Relevantes Urteil des Landesverwaltungsgerichts Wien zum Thema Parkettverlegen Sind Bodenleger BUAK-pflichtig?

Inwieweit unterliegen Parkettlegearbeiten dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG)? Ein Urteil bestätigt die Rechtsansicht der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) – mit drastischen Folgen für die Bodenleger.

Auch wenn Parkettleger mehr renovieren als neuverlegen, müssen sie unter Umständen zur BUAK (Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse) angemeldet werden. - © Mayrhofer

Das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz – BUAG – (siehe Kasten) war bisher nur bei wenigen Bodenleger-Betrieben ein Thema, die sich hauptsächlich oder ausschließlich auf die Verlegung von Parkettböden spezialisiert haben. Das ändert sich nach einem Urteil des Landesverwaltungsgerichts Wien drastisch. Die Regelung im BUAG wurde zwar nicht verändert, aber das Urteil bestätigt die Rechtsansicht der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK). Das Urteil finden Interessierte unter:

  • https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Lvwg/LVWGT_WI_20190419_VGW_101_020_682_2019_00/LVWGT_WI_20190419_VGW_101_020_682_2019_00.html).

In diesem Erkenntnis geht es um die Frage, inwieweit Parkettlegearbeiten bzw. entsprechende Teiltätigkeiten dem BUAG unterliegen. Der Beschwerdeführer hat ein Gewerbe mit folgendem Gewerbewortlaut angemeldet „Bodenleger, eingeschränkt auf die Verlegung von Fertigparkettböden sowie Schleifen und Versiegeln von Parkettböden“ und ist der Ansicht, dass seine Arbeitnehmer nicht dem BUAG unterliegen.

Der Beschwerdeführer argumentiert unter anderem, dass

  • Bodenleger immer in geschlossenen, geheizten Räumen arbeiten und nicht in den Bereich Baugewerbe oder holzverarbeitendes Gewerbe fallen.
  • Betriebe, die Laminatböden verlegen und Tischler ebenfalls nicht zum holzverarbeitenden Gewerbe bzw. zur Baubranche zählen und nicht unter das BUAG fallen.
  • Ebenso wenig würde dies für Betriebe, die Parkettböden instandhalten oder Fertigparkettböden verlegen gelten.

BUAK: Parkettlegerbetriebe unterliegen dem BUAG

Die BUAK führt aus, dass § 2 Abs. 1 lit f BUAG normiert, dass Parkettlegerbetriebe dem Geltungsbereich des BUAG unterliegen. Parkettlegerbetriebe können aufgrund verschiedener Gewerbeberechtigungen tätig werden, nämlich als Holzbau-­Meister, Tischler oder Bodenleger. Unabhängig davon, aufgrund welcher Gewerbeberechtigung der Betrieb tätig wird, sofern Gegenstand des Unternehmens das Verlegen von Parkett ist, liegt ein Parkettlegerbetrieb iSd § 2 Abs. 1 lit f BUAG vor.

Die BUAK argumentiert unter anderem auch mit der Ausbildungsordnung der Bodenleger:

  • Das Verlegen eines Holzbodens,
  • die Fertigkeiten Verlegen und Verkleben eines Holzbodens,
  • Schleifen und Versiegeln eines Holzbodens sowie
  • Montieren von Profilleisten

zählen zu den wesentlichen Prüfungsgegenständen. Die BUAK folgert daraus, dass das Verlegen von Holzböden ebenso wie das Schleifen und Versiegeln eines Holzbodens Teil dieser Berufsausbildung sei. Gegenständlich werde vom Antragsteller über die Gewerbeberechtigung „Bodenleger, eingeschränkt auf die Verlegung von Fertigparkett, Schleifen und Versiegeln von Parkettböden“ verfügt. Parkettlegerbetriebe seien in § 2 lit. f BUAG ausdrücklich als Betriebe (Unternehmungen) im Sinne des § 1 BUAG genannt. Schleifen und Versiegeln seien, der Bodenleger-Ausbildungsordnung folgend, gleichwertige Teile der Berufsausbildung und vom Berufsbild des Bodenlegers umfasst.

Schlussendlich befasst sich die Stellungnahme der BUAK mit der Abgrenzung zum freien Gewerbe der Restaurateure, wobei letztere nach Ansicht der BUAK nicht der Gewerbeordnung unterlägen, sondern den schönen Künsten zuzurechnen seien. Aus Tätigkeitsumschreibung und Ausbildungsinhalten sei ersichtlich, dass das Schleifen und Versiegeln von Parkettböden, auch wenn es mit Verbesserungsarbeiten verbunden ist, nicht von dieser Tätigkeit umfasst sei.

