Legt der Inhaber bei der Betriebsprüfung die Unterlagen nicht zeitnah vor, droht Verzögerungsgeld. Doch kann man die bloße Androhung anfechten?
Wer zu spät kommt...
In einem Streitfall vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz drohte der Betriebsprüfer des Finanzamts einem Unternehmer ein Verzögerungsgeld von 2.500 Euro an, sollte er die geforderten Unterlagen nicht innerhalb einer bestimmten Frist vorlegen.
Der Unternehmer legte gegen die Androhung des Verzögerungsgeldes Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Die Richter stuften sowohl den Einspruch als auch den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab, weil die Androhung eines Verzögerungsgeldes keinen Verwaltungsakt darstellt (Beschluss v. 29.7.2011, Az. 1 V 1151/11).
bwd-Tipp: Können Unterlagen nicht beigebracht werden, weil sie nicht auffindbar sind, sollte das dem Prüfer ehrlich gesagt werden. In diesem Fall setzt der Prüfer Nachzahlungen fest und verzichtet auf ein Verzögerungsgeld. Wer nicht mit offenen Karten spielt, riskiert neben den eh anfallenden Steuernachzahlungen noch das Verzögerungsgeld.