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Schimmelbildung hat in der Regel mehrere Ursachen: Entweder liegen bautechnische Mängel vor oder der Benutzer der Räume, in denen der Schimmel entsteht, hat den Mangel durch falsches Heiz- und Lüftungsverhalten verursacht. Hin und wieder wird zu Unrecht der Bodenleger in das Thema hineingezogen. Dazu liegt ein Urteil des LG Dessau-Rosslau (Az. 1 S 199/06) vor. Ein Mieter hatte über Schimmel in verschiedenen Räumen der Wohnung geklagt und eine Minderung der Miete vorgenommen. Den fehlenden Betrag klagte der Vermieter ein und gewann. Ganz überraschend war der Schimmel zwischenzeitlich verschwunden, was offenbar Folge eines intensivierten Heizens und geänderten Lüftungsverhaltens war. Das Gericht kam zu folgendem Schluss: Die Schimmelbildung alle anderen Wohnungen im Haus waren nicht betroffen sei nicht auf bautechnische Mängel zurückzuführen. Vielmehr habe ausreichendes Heizen und Lüften zum Verschwinden des Schimmels geführt. Der Schimmelbefall sei auf falsches Wohnverhalten zurückzuführen, die Mietminderung unzulässig. Für Handwerker eine Lehre: Manchmal hilft doch warten vor allem, wenn man im Recht ist.