Vertragsstafen
Vertragsstrafen bei verspäteter Fertigstellung einer Leistung sind beliebtes Druckmittel bei Bauherren und Architekten. Solche Klauseln finden sich zwar in vielen Verträgen, ob sie angemessen und damit wirksam sind, ist oft fraglich. Gerade bei allgemeinen Geschäftsbedingungen hat die Rechtsprechung enge Grenzen gesetzt.
Schuld: Der Auftragnehmer darf nur dann haften, wenn er die Verspätung auch zu vertreten hat.
Höhe: Hinzu kommt, dass die Vertragsstrafe der Höhe nach angemessen sein muss. Dabei wird eine Vertragsstrafe von 0,1 bis 0,2 Prozent pro Arbeitstag oder 0,2 bis 0,3 Prozent pro Werktag noch als angemessen angesehen. Allerdings nur dann, wenn die Vertragsstrafe auf maximal 5 Prozent der Auftragssumme beschränkt ist. In älteren Vertragsmustern stehen noch häufig Klauseln mit einer Obergrenze von über 5 Prozent, die der Bundesgerichtshof verworfen hat. In einem solchen Fall kann gegenüber dem Auftraggeber die Unwirksamkeit der Klausel geltend gemacht werden. Dann ist die Vertragsstrafe insgesamt hinfällig. Das betrifft alle Bauverträge, die nach dem BGH-Urteil vom 8. Juli 2004 VII ZR 24/03 abgeschlossen wurden.
Sind Zwischentermine vereinbart, so darf sich die Vertragsstrafe bei Überschreiten mehrerer Zwischenfristen insgesamt nicht über die
5-Prozent-Marke addieren, so das Oberlandesgericht Jena in seinem Urteil mit Aktenzeichen 7 U 938/01.
Schadenersatz: Davon unabhängig haftet der Auftragnehmer bei einer verschuldeten, verspäteten Fertigstellung jedoch ab Eintritt der Verzugslage für sämtliche nachgewiesenen Schäden. Eine verwirkte Vertragsstrafe wäre allerdings auf den tatsächlichen Schaden anzurechnen.
Tipp: Deshalb sollte bereits bei Vertragsabschluss genau geprüft werden, ob die Frist realistisch eingehalten werden kann. Denn nur bei vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Verzögerungen beim Bau oder Ausbau kommt eine Verschiebung der Fertigstellung in Betracht.