Wie Sie sich verhalten sollten, wenn das Finanzamt Ihren Antrag auf Ist-Versteuerung ablehnt, erfahren Sie hier.
Handwerksbetriebe, deren Umsatz im vergangenen Jahr nicht mehr als 500.000 Euro betragen hat, können beim Finanzamt für umsatzsteuerliche Zwecke einen Antrag auf Ist-Versteuerung nach § 20 UStG stellen. Dann ist die Umsatzsteuer erst ans Finanzamt abzuführen, wenn der Kunde seine Rechnung beglichen hat. Doch wie muss sich ein Betriebsinhaber verhalten, wenn das Finanzamt blockt?
Mit dieser Frage mussten sich die Richter des Bundesfinanzhofs auseinandersetzen. Denn in einem Streitfall lehnte das Finanzamt den Antrag auf Ist-Versteuerung ab. Der Unternehmer sah sich jedoch im Recht und meldete die Umsatzsteuer einfach nach vereinnahmten Entgelten an. Als das Finanzamt Wind davon bekam, wurden die Umsätze im Umsatzsteuerbescheid nach dem Soll-Verfahren berücksichtigt. Gegen die Nachzahlungen wendete sich der Betriebsinhaber mit einem Einspruch.
Wichtig: Einspruchsfrist beachten
Die Richter des Bundesfinanzhofs urteilten, dass die Besteuerung nach dem Ist-Verfahren unzulässig war. Denn der Betriebsinhaber hat gegen die Ablehnung des Antrags auf Ist-Versteuerung keinen Einspruch eingelegt. Ein Einspruch gegen den Umsatzsteuerbescheid hilft nichts, weil dieser mit dem ursprünglichen Antrag auf Ist-Versteuerung und der damaligen Ablehnung des Finanzamts nichts zu tun hat (BFH, Beschluss v. 22.2.2013, Az. V B 72/12).
bwd Tipp: Lehnt das Finanzamt also den Antrag auf Ist-Versteuerung nach § 20 UStG ab, sollte gegen diesen ablehnenden Verwaltungsakt Einspruch eingelegt werden. Die Einspruchsfrist beträgt wie bei einem Steuerbescheid einen Monat. Fehlt der Ablehnung auf Ist-Versteuerung jedoch die Rechtsbehelfsbelehrung, verlängert sich die Einspruchsfrost auf ein Jahr.