EPLF und MMFA: Gemeinsame Stellungnahme zu Entwurf der neuen ABG

Der Verband der Europäischen Laminatfußbodenhersteller e.V. (EPLF) und der Verband der mehrschichtigen modularen Fußbodenbeläge e.V. (MMFA) nehmen gemeinsam zu einem im Dezember vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) veröffentlichten Arbeitsentwurf "Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich des Gesundheitsschutzes (ABG) Stellung.

EPLF und MMFA Gemeinsame Erklärung
Peter H. Meyer, Geschäftsführer von EPLF und MMFA: "Anstatt deutsche Alleingänge zu betreiben sollte das DIBt seine fachliche Kompetenz in die europäische Harmonisierung einbringen." - © EPLF

In einer gemeinsamen Pressemitteilung von EPLF und MMFA heißt es:

"Deutschlands Wohlstand hängt vom Außenhandel ab. 2015 wurden Waren im Wert von mehr als einer Billion Euro exportiert, deutlich über einem Drittel des Bruttoinlandsprodukts. Kaum ein Land in Europa profitiert so sehr vom gemeinsamen Markt wie Deutschland. Europa-Skepsis in Deutschland scheint eine Form des kollektiven Masochismus zu sein – wenn nun auch deutsche Behörden in diesem Sinne agieren, müssen alle Alarmglocken schrillen.

Um was geht es? In der Rechtssache C-100/13 des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) hatte die Europäische Kommission die Bundesrepublik Deutschland verklagt, bei bestimmten Bauprodukten durch die Praxis der deutschen baurechtlichen Zulassung in Form des Ü-Zeichens Handelsbarrieren im gemeinsamen Markt zu errichten. Die sogenannten Bauregellisten bedeuten aus Sicht des EuGH zusätzliche Anforderungen für den wirksamen Marktzugang und die Verwendung dieser Bauprodukte in Deutschland, obwohl diese harmonisierten Normen unterliegen und entsprechend die CE-Kennzeichnung tragen. Das Urteil vom 16.10.2014 gab der Europäischen Kommission Recht und das in Deutschland zuständige DIBt ließ die Praxis des Ü-Zeichens auslaufen.

Frist wurde nach Protesten bis 25. Februar verlängert

Zum Auftakt der Festtagspause 2015/16 veröffentlichte das DIBt am 17.12.2015 einen Arbeitsentwurf "Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich des Gesundheitsschutzes (ABG)". Dieser wurde am 06.01.2016 an die betroffenen Institutionen und Verbände weitergeleitet mit 3-Wochen-Frist zur schriftlichen Stellungnahme. Ein erster Proteststurm konnte erreichen, dass die Frist bis zum 25.02.2016 verlängert wurde. Immer noch zu kurz, wenn man sich die Komplexität des Sachverhalts vor Augen führt.

Was will der Arbeitsentwurf? In der Vergangenheit durften in Deutschland nur solche Bauprodukte eingesetzt werden, die unabhängig von der europäischen Harmonisierung den eigenen Vorgaben des DIBt entsprachen und daher ein Ü-Zeichen trugen. Nachdem der EuGH diese Praxis gekippt und die harmonisierten CE-Normen als ausreichend erklärt hat, erschließt sich das DIBt nun einen neuen Ansatz: Oberflächlich gesehen geht es nicht länger um die einzelnen eingesetzten Produkte, sondern um "bauliche Anlagen" als Ganzes. Das ändert zwar das Etikett, nicht aber den Inhalt.

Denn zur Bewertung von Gebäuden kann man nur über die Bewertung der einzelnen eingesetzten Bauprodukte kommen. Und da hält sich das DIBt alle Türen offen, um neben den europäischen Regelungen und über diese hinaus eigene Kriterien und Hürden zu schaffen – immer verbunden mit einer gewaltigen Bürokratie für nationale Zulassungen, individueller Festlegung für Emissionsgrenzen und im Ergebnis wohl der Notwendigkeit individueller gutachterlicher Zertifizierungen der Bauwerke. Kaum innovationsfördernd dürfte sein, dass sich das DIBt vorbehält, für innovative Bauprodukte weitere Nachweise zu fordern, die über den Arbeitsentwurf hinausgehen und von zuständigen Behörden fallweise festgelegt werden sollen.

