In diesen Fällen sollten Sie Bedenken anmelden
Ausführungsfehler der Parkett- und Bodenleger dürfen nicht den konstruktiv möglichen Schallschutz beeinträchtigen. Für diese Mängel haftet der Verarbeiter. Parkett- und Bodenleger müssen deshalb im Rahmen ihrer Prüf- und Hinweispflichten unter anderem schriftlich Bedenken anmelden bei:
◆ fehlenden Randdämmstreifen bei allen aufgehenden und hindurchführenden Bauteilen
◆ fehlendem Überstand der Randdämmstreifen (der Überstand sollte mindestens 1 cm betragen)
◆ zu früh abgeschnittenen Randdämmstreifen
◆ wenn sich Schmutz, Dreck, Mörtelreste usw. im zu früh abgeschnittenen Randdämmstreifen befinden
◆ wenn die Randdämmstreifen nicht dicht an den aufgehenden und hindurchführenden Bauteilen anliegen, was besonders häufig in den Eckbereichen und den Türzargen der Fall ist
◆ wenn der Putzer die Randdämmstreifen mit eingeputzt hat
◆ wenn die Randdämmstreifen vor der Ausführung des Innenputzes eingebaut wurden
◆ fehlenden (Schall-)Trennfugen, beispielsweise zwischen Fluren und angrenzenden Zimmern in Hotels oder Krankenhäusern. (Schall-)Trennfugen sind nach den Vorgaben des Planers auszubilden