Zentrale Prüfungs- und Anzeigepflicht

Zentrale Prüfungs- und Anzeigepflicht

Zentrale Prüfungs- und Anzeigepflicht des Auftragnehmers bei der Ausführung seiner Leistung nach § 4 Nr. 3 VOB/B ist es, Bedenken zu erheben, wenn die vorgesehene Art der Ausführung falsch ist, wenn vom Auftraggeber gelieferte Stoffe oder Bauteile nicht in Ordnung oder die Leistungen anderer Unternehmen/Vorunternehmer mangelhaft sind. Diese Bedenken hat er dem Auftraggeber unverzüglich, möglichst schon vor Beginn der Arbeiten, mitzuteilen. Dabei handelt es sich um gegenseitige Erhaltungs-, Obhuts- und Schutzpflichten, die nicht nur bei einem VOB-Auftrag gelten, sondern Bestandteil eines jeden Bauvertrages sind, auch wenn allein die §§ 631 ff. BGB gelten. Gültig ist dies übrigens auch dann, wenn ein Auftrag nur „per Handschlag“ erteilt wurde, wovor dringend gewarnt werden muss. Unterlässt der Auftragnehmer die Mitteilung, so kann er sich später nicht damit herausreden, er habe trotz Prüfung keine Bedenken gehabt. Nimmt jemand einen Auftrag an, so setzt der Auftraggeber (und später das Gericht!) das normale Fachwissen seiner Branche voraus. Diese Kenntnisse muss er auch bei einer durchzuführenden Prüfung umsetzen und in die sich ergebenden Bedenken einfließen lassen.