Die Mängelbeseitigung
Mängel bei der Ausführung eines Auftrags und auch später innerhalb der Gewährleistungsfrist sind zu beseitigen, sobald der Auftraggeber dies fordert. Das ist die gängige Praxis, sofern die Mängelrüge berechtigt und vom Auftragnehmer zu verantworten ist. Die Mängelbeseitigung hat nach den Regeln des Fachs zu erfolgen.
Nach einem Urteil des OLG Brandenburg kann sich ein Handwerker nicht darauf berufen, dass er für die Mängelbeseitigung die vom Auftraggeber vorgeschriebene Methode angewandt habe, die – wie sich später herausstellte – völlig falsch war. Dadurch ginge die Pflicht zur Nachbesserung „nicht unter“, entschied das Gericht. Der Handwerker musste erneut tätig werden – diesmal aber fachgerecht.