Die Rechtsprechung ist eindeutig

Das Landesverwaltungsgericht erkennt daher: Im Hinblick auf nach dieser Ausbildungsordnung zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Rahmen des Berufsbildes – genannt werden unter anderem

  • Grundkenntnisse der Belagsarten und ihrer Verarbeitung, insbesondere der Beläge aus Holz,
  • Kenntnis der Belagsarten und ihrer Verarbeitung – insbesondere auch der Bodenbeläge, Beläge aus Holz und Holzfußböden,
  • Einbringen und Verlegen von Trocken­elementen und Holzuntergründen,
  • Oberflächenbehandlung (von Hand),
  • Oberflächenbehandlung (mit Maschinen) sowie
  • Verlegen und Verkleben,

ergibt sich, dass die gegenständlich im Betrieb (Unternehmen) durchgeführten Tätigkeiten im Rahmen des Gewerbes „Bodenleger, eingeschränkt auf die Verlegung von Fertigparkett, Schleifen und Versiegeln von Parkettböden“ einem Parkettlegerbetrieb zuzurechnen sind und somit kraft § 2 lit. f in Verbindung mit § 1 BUAG in die Anwendung dieses Gesetzes fallen.

Der Berufszweig „Bodenleger“, umfasst unter anderem das „Verlegen, Abschleifen und Versiegeln von Parkettböden sowie Verlegen von Fertigelementen und Oberflächenbehandlung von Fußböden“. Daran würde auch eine Einschränkung der Tätigkeiten auf die bloße Verbesserung von (Holz-)Parkettböden nichts ändern, weil auch die Oberflächenbehandlung (Schleifen, Spachteln und Versiegeln sowie die Montage von Sesselleisten) vom Gesamtumfang der Tätigkeit eines Par­kettlegerbetriebes, wenn sie von einem Bodenleger ausgeübt wird, umfasst ist.

Zu beachten ist aber in jedem Fall die „Überwiegensregelung“: Der einzelne Mitarbeiter muss überwiegend Tätigkeiten ausüben, die dem BUAG unterliegen (über 50 Prozent der Jahresarbeitszeit), um BUAG-pflichtig zu sein.

BUAK-Vorteil: Überbrückungs­geld

Ein Vorteil der BUAK ist sicher der Anspruch auf ein Überbrückungsgeld, das von älteren Arbeitnehmern 18 Monate vor ihrer Pension in Anspruch genommen werden kann. Die Anspruchsvoraussetzungen: Das Überbrückungsgeld kann von Arbeitnehmern einmalig beantragt werden, die

  • nach Vollendung des 58. Lebensjahres in keinem Arbeitsverhältnis mehr stehen,
  • im unmittelbaren Anschluss an den Bezug des Überbrückungsgeldes einen Anspruch auf eine Pension (Alters-, Korridor- oder Schwerarbeitspension) haben,
  • mindestens 520 Beschäftigungswochen nach Vollendung des 40. Lebensjahres in einem oder mehreren BUAG-pflichtigen Arbeitsverhältnissen erworben haben und
  • in den letzten zwei Jahren vor Inanspruchnahme des Überbrückungsgeldes mindestens 30 Beschäftigungswochen in einem oder mehreren BUAG-­pflichtigen Arbeitsverhältnissen gestanden haben.

Das Überbrückungsgeld kann zwölfmal jährlich (keine Sonderzahlungen) für eine Dauer von höchstens achtzehn Monaten bezogen werden.

Infos bezüglich BUAK-Zuschläge finden Interessierte in einer Übersicht der BUAK unter:

  • https://www.buak.at/cms/BUAK/BUAK_2.2.3/fuer-arbeitgeberinnen/beitrag/zuschlag/hoehe.

Für die Bodenleger relevant sind die Zuschläge für Urlaub, Abfertigung und Überbrückungsgeld (die anderen Zuschläge betreffen andere Berufsgruppen aus dem BUAG). Für alle Fachfragen zu diesem Thema steht Mag. Irene Novak-Hodnik in der Wirtschaftskammer Österreich, Bundesinnungsgruppe Baunebengewerbe, Telefon +4315056960227, E-Mail: Novak-Hodnik@bigr4.at zur Verfügung.

BUAG und BUAK

Das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) gibt verbindliche Rahmenbedingungen vor und ist damit ein wichtiger Baustein für fairen Wettbewerb und Gewährleistung sozialer Mindeststandards in der Bauwirtschaft.

Die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK), eine der ersten sozialpartnerschaftlichen Institutionen Österreichs, ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts, deren Leitung paritätisch durch die Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfolgt. Sie wurde 1946 zur Verwaltung des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes (BarbUG), welches vom Nationalrat am 26.05.1946 beschlossen wurde, gegründet (als Bauarbeiter-Urlaubskasse, BUK). 1987 wurde eine Abfertigungsregelung für Bauarbeiter in das BarbUG aufgenommen, wodurch das Gesetz in Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) umbenannt wurde und auch die BUK ihren heutigen Namen BUAK erhielt.