Mein Standpunkt Urteil des Landesverwaltungsgerichts ernst nehmen

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Das Thema BUAK (Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse) wurde von den Bodenleger-Betrieben, die hauptsächlich Parkett verlegen, bisher eher negiert. Weil die Mitgliedschaft vordergründig Geld kostet (dafür fällt das Urlaubsgeld und der Beitrag für die Abfertigung mit der Zahlung durch die BUAK weg) und auch mehr Bürokratie bedeutet, haben sich bisher nur wenige Betriebe mit dieser Pflicht auseinandergesetzt. War bisher die Meinung üblich, dass nur das Verlegen von Massivparkett zu den BUAK-pflichtigen Tätigkeiten zählt, nicht aber das Vorbereiten des Untergrundes, das Schleifen und Versiegeln oder das Montieren der Sockelleisten, so ist das mit einem neuen Urteil des Landesverwaltungsgerichts in Wien nun ganz anders und eindeutig geregelt.

Das Fazit aus dem Urteil: Verbringt ein Mitarbeiter mehr als die Hälfte seiner Tätigkeiten mit oder rund um das Verlegen und Sanieren von Parkettböden, muss er zwingend durch seinen Dienstgeber zur BUAK angemeldet werden. Diese Anmeldung ist eine Bringschuld. Das bedeutet, man sollte nicht darauf warten, bis nach einer Baustellenkontrolle entsprechende Bescheide samt Nachzahlung für drei Jahre mit einem großen Kostenbrocken ins Haus stehen.

Als Ausweg für möglich betroffene Bodenlegerbetriebe bleibt nur mehr die Aufteilung der BUAK-pflichtigen Tätigkeiten auf mehrere Personen, sodass jeder unter der Hälfte der einschlägigen Arbeiten bleibt und damit keine BUAK-Anmeldung fällig ist.

Doch kein Nachteil ohne Vorteil: Wer in der BUAK ist, der hat auch Anspruch auf ein Überbrückungsgeld für 18 Monate, was für so manchen „Schwerarbeiter“ dann doch eine Frühpensionsregelung von 1,5 Jahre durch die Hintertür ermöglicht.Thomas Mayrhofer