Beseitigung von Bauschutt
Bauschmutz, Bauschutt und deren Beseitigung führt in der Praxis immer wieder zu Unstimmigkeiten und Reibereien mit anderen Handwerkern oder dem Auftraggeber. Für den Bodenleger ist das Thema grundlegend in der VOB/C, Allgemeine Technische Vorschriften DIN 18365 geklärt. Danach gehört laut 4.1.2. das „Säubern des Untergrundes“ zu den Nebenleistungen des Bodenlegers. Nebenleistungen sind Leistungen, die auch ohne Erwähnung im Vertrag zur vertraglichen Leistung gehören (Hinweis auf § 2 Nr. 1 VOB/B) und damit bereits kostenmäßig abgegolten sind. Unter „Säubern“ ist das Abkehren des Untergrundes mit einem Besen und das Entfernen des zusammengekehrten Schmutzes/ Staubes zu verstehen. Weitergehende Verunreinigung durch Bauschutt, Gipsreste, Farbreste, Mörtelbatzen, Öl sowie Verschmutzungen, Abfall und dergleichen, die von Vorhandwerkern stammen, gehören nicht dazu. Hier hat der Auftragnehmer bei der Prüfung Bedenken beim Auftraggeber vorzubringen. Sie sind geltend zu machen bei „verunreinigter Oberfläche des Untergrundes zum Beispiel durch Öl, Wachs, Lacke, Farbreste“. Das Entfernen dieser Verunreinigungen, das einen entsprechenden Aufwand an Arbeitskraft und Machineneinsatz erfordert, kann nicht mehr als zu den Nebenleistungen gehörig angesehen werden. Hierbei handelt es sich ganz eindeutig um „Besondere Leistungen“, die der Auftraggeber zu vergüten hat. Andererseits ist auch der Bodenleger nach VOB/C DIN 18299, 4 Nebenleistungen verpflichtet zum „Entsorgen von Abfall aus dem Bereich des Auftragnehmers sowie Beseitigung von Verunreinigungen, die von den Arbeiten des Auftragnehmers herrühren“. Das bedeutet, dass alle leeren Klebstoffkübel, Säcke von Ausgleichsmasse, Reste des Bodenbelages usw. zu entfernen und mitzunehmen oder auf den dafür ausgewiesenen Plätzen abzulagern sind. Zum Entfernen der Verunreinigungen gehört die Beseitigung von Klebstoffflecken auf dem Belag, den Sockelleisten, an Türen oder Wänden. Nicht zu den Nebenleistungen zählt die Erstpflege des Belages. Es genügt, den Boden abzukehren.