Die Anträge auf bauaufsichtliche Zulassung von Parketten, Parkettklebstoffen und Parkettoberflächenbehandlungsmitteln werden schleppend bearbeitet. Einigen Produkten fehlt noch immer die vorgeschriebene Zulassung des DIBt. Lesen Sie hier wie Sie sich im Zweifelsfall verhalten sollten.
Wie Sie jetzt handeln sollten
Der Industrieverband Klebstoffe (IVK), die Gemeinschaft Emissionskontrollierte Verlegewerkstoffe, Klebstoffe und Bauprodukte (GEV), der Zentralverband Parkett und Fußbodentechnik (ZVPF), der Verband der Deutschen Parkettindustrie (VDP), die Chemisch-Technische Arbeitsgemeinschaft Parkettversiegelung (CTA) und der Bundesverband Estrich und Belag (BEB) beim DIBt geklagt, dass gestellte Anträge auf bauaufsichtliche Zulassung von Parketten, Parkettklebstoffen und Parkettoberflächenbehandlungsmitteln nur schleppend bearbeitet werden, da die Bearbeitungskapazitäten beim DIBt nicht ausreichen.
Als Konsequenz werden eine Reihe von Produkten, die die Zulassungsanforderungen erfüllen und für die Anträge gestellt wurden, zum Termin des Inkrafttretens der Zulassungspflicht (1. Januar 2011) noch keine Zulassungen erhalten haben. Im Ergebnis bedeutet das, dass das Handwerk für eine bestimmte Übergangszeit mit zulassungspflichtigen Produkten arbeitet, die teilweise noch nicht für die Verwendung in Deutschland genehmigt sind. Dies trifft allerdings nur dann zu, wenn es sich um Parkettklebstoffe oder Parkettlacke für den Neueinbau von Mehrschichtparkett handelt, nicht um Produkte für Reparaturen. Für Reparaturprodukte besteht keine Zulassungspflicht. Ist das Gewerk also als Reparatur oder Renovierung zu interpretieren und nicht als Fertigung eines neuen Parkettbodens, sind DIBt-Zulassungen derzeit nicht erforderlich.
Sollten unzweifelhaft zulassungspflichtige Produkte eingesetzt werden, für die noch keine Zulassung vorliegt, handelt es sich um einen Rechtsmangel, der vom Kunden oder Auftraggeber reklamiert werden kann. Der formale Mangel würde aber mit der späteren Vorlage der Zulassung „geheilt“, so dass Gewährleistungsansprüche dann nicht mehr geltend gemacht werden können. Sollte ein Kunde aufgrund eines nur zeitweise Fehlens einer DIBt-Zulassung Gewährleistungsansprüche geltend machen, so wäre dies nach Auffassung der Verbände rechtsmissbräuchlich, wenn die nachfolgende DIBt-Zulassung später eintritt.
Anders verhält es sich allerdings, wenn eine DIBt-Zulassung nicht erwartet werden kann. Zum Beispiel ist im Falle von lösemittelhaltigen Parkettklebstoffen unsicher, ob das DIBt eine bauaufsichtliche Zulassung erteilen wird. Für den Verarbeiter eines zulassungspflichtigen, aber noch nicht zugelassenen Produkts ist es ratsam, den Auftraggeber im Vorfeld darauf hinzuweisen, dass die bauaufsichtliche Zulassung mit geringem zeitlichen Verzug vorliegen wird. So kann ein nur temporärer formaler Mangel vorliegen, der kurzfristig wieder aufgehoben wird. Beim Einsatz von Produkten, für die ggf. noch keine bauaufsichtliche Zulassung vorliegt, wird empfohlen, die Kennzeichnung nach Emicode EC 1 zu berücksichtigen. Sowohl bei Parkettklebstoffen als auch bei Parkettlacken besteht dann eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Kriterien der bauaufsichtlichen Zulassung erfüllt sind.
Als „Schnellzulassung“ für einzelne Objekte gibt es sowohl beim DIBt als auch bei den obersten Baubehörden der Länder die Möglichkeit, (ggf. befristete), Anträge auf die Erteilung einer „objektbezogene Zustimmung im Einzelfall“ zu stellen. Empfohlen wird, mit dem Hersteller oder Lieferanten des Vertrauens eng zusammenzuarbeiten und sich über den aktuellen Status der bauaufsichtlichen Zulassung zu informieren. Diese Empfehlungen sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Juristische Ansprüche lassen sich hieraus nicht ableiten.