Architekt in der Pflicht Der bauüberwachende Architekt hat nach dem Urteil des OLG Oldenburg vom 7.7.1999 – Az.: 2 U 98/99 - ebenfalls eine Verpflichtung, sich durch eine einfache Gitterritzprüfung Gewissheit darüber zu verschaffen, dass der Untergrund für den vorgesehenen Parkettbelag geeignet ist.