bwd Tipp Zu Hause waschen ist absetzbar

Lassen Arbeitnehmer oder Unternehmer ihre Arbeitskleidung in der Reinigung waschen, ist der Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzug problemlos, wenn man die Rechnungen vorlegen kann. Komplizierter wird es dagegen, wenn die Reinigung zu Hause erfolgt.

Dass die Reinigungskosten bei Reinigung der typischen Arbeitskleidung steuerlich absetzbar sind, ist klar. Stellt sich nur die Frage, wie Arbeitnehmer und Unternehmer dem Finanzamt die abziehbaren Ausgaben nachweisen können. Eine Hilfestellung bietet hier ein Urteil des Finanzgerichts Nürnberg, das kürzlich veröffentlicht wurde.

Repräsentative Daten verwenden 

Die als Werbungskosten beziehungsweise Betriebsausgaben abziehbaren Reinigungskosten je Waschgang können repräsentativen Daten von Verbraucherverbänden oder Herstellern von Waschmaschinen entnommen werden (FG Nürnberg, Urteil v. 14.10.2014, Az. 7 K 1704/13). Die Richter erlaubten in ihrem Urteilsfall einem Arbeitnehmer, die Kosten eines Waschvorgangs aufgrund von Daten einer Verbraucherzentrale aus dem Jahr 2002 abzuziehen (siehe OFD Magdeburg, Verfügung v. 24.11.2003, Az. S 2354 - 16 - St 223).

Ein Beispiel: Ein Unternehmer, Single, betreibt eine Schlosserei. Seine typische Arbeitskleidung wäscht er zu Hause in seiner eigenen Waschmaschine. Er wäscht seine Arbeitskleidung an 204 Tagen im Jahr. Die Wäsche wiegt 4 kg je Waschgang. Folge: Nach den Erfahrungswerten der Verbraucherzentrale aus dem Jahr 2002 (siehe Verfügung der OFD Magdeburg) winken dem Unternehmer dadurch Betriebsausgaben in folgender Höhe: 4 Kg Wäsche x 0,77 Euro/kg x 204 Waschgänge = Betriebsausgabenabzug 629 Euro.

Tipp: Reinigungskosten sind nur abziehbar, wenn typische Berufskleidung gereinigt wird. Wer Jeans und T-Shirt während der Arbeit anhat, kann die Reinigungskosten dagegen nicht steuerlich geltend machen. Bestes Indiz dafür, dass eine Kleidung eine typische Arbeitskleidung ist, ist der Kauf der Kleidung in einem Fachgeschäft für Berufskleidung.