bwd Tipp Weiterbildung: Absprache zur Kostenerstattung gilt auch mündlich

Kündigt ein Mitarbeiter nach einer Weiterbildung zeitnah und auf eigenen Wunsch, kann der Arbeitgeber die Kosten zurückfordern. Liegen mündliche Absprachen zwischen beiden vor, gelten auch diese.

Wenn Mitarbeiter mit ihrem Arbeitgeber mündlich eine Kostenerstattung bei Weiterbildungen vereinbaren, gilt auch diese Absprache. Eine zusätzliche schriftliche Vereinbarung ist nicht notwendig. Darauf weist der Deutsche Anwaltverein hin, der sich auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Nürnberg beruft (Az.: 4 Sa 96/14).

Konkret ging es in dem vor dem Gericht verhandelten Fall eines Krankenpflegers. Er hatte einer Ausbildung zum OP-Pfleger absolviert und wurde für die Zeit der Weiterbildung von seinem Arbeitgeber freigestellt. Er übernahm die Kosten der Fortbildung. Gleichzeitig zahlte der Arbeitgeber dem Mitarbeiter seinen Lohn weiterhin aus.

Unternehmen muss Kosten nicht tragen 

Der Mitarbeiter verpflichtete sich, dem Arbeitgeber die Aufwendungen zu ersetzen, sollte er das Arbeitsverhältnis innerhalb der nächsten drei Jahre auf eigenen Wunsch beenden. Im Gespräch gingen beide Seiten von Ausbildungskosten von 6.000 Euro aus. 14 Monate nach Ende der Weiterbildung kündigte der Mitarbeiter, woraufhin der Arbeitgeber anteilig die Kosten zurückverlangte und klagte .

Das Landesarbeitsgericht Nürnberg gab dem Arbeitgeber Recht. Von Mitarbeitern könne erwartet werden, dass die sich an den Kosten einer Weiterbildung beteiligen. Zumindest dann, wenn die recht bald nach der Weiterbildungsmaßnahme auf eigenen Wunsch kündigen. Die Kosten selbst zu tragen sei für das Unternehmen nicht erforderlich. Eine mündliche Vereinbarung reiche aus.