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In diesen Fällen sollten Sie Bedenken anmelden

Ausführungsfehler der Parkett- und Bodenleger dürfen nicht den konstruktiv möglichen Schallschutz beeinträchtigen. Für diese Mängel haftet der Verarbeiter. Parkett- und Bodenleger müssen deshalb im Rahmen ihrer Prüf- und Hinweispflichten unter anderem schriftlich Bedenken anmelden bei:

◆ fehlenden Randdämmstreifen bei allen aufgehenden und hindurchführenden Bauteilen

◆ fehlendem Überstand der Randdämmstreifen (der Überstand sollte mindestens 1 cm betragen)

◆ zu früh abgeschnittenen Randdämmstreifen

◆ wenn sich Schmutz, Dreck, Mörtelreste usw. im zu früh abgeschnittenen Randdämmstreifen befinden

◆ wenn die Randdämmstreifen nicht dicht an den aufgehenden und hindurchführenden Bauteilen anliegen, was besonders häufig in den Eckbereichen und den Türzargen der Fall ist

◆ wenn der Putzer die Randdämmstreifen mit eingeputzt hat

◆ wenn die Randdämmstreifen vor der Ausführung des Innenputzes eingebaut wurden

◆ fehlenden (Schall-)Trennfugen, beispielsweise zwischen Fluren und angrenzenden Zimmern in Hotels oder Krankenhäusern. (Schall-)Trennfugen sind nach den Vorgaben des Planers auszubilden