Steuertipp Zugriffsrechte für Finanzamt eingeschränkt

Prüfer des Finanzamts haben seit 2002 das Recht, Zugriff auf die elektronisch geführte Buchhaltung und alle anderen elektronisch archivierten, steuerlich relevanten Unterlagen zu verlangen. Die Prüfer machten bisher regen Gebrauch von ihren Zugriffsrechten. Nun wurden diese Zugriffsrechte jedoch deutlich eingeschränkt.

Zugriffsrechte für Finanzamt eingeschränkt

Prüfer des Finanzamts haben seit 2002 das Recht, Zugriff auf die elektronisch geführte Buchhaltung und alle anderen elektronisch archivierten, steuerlich relevanten Unterlagen zu verlangen. Die Prüfer machten bisher regen Gebrauch von ihren Zugriffsrechten. Nun wurden diese Zugriffsrechte jedoch deutlich eingeschränkt.

Das Finanzamt darf nach Ansicht des Bundesfinanzhofs nämlich nur auf die in elektronischer Form vorliegenden Daten zugreifen, wenn für diese die Aufbewahrungspflichten des § 147 Abs. 1 AO bestehen.

In dem Urteilsfall erstellte ein Einnahmen-Überschussrechner für unternehmensinterne Zwecke freiwillig eine Bilanz. Das Finanzamt bestand darauf, auch auf diese freiwillig erfassten Bilanzdaten zugreifen zu dürfen. Doch das verweigerte das Unternehmen. Zurecht, wie die Richter des Bundesfinanzhofs nun entschieden. Denn für freiwillig geführte Aufzeichnungen gelten keine Aufbewahrungspflichten und somit auch keine Zugriffsrechte für das Finanzamt (BFH, Urteil v. 24. Juni 2009, Az. VIII R 80/06).

Tipp: In der Praxis kann dem Prüfer des Finanzamts für freiwillig erstellte elektronische Daten also der Zugriff verweigert werden. Ob das immer empfehlenswert ist, scheint zweifelhaft. Denn, hat ein Unternehmen nichts zu verbergen, kann es die Daten auch freiwillig herausgeben. Kippt die Stimmung während einer Betriebsprüfung, weil jeder rein aus Prinzip auf sein Recht pocht, wird der Prüfer möglicherweise sehr viel strenger und kritischer prüfen als ursprünglich geplant. Die Entscheidung, ob freiwillig erstellte Daten dem Prüfer vorgelegt werden, sollte das Unternehmen mit seinem Steuerberater von Einzelfall zu Einzellfall entscheiden.