bwd Fachinfio: Verschnitt
Verschnitt – wer zahlt ihn und welche Modalitäten gibt es bei der Abrechnung?
eBeim Architektenobjekt, ausgeschrieben nach VOB, erfolgt die Abrechnung fast ausschließlich nach der tatsächlich verlegten Fläche nach Quadratmetern. Der Verschnitt kann nicht gesondert in Rechnung gestellt werden. Er ist in den Quadratmeterpreis mit einzukalkulieren. bei ungünstigen Raummaßen, die eine hohe Verschnittquote erwarten lassen, sollte man mit dem Auftraggeber verhandeln, damit er sieht, worauf die hohen Quadratmeterpreise basieren. Oft ist es möglich, eine andere Bahnenbreite einzusetzen, als zunächst vorgegeben, und so bessere Bedingungen mit geringerem Verschnitt zu erzielen. Das Verlegen von Fliesen ist bezüglich des Verschnitts immer günstiger als das von Bahnenware.
eBei privaten Auftraggebern geht es meist um kleinflächige Verlegungen. Der Handwerker kann bei einer hochwertigen und entsprechend teuren Teppichware nicht auch noch den Verschnitt tragen. Oft sind Teppichböden nur in fünf Meter Breite lieferbar. Damit kann beim Verarbeiter unter Umständen von zwei Bahnen und einer Raumbreite von sechs Metern ein vier Meter breiter Streifen abfallen! Weiß der Auftraggeber davon nichts und weigert sich, diesen „Rest“ zu übernehmen, zahlt der Bodenleger drauf. Oft lässt sich durch die Verlegung von Bahnen in anderer Richtung als der üblichen der Verschnitt reduzieren. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Teppichböden, in anderer Richtung verlegt, oft einen völlig anderen Eindruck vermitteln und dass querliegende Nähte stärker ins Auge fallen.
Hüten sollte man sich vor Aussagen bezüglich des zu erwartenden Verschnitts, den man dem Auftraggeber als „Reststück zum Ausbessern“ anbietet. In einem Streitfall wurden aus 10 Prozent angekündigtem Verschnitt 27 Prozent! Dass dies kein Auftraggeber zu tragen gewillt ist, bedarf keiner Diskussion. Der Auftraggeber fand in diesem Fall eine Möglichkeit, bei der nur vier Prozent Verschnitt anfielen, was der Bodenleger als „überspitzte Tüfteleien“ seines Kunden ansah. Das Gericht folgte diesen Tüfteleien mit Hilfe eines Sachverständigen – der Bodenleger zahlte.
Grundsätzlich sollten zu Anfall und Übernahme des Verschnitts vor dem Verlegen klare Verhältnisse geschaffen werden. Und das bereits bei den Verkaufsverhandlungen oder spätestens bei der Bestellung. Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (… das Kleingedruckte) sind zwar gut – ein klärendes Gespräch mit dem Kunden ist aber in jedem Fall besser. Folgender Vermerk sollte auf keinem Bestellformular fehlen: Die Berechnung der Teppichböden oder anderer Bodenbeläge erfolgt nach Laufmeter benötigter Bahnen in ganzer Breite, nach der Stückzahl der benötigten ganzen Fliesen beziehungsweise ensprechend der Lieferform (Kartons). Der Verschnitt bleibt beim Auftraggeber. Dies ist eine faire Information, die später jeden Zweifel ausschließt.