Wechsel der Gewinnermittlungsmethode

Viele Existenzgründer dürfen zu Beginn ihrer Selbständigkeit den Gewinn nach der einfachen Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln. Werden bestimmte Umsatz- oder Gewinngrenzen überschritten, fordert das Finanzamt zum nächsten 1. Januar zur Bilanzierung auf.

Wechsel der Gewinnermittlungsmethode

Viele Existenzgründer dürfen zu Beginn ihrer Selbständigkeit den Gewinn nach der einfachen Einnahmen-Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG ermitteln. Doch werden bestimmte Umsatz- oder Gewinngrenzen überschritten, fordert das Finanzamt zum nächsten 1. Januar zur Bilanzierung auf.


Lag der Gewinn des vorletzten Jahres eines gewerblichen Einnahmen-Überschussrechners über 50.000 Euro oder der Umsatz über 500.000 Euro, hat das Finanzamt ihn meist zum 1. Januar 2009 dazu verdonnert, seinen Gewinn künftig mittels einer Bilanz zu ermitteln. Das ist nicht nur komplizierter, sondern kann unter Umständen zu einem satten Übergangsgewinn führen. Denn die beiden Gewinnermittlungsmethoden sind absolut unterschiedlich.


Hat ein Selbständiger, der seinen Gewinn nach der einfachen Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt, beispielsweise eine Forderung von 100.000 Euro, mussten diese bisher nicht aufgezeichnet werden. Beim Übergang zur Bilanzierung sind diese Forderungen auf einmal Gewinn erhöhend in der Anfangsbilanz zu erfassen. Folge: 100.000 Euro mehr Gewinn und Steuernachzahlungen. Auf der anderen Seite können Unternehmer bei erstmaliger Bilanzierung auch gegen steuern. Denn für Gewährleistungsrisiken dürfen sie bei Aufstellung einer Bilanz erstmals eine Gewinn mindernde Rückstellung verbuchen.


bwd-Tipp: Um beim Übergang von der Einnahmen-Überschussrechnung zur Bilanzierung keine bösen Überraschungen in Form eines üppigen Übergangsgewinns zu erleben, sollten betroffene Unternehmer schon weit vor dem Stichtag 1. Januar einen Steuerberater aufsuchen und den Wechsel steuerlich durchspielen.