Bei Schäden und optischen Mängeln am Parkett ist naturgemäß der Verleger Adressat der Rüge. Nicht immer ist jedoch der bodenlegende Handwerker schuld, wie der Sachverständige im vorliegenden Fall dem Endverbraucher plausibel machte.
Bei Schäden und optischen Mängeln am Parkett ist naturgemäß der Verleger Adressat der Rüge. Nicht immer ist jedoch der bodenlegende Handwerker schuld, wie der Sachverständige im vorliegenden Fall dem Endverbraucher plausibel machte.