Erwirbt ein Käufer einen Handwerksbetrieb und führt den Namen des Betriebs weiter, muss er aufpassen, dass die Geschäftspartner bei der künftigen Rechnungsstellung keinen Fehler machen. Andernfalls ist der Vorsteuerabzug verloren.
In einem Urteilsfall kaufte Unternehmer A den Betrieb X von Unternehmer B. Die langjährigen Geschäftspartner adressierten ihre Rechnung weiterhin wie folgt: "An Unternehmen X
Unternehmer B"
Das Finanzamt versagte dem Käufer A des Betriebs den Vorsteuerabzug aus dieser Rechnung, weil nicht eindeutig bestimmt werden kann, an wen sich die Rechnung richtet. Denn der Unternehmer B führte über anderes Unternehmen noch umsatzsteuerpflichtige Umsätze aus und wäre hinsichtlich dieser Rechnung theoretisch auch zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Der Bundesfinanzhof bestätigte die Vorsteuerkürzung, weil der Leistungsempfänger nicht hinreichend konkretisiert werden kann (FG Niedersachsen, Urteil v. 23.10.2014, Az. 5 K 140/14).
Einspruch gegen nachteilige Steuerbescheide
Diese Vorsteuerkürzungen sind schon sehr spitzfindig und kleinlich. Denn schließlich kann Unternehmer A die Originalrechnung vorlegen und nachweisen, dass er bezahlt hat und eben nicht der Verkäufer des Betriebs B.
Gegen die Vorsteuerkürzung sollten Unternehmer in vergleichbaren Fällen mit einem Einspruch vorgehen. Denn das letzte Wort hat nun der Bundesfinanzhof in einem Revisionsverfahren.
Tipp: Um jedoch gar nicht erst in die Verlegenheit zu kommen, mit dem Finanzamt in Streit zu geraten, sollten Unternehmer ihre Eingangsrechnungen gründlich überprüfen und nur bezahlen, wenn die Angaben zum Rechnungsadressaten stimmen.