Dienstwagen: Nur einmal abrechnen
Ob Fahrtenbuch oder Ein-Prozent-Methode bei privat mitbenutzten Dienstwagen, in beiden Fällen trägt der Betrieb die laufenden Ausgaben. Zahlt der Mitarbeiter an der Tankstelle aus eigener Tasche und rechnet nicht mit dem Chef ab, kann er den Betrag aber nur bei der Fahrtenbuchmethode als Werbungskosten geltend machen, so der Bundesfinanzhof. Betroffen war ein freigestellter Mitarbeiter mit aufgelöstem Arbeitsvertrag, der den Wagen noch neun Monate lang weiterfahren durfte.-