Es folgen dreizehn eng beschriebene Seiten über die Anforderungen an Inhaltsstoffe, Emissionen, Messverfahren und dann Tabellen für NIK-Werte (NIK = niedrigste interessierende Konzentration) – teilweise mit DIBt-eigenen Festlegungen und Einzelstoffbetrachtungen, teilweise mit Übernahme von EU-LCI-Werten. Bei Letzteren gilt immer der Vorbehalt, auf nationaler Ebene auch strengere Maßstäbe anlegen zu wollen.

Deutscher Markt für Bauprodukte wird vom EU-Markt abgeschottet

Michael Halstenberg, Ministerialdirektor a.D. und als Rechtsanwalt auf Baurecht spezialisiert, meint dazu: "Der Entwurf ist meines Erachtens wiederum nicht europarechtskonform. Das DIBt versteht offensichtlich nicht, dass es auch keine indirekten Bauproduktanforderungen geben darf. Anforderungen an Bauprodukte einfach als Anforderungen an Gebäude zu bezeichnen um das Wort 'Bauprodukt' zu vermeiden ist sicherlich keine Lösung. Auch die Frage, wie künftig ein Nachweis zu führen ist, ist völlig offen: So geht es jedenfalls nicht."

In einem Schreiben an die EU-Kommission nimmt der EPLF Bezug auf das EuGH-Urteil und wirft dem DIBt vor: "Deutschland verschiebt die Evaluation von Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen von der Ebene des Bauprodukts zum Bauwerk als Ganzem. Die jetzt vorgeschlagenen Anforderungen machen deutlich, dass es deutsche Absicht ist, das Urteil des EuGH zu umgehen und gleichzeitig Anforderungen hinzuzufügen, die sich völlig von den harmonisierten Normen unterscheiden und neue, nationale Zertifizierungsverfahren für Bauwerke in Gang setzen."

Dr. Peter Sauerwein, Geschäftsführer des Verbandes der Deutschen Holzwerkstoffindustrie e.V. (VHI) und bei der EPF European Panel Federation mit dem Thema betraut, führt in einem Brief an den Vorsitzenden der Fachkommission Bautechnik in der Länder-Bauministerkonferenz aus: " … ist dringend zu fordern, dass in den länderspezifischen Rechtsverordnungen absolute Einheitlichkeit besteht und keine erhöhten oder mit harmonisierten Bauprodukten nicht zu erlangenden Bauwerksanforderungen festgelegt werden." Der VHI hat sich eine rechtliche Prüfung vorbehalten.

Als Resümee kommen EPLF und MMFA zu folgendem Schluss, so Verbandsgeschäftsführer Peter H. Meyer: "Das DIBt beschreitet einen Weg, der den deutschen Markt für Bauprodukte radikal vom gemeinsamen EU-Markt abschottet und neue Wettbewerbsbeschränkungen erzeugt. Für Deutschland wird dieses Vorhaben massiv kostentreibende Auswirkungen haben zum Nachteil aller Marktparteien, für Bauherren und -unternehmen, Nutzer und Mieter, Zulieferer und die Steuerzahler. Die politisch gewollten Vorteile der Verpflichtung zu EU-weiten Ausschreibungen bei öffentlichen Bauprojekten werden besonders für kleine und mittlere Unternehmen konterkariert. Gemessen an den politischen Zielen des gemeinsamen Marktes kann dieser neue DIBt-Vorstoß nicht europarechtskonform sein – all das kann weder europapolitisch noch ordnungspolitisch noch verbraucherpolitisch gewollt sein."

EPLF und MMFA schließen sich den Aussagen verschiedener Branchenfachleute an, das DIBt solle seine wissenschaftliche und fachliche Kompetenz besser in die Prozesse der europäischen Harmonisierung von Normen und Bauprodukt-Regulierungen einbringen, anstatt mit nationalen Alleingängen die politischen Ziele des einheitlichen Marktes zu torpedieren. Man müsse allerdings einräumen, dass es solche Alleingänge auch in Frankreich, Belgien, Schweden und weiteren EU-Staaten gäbe."