Die Sanierung von Gebäudebeständen nimmt in Deutschland und Europa einen dominanten Raum ein. Parkett- und Bodenleger stoßen dabei auf Altuntergründe, die sie erkennen und richtig beurteilen müssen. bwd-Autor Wolfram Steinhäuser gibt Ihnen in unserer zwölfteiligen Serie hierzu praktische Tipps.
Unliebsame Überraschungen
Die Art der zu sanierenden Fußböden ist ebenso vielfältig wie der Umgang von Bauherren und Planern mit ihnen. Landläufig herrscht die Meinung vor, dass der „gute alte Estrich“, der bereits die vergangenen 50 Jahre oder länger schadlos überdauert hat, auch die nächsten Jahrzehnte überstehen wird. Leider wird dabei außer Acht gelassen, dass auch ein Untergrund Alterungsprozessen unterworfen ist, wie in der Baupraxis täglich festgestellt werden kann.
Der Bundesverband der vereidigten Sachverständigen für Raum und Ausstattung e.V. in Bonn hat im Jahr 2001 ein Merkblatt unter dem Titel „Leitfaden zur Ermittlung von Zeitwerten und Wertminderungen von Bodenbelägen“ herausgegeben. Ein vergleichbares Merkblatt für Estriche, in dem die theoretischen und praktischen Zeitwerte festgelegt sind, gibt es leider nicht. Estriche sind weder nach einer festgelegten Nutzungszeit und gebrauchsüblicher Beanspruchung noch unter Berücksichtigung einer normativen Nutzungsdauer definiert.
Peter Kunert hat im Jahr 2005 einen Fachbeitrag unter dem Titel „Nutzungsdauer von Estrichen im Wohnungs- und Objektbau und von Nutzböden im Industriebau“ mit dem Ziel veröffentlicht, zu diesem Thema eine Diskussion unter den Fachleuten auszulösen. Bis zum heutigen Zeitpunkt sind dazu keine Stellungnahmen bekannt. Die Vorgaben in diesem Fachbeitrag zur Nutzungsdauer und Abschreibungsdauer von Estrichen sind bemerkenswert. Im Wohnungsbau soll die maximale Nutzungsdauer wie auch die maximale Abschreibungsdauer für Estriche 50 Jahre betragen. Im Objekt- und im Industriebau soll die Abschreibungsdauer 25 Jahre betragen, die Nutzungsdauer von Estrichen wird hier zwischen 10 und 50 Jahren geschätzt.
Anforderungen an sanierungsbedürftige Untergründe
Sie müssen
- dauertrocken,
- sauber,
- rissfest,
- frei von Trennmitteln,
- zug- und druckfest sein.
Jeder Auftragnehmer für Parkett- und Bodenbelagarbeiten ist verpflichtet, mit der im Verkehr üblichen Sorgfalt und unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln des Fachs sowie des Standes der Technik den Untergrund auf seine Belegreife zu überprüfen. Weist der Untergrund Mängel auf oder sind aufgrund der gewählten Fußbodenkonstruktion Schäden zu erwarten, muss der Auftragnehmer im eigenen Interesse schriftlich Bedenken geltend machen.
BEB-Merkblatt als Orientierung
Parkett- und Bodenlegern ist unbedingt zu empfehlen, sich bei der Ausführung ihrer Arbeiten auf Altuntergründen am BEB-Merkblatt „Beurteilen und Vorbereiten von Untergründen“ Stand Oktober 2008 zu orientieren. Hier heißt es beispielsweise im Abschnitt 1.2 „Besondere Hinweise für den Planer“:
„Folgende Angaben müssen im Leistungsverzeichnis für Bodenbelagsarbeiten enthalten sein: Angaben über dem Gesamtaufbau einer Fußbodenkonstruktion, wie z.B.:
- Anforderungen hinsichtlich Nutzung und Art der Beanspruchung,
- Art und Aufbau des Estrichs und der verwendeten Bindemittel und Zusätze (z.B. beschleunigte Estriche),
- Anordnung, Art und Dicke der einzelnen Schichten (Estrich und ggf. Abdeckung, Dämmstoffe, Trennschichten sowie Sperrschichten gegen Wasserdampf),
- Abdichtung gegen Wasser,
- Anordnung von Fugen (Fugenplan).
Abweichungen von den Angaben und Änderungen sind zu dokumentieren und dem Bodenleger rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten mitzuteilen. Diese Angaben sind erforderlich, weil verschiedenartige Unterböden unterschiedliche Vorarbeiten erfordern. Die Prüfpflicht des Bodenlegers erstreckt sich jedoch nur auf den Unterboden (Lastverteilschicht, z.B. Estrich) und nicht auf etwaige darunter liegende Trennlagen/Dämmschichten und/ oder Abdichtungen.“
Deshalb ist es für jeden Auftragnehmer ratsam, eine oder mehrere Proben aus dem Altuntergrund zu entnehmen (herauszustemmen) und zu bewerten. Überraschungen, auch unliebsame für den Bauherrn/Auftraggeber/Architekten, sind hier nicht auszuschließen. Das trifft vor allem dann zu, wenn beispielsweise die Art des Bindemittels nicht eindeutig festzustellen ist. Weicht der auf der Baustelle vorgefundene Altuntergrund von dem im Leistungsverzeichnis beschriebenen ab, ist diese Situation sofort mit dem Bauherrn/Auftraggeber/Architekten zu klären. Der Auftragnehmer für Parkett- und Bodenbelagarbeiten muss auch hier auf jeden Fall seiner Hinweispflicht nachkommen, um ungewöhnliche Wagnisse rechtzeitig auszuschließen.
Altuntergründe sind in der Regel immer dann problematisch, wenn sie nicht ausreichend fest, dauertrocken und rissfrei sind. Bei Sanierungen ist häufig das Kernthema die Festigkeit des Altuntergrundes. Soll beispielsweise Parkett eingebaut werden, müssen auch die alten Zement- und Calciumsulfatestriche folgende Güte besitzen:
CT-C 25-F 4 (ehemals ZE 20) bzw. CA-C 25-F 4 (ehemals AE 20). Beim Einbau von Holzpflaster muss der Zementestrich sogar ein CT-C 35- F 5 (ehemals ZE 30) sein.
Parkett- und Bodenleger nicht in der Pflicht
In den Erläuterungen zur DIN 18365 sowie in den Kommentaren zur DIN 18356, 18367 und 18299 wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass alle verlegereifen Untergründe für Parkett- und Bodenbelagarbeiten in ihrer Festigkeit den einschlägigen DIN-Bestimmungen entsprechen müssen. Der Auftragnehmer für Parkett- und Bodenbelagarbeiten kann davon ausgehen, dass die Untergründe die Anforderungen im Hinblick auf Festigkeit und Belastbarkeit voll und ganz erfüllen. Prüfungen auf Druck- und Biegezugfestigkeit sowie Haftzugprüfungen sind keine handwerksüblichen Prüfungen. Deshalb haben die Parkett- und Bodenleger nicht die Pflicht, solche Prüfungen vorzunehmen oder durchführen zu lassen. Werden solche Prüfungen erforderlich, muss der Bauherr/Auftraggeber/Architekt diese Prüfungen an dafür autorisierte Einrichtungen bzw. Sachverständige in Auftrag geben.
Parkett- und Bodenleger sind im Rahmen ihrer Prüfungs- und Hinweispflicht lediglich gehalten, die Oberflächenfestigkeit der Untergründe daraufhin zu prüfen und zu beurteilen, ob die von ihnen aufzubringenden Verlegewerkstoffe eine feste Verbindung mit dem Untergrund eingehen. Durch die Untergrundvorbereitung und die Verlegewerkstoffe wird die Estrichkonstruktion/Lastverteilungsschicht nur nach bestem Wissen und Gewissen verlegereif hergestellt. Der Parkett- und Bodenleger kann deshalb für alle Bruchzonen unterhalb der von ihm eingesetzten Verlegewerkstoffe keine Haftung übernehmen. Im Kommentar zur DIN 18365 „Bodenbelagsarbeiten“ Stand 2010 heißt es auf Seite 78 Absatz 4.2.4 Beseitigen alter Beläge und Klebstoffschichten:
„Durch evtl. auftretende chemische Wechselwirkungen zwischen Altuntergrund und Neuaufbau können teilweise sehr unangenehme Geruchsbelästigungen entstehen. Zudem kann es zu Haftungsproblemen zwischen den aufzubringenden Materialien kommen. Um den Altuntergrund richtig zu bewerten, muss deshalb bauseits eine Dokumentation der vorliegenden Schichten vorgelegt bzw. eine umfangreiche Analyse veranlasst werden. Dafür hat der Auftraggeber Sorge zu tragen. Bei geplanter Nutzungsänderung ist auch die Tragfähigkeit des zu belegenden Untergrundes durch den Auftraggeber/Planer neu zu bewerten.“
Auftraggeber auf Gefahr hinweisen
Diese Forderungen im Kommentar zur DIN 18365 „Bodenbelagsarbeiten“ sind voll und ganz zu unterstützen, aber sie sind leider nur sehr theoretischer Natur. Dokumentationen der vorliegenden Schichten sowie umfangreiche Analysen bei Altuntergründen werden dem Parkett- und Bodenleger so gut wie nie vorgelegt. Weiterhin ist dringend zu empfehlen, die Tragfähigkeit des Altuntergrundes generell neu zu bewerten und nicht erst bei geplanter Nutzungsänderung. Besonders bei Parkettverlegungen auf Altuntergründen hat es diesbezüglich erhebliche Schäden gegeben. Die folgenden Ausführungen im BEB-Merkblatt „Beurteilen und Vorbereiten von Untergründen“ Stand Oktober 2008 Absatz 2.1.2 „Alte Untergründe und vorhandene Bodenbeläge“ sollte jeder Parkett- und Bodenleger beachten:
„Alte und genutzte Bodenbeläge; Fliesen oder Beschichtungen sowie Rückstände von Klebstoffen und Spachtelschichten sind als Verlegeuntergrund problematisch. Solche Untergründe sind grundsätzlich keine normgerechten Untergründe. Wenn eine Verlegung auf diesen Untergründen erfolgen soll, sind besondere Maßnahmen erforderlich, z.B. mechanisches Enrfernen loser und schwach haftender Klebstoff- und Spachtelmassenschichten. Eine entsprechende Vereinbarung mit dem Auftraggeber ist notwendig. Bodenbelagsarbeiten auf Nutzböden können, insbesondere bei Verwendung von Dispersionsprodukten, zur Bildung von Gerüchen führen. Der Bodenleger hat seinen Auftraggeber auf diese Gefahr hinzuweisen.
Maßnahmen bereits im Vorfeld festlegen
Weiter heißt es: „Besondere Vorsicht ist bei Altuntergründen geboten. Diese können durch zum Teil mehrfache Nutzungsänderung mit verschiedenen ‚Trennmitteln‘ kontaminiert sein. Dementsprechend sind besondere Maßnahmen notwendig, die möglichst bereits im Vorfeld (Planer/Fachplaner) festzulegen sind. Dies gilt sinngemäß auch für alte Spachtelmassen- und Klebstoffschichten. Diese sind zu entfernen.“
Grundsätzlich hat jedoch der Auftraggeber (Bauherr) dem Auftragnehmer (Bodenleger, Parkettleger) nach § 642 1 BGB den Altuntergrund so zur Verfügung zu stellen, dass der Auftragnehmer seine Werkleistung mangelfrei erbringen kann. Der Auftragnehmer für Bodenbelag- und Parkettarbeiten ist nicht verpflichtet, den Untergrund daraufhin zu überprüfen, ob er alle bauphysikalischen Richtwerte zum Beispiel hinsichtlich Wärme- und Schalldämmung, Abdichtung gegen aufsteigende Feuchtigkeit aus Betondecken oder Betonbodenplatten oder erdreichberührten Fußbodenkonstruktionen usw. erfüllt.
Wolfram Steinhäuser
In der nächsten Folge stellen wir Altuntergründe mit Restklebstoffen und Restspachtelmassen vor.