit
Grundsätzlich müssen alle kritischen und labilen Estrichoberflächen bzw. oberen Estrichrandzonen mechanisch entfernt werden. Das kann mittels folgender abtragender Verfahren erfolgen: Kehren, Bürsten, Schleifen, Fräsen und Kugelstrahlen.
Anschließend sind die so behandelten Untergründe mit einem Industriesauger abzusaugen. Auf der Baustelle muss dann vor Ort beurteilt werden, ob und welche Reaktionsharzgrundierungen eingesetzt werden sollen, um der Oberfläche des Estrichs die erforderliche Festigkeit zu verleihen, oder ob eine Dispersionsgrundierung ausreichend ist. Diese Maßnahmen treffen für neu eingebaute als auch alte mineralische Estriche zu.
Bei alten mineralischen Estrichen besitzen häufig die Restspachtelmassen und Restklebstoffe nicht die erforderlichen Festigkeiten, um eine schadensfreie Anbindung der Verlegewerkstoffe und der Bodenbeläge an den Untergrund zu gewährleisten. Die Meinung vieler Bauherrn / Auftraggeber / Architekten / Bauleiter, wonach der alte mineralische Estrich 50 Jahre lang gehalten hat, da wird er ja wohl auch die nächsten 50 Jahre halten, muss nicht immer zutreffen. Auch Estriche altern, besonders wenn sie intensiv und häufig genutzt werden. Tragfähigkeit, Festigkeit als auch die Oberflächenfestigkeit müssen nach 50 Jahren Nutzung keinesfalls mehr den Kennwerten entsprechen, mit denen sie damals eingebaut wurden. Deshalb sollten diese Estriche eingehend auf ihre Oberflächenfestigkeit geprüft werden.
Bei den neu eingebauten mineralischen Estrichen sind vor allem zwei Untergründe auffällig, die immer wieder zu Diskussionen auf der Baustelle führen. Neu eingebaute Zementestriche können beispielsweise eine Zementleimschicht besitzen, die nur eine geringe Anbindung zum „gesunden“ Zementestrich besitzt. Diese Zementleimschichten müssen in jedem Fall mechanisch entfernt werden.
Calciumsulfat-/Calciumsulfatfließestriche: Genügt nur ein Sauberschliff?
Über die Oberflächenfestigkeit / Oberflächenbeschaffenheit von Calciumsulfat- / Calciumsulfatfließestrichen wird am häufigsten auf der Baustelle diskutiert. In den Technischen Merkblättern der Hersteller/Lieferanten der Calciumsulfatestriche ist in der Regel zu lesen, dass auf den von ihnen gelieferten Estrichen lediglich ein Sauberschliff erforderlich ist. Entscheidend ist aber der Zustand / die Qualität des konkret auf der Baustelle eingebauten Calciumsulfat-/Calciumsulfatfließestrichs. Deshalb heißt es ja auch im Merkblatt 4 „Beurteilung und Behandlung der Oberfläche von Calciumsulfat-Fließestrichen“, herausgegeben von der Industriegruppe Estrichstoffe im Bundesverband der Gipsindustrie e. V. Berlin und des Industrieverbandes WerkMörtel e. V. Duisburg: „Es entspricht den allgemein anerkannten Regeln der Technik, dass Fließestriche angeschliffen werden. Auf das Anschleifen kann jedoch verzichtet werden, wenn der Fließestrich eine für den Verwendungszweck ausreichende Oberfläche aufweist. Die Prüfung und Beurteilung der Estrichoberfläche vor der Belagsverlegung anhand der gewerküblichen Prüfungen wie z. B. Gitterritz-, Hammerschlag-, Benetzungsprüfung ist, wie bei allen anderen Estrichen, unerlässlich.“ In diesem Merkblatt sind alle Mängel, die Prüfung und Beurteilung sowie die Behandlungsmaßnahmen der Oberfläche von Calciumsulfatfließestrichen deutlich aufgezeigt.
Ergänzend dazu noch der folgende Auszug aus dem Merkblatt „Beurteilung und Behandlung der Oberfläche von Calciumsulfatfließestrichen“ herausgegeben vom Industrieverband Werkmörtel e. V. Duisburg: „Bei der Trocknung wird durch Kapillartransport Wasser an die Oberfläche transportiert. Die eventuell darin gelösten Stoffe (z. B. Kalk, Additive) können sich an der Estrichoberfläche ablagern und bilden dann eine sogenannte „Sinterschicht“. Solche Sinterschichten entstehen in der Regel in den ersten Tagen nach der Estrichverlegung. Sie sind nur Bruchteile von Millimetern dick und erscheinen matt bis glänzend. Das Vorhandensein einer solchen Schicht ist visuell bzw. mittels Gitterritzprüfung, in Zweifelsfällen mit der Oberflächenfestigkeitsprüfung, festzustellen. Sinterschichten sind materialbedingt und können auch bei einwandfrei hergestellten Fließestrichen auftreten. Sie können das Haftvermögen zwischen Estrich und Belag vermindern und sind daher durch Abschaben oder Anschleifen zu entfernen.“
Verschmutzungen der Oberfläche
Häufiger Streitpunkt auf der Baustelle sind verschmutzte, teilweise extrem verschmutzte Estrichoberflächen, die die Oberflächenfestigkeit beeinträchtigen. Die Bauleitung ist häufig der Meinung, auf diesen verschmutzten Oberflächen würden problemlos Grundierungen, Spachtelmassen und Klebstoffe halten. Der Verarbeiter wolle nur durch die zusätzlich erforderlichen Bauleistungen, die beim Beseitigen dieser Verschmutzungen anfallen, Geld verdienen. Deshalb sind die Ausführungen im Kommentar und Erläuterungen VOB DIN 18365 Bodenbelagsarbeiten wichtig, hier heißt es im Absatz Verunreinigte Oberfläche des Untergrundes, z. B. durch Öl, Wachs, Lacke, Farbreste: „Grundsätzlich sind solche Verschmutzungen auf der Oberfläche des Untergrundes deshalb unzulässig, weil sie eine einwandfreie Haftung (Arretierung) der hierauf zu verarbeitenden Materialien, mithin die gesamte Bodenbelagsarbeit, nachteilig beeinflussen. Dies trifft auch für Lack- und Farbreste zu, die leider allzu oft in den Bauvorhaben, weil Malerarbeiten auf ungeschützten Estrichoberflächen ausgeführt werden, anzutreffen sind. Der Behauptung, solche Lack- und Farbreste würden sich mit Vorstrichmaterialien, Spachtel- und Ausgleichsmassenschichten verbinden, kann – der vorliegenden Erfahrung zufolge – nicht entsprochen werden. In jedem Falle muss bei solchen oder ähnlichen Verschmutzungen der Auftragnehmer für die Bodenbelagsarbeiten beim Auftraggeber schriftlich Bedenken geltend machen. Der Auftragnehmer selbst darf damit rechnen, dass er einen Untergrund vorfindet, den er lediglich mit dem Besen und/oder Staubsauger säubern kann, bevor er mit seinen Untergrundvorbereitungsarbeiten beginnt.
Reinigungsarbeiten sind besondere Leistung
Sollen Reinigungsarbeiten am Untergrund durch den Auftragnehmer der Bodenbelagsarbeiten durchgeführt werden, ist dies eine Besondere Leistung und dem Auftragnehmer gesondert zu vergüten. Die Vergütung hierfür sollte vor der Ausführung der Arbeiten vom Auftragnehmer dem Auftraggeber angezeigt werden, um diesbezüglich spätere Differenzen zu vermeiden. Bei mechanischer Reinigung der Untergrundoberfläche ist diese danach abzusaugen. Insoweit fällt auch die Beseitigung von Bauschutt, der sich auf der Oberfläche des Untergrundes befindet, nicht in den Arbeitsbereich des Bodenlegers. Sind die Untergrundoberflächen nicht für die Verlegung der Bodenbeläge freigestellt (aufgeräumt) und ist Bauschutt auf denselben vorhanden, dann ist dies dem Auftraggeber vom Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen.“
Extrem problematisch sind Verschmutzungen durch beispielsweise Öl, Wachs und Lacke, da diese Stoffe hydrophob sind. Sie stoßen die Verlegewerkstoffe ab und es kommt zur Ablösung der Verlegewerkstoffe und der Oberbeläge. Deshalb müssen diese Verunreinigungen zwingend komplett entfernt werden.
Fazit: Estrichoberflächen stets sorgfältig prüfen
Die Erfahrungen haben immer wieder gezeigt, dass die Oberflächen von neu eingebauten mineralischen Estrichen aber auch Altestrichen keine gleichmäßigen Oberflächenfestigkeiten aufweisen. Auf diese Oberflächen ist aber der Oberbelag zu arretieren. Auch Teilflächen mit nicht ausreichend fester Oberfläche führen zwangsläufig zu Mängeln und Schäden am Oberbelag. Der Verarbeiter muss deshalb sehr sorgfältig und aufwendig prüfen und im Zweifelsfall sofort schriftlich Bedenken beim Bauherrn anmelden.
Bei neu eingebauten mineralischen Estrichen wehren sich die Estrichleger sehr häufig gegen die Beanstandungen der Oberbodenleger. In solchen Streitfällen sollte der Estrichleger seinen Estrich als mangelfrei schriftlich dem Oberbodenleger übergeben und der Oberbodenleger auf seinen Bedenken bestehen sowie für alle Bruchzonen unterhalb der von ihm eingesetzten Verlegewerkstoffe keine Gewährleistung übernehmen.



