Aus der Einkommenssteuerrichtlinie ergibt sich, dass die Rückstellung in der Steuerbilanz nicht höher sein darf als in der Handelsbilanz.
Bilanzierende Handwerksbetriebe dürfen für ungewisse Verbindlichkeiten Gewinn mindernde Rückstellungen in der Bilanz ausweisen. In den Ende März 2013 verabschiedeten Einkommensteuerrichtlinien 2012 findet sich für Rückstellungen eine klarstellende Regelung, die nicht wirklich vorteilhaft für Handwerksbetriebe ist.
In Richtlinie 6.11 Abs. 3 EStR 2012 wird zur Höhe einer Rückstellung folgende Aussage getroffen: Ist die Rückstellung der Handelsbilanz niedriger als in der Steuerbilanz, darf die Rückstellung in der Steuerbilanz auf diesen niedrigeren Handelsbilanzansatz begrenzt werden.
Beispiel: Ein Handwerkerbetrieb bildet für ungewisse Garantiearbeiten eine Rückstellung von 50.000 Euro. In der Handelsbilanz beträgt die Rückstellung nur 40.000 Euro, weil sie handelsrechtlich abzuzinsen ist, steuerlich aber nicht.
Folge: Da die Rückstellung in der Steuerbilanz nicht höher sein darf als in der Handelsbilanz, darf die Rückstellung für die Ermittlung des steuerlichen Gewinns auch nur 40.000 Euro betragen.
bwd Tipp: Diese Deckelung der steuerlichen Rückstellung gilt nicht bei Pensionsrückstellungen. Die Rückstellung für Pensionen darf in der Steuerbilanz also höher ausfallen als in der Handelsbilanz (R 6a Abs. 1 Satz 2 EStR 2